VwGH vom 13.09.2004, 2003/17/0314

VwGH vom 13.09.2004, 2003/17/0314

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der X Gesellschaft mbH in Y, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung 1.) vom , Zl. IIIa-212.077, und 2.) vom , Zl. IIIa-212.084, jeweils betreffend Vorschreibung von Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom wurde der Beschwerdeführerin, unter anderem gestützt auf § 33 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Vorarlberger LGBl. Nr. 22/1997 (im Folgenden: Vlbg NSchG), die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung von Betriebsflächen sowie für die Errichtung und den Betrieb einer Betonmisch- und Splittaufbereitungsanlage, einer Abfüllanlage für Estrich und die Errichtung eines Absetzbeckens erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

"Das neue Betriebsareal mit einer Fläche von ca. 3.615 m2 soll im Hangbereich bergseitig der bestehenden Aufbereitungs- und Siloanlagen errichtet werden. Der Hang ist im Bereich des geplanten neuen Betriebsgebietes 20 Grad geneigt und mit Wald bestockt. Die Böschungen werden aus Sicherheitsgründen durch eine schwere Seilvernetzung gesichert. Gegen die Talebene bleibt ein bewaldeter Geländestreifen von 60 m bestehen. Gegen die bestehende Betriebsanlage bleibt ein Geländestreifen von mindestens 3 bis 5 m Kronenbreite erhalten. Die Betriebsfläche soll 555 m ü.A. angelegt werden. Die Materialförderung von den Silos zur Weiterverarbeitung erfolgt über Förderbänder, die über die Dammkrone geführt werden. Die Felsentnahmekubatur beträgt ca. 120.000 m3, die maximale Abtragstiefe liegt bei 47 m. Die Abtragsböschungen werden durch eine Berme von 8 m Breite auf Höhe 575 m ü.A. in zwei Abtragsstufen von maximal 27 m Höhe gegliedert. Im oberen Bereich der Abtragsstufe werden lokal Verflachungen vorgenommen. Die Berme wird mit Baum- und Buschwerk bestockt, sodass in einer gewissen Zeit die obere Abtragsstufe durch Wald abgedeckt werden soll."

Im Zuge der Errichtung dieses so genannten "Betriebsgebietes neu" war die Sprengung eines nach oben offenen Hohlraumes in den Fels erforderlich. Für die Zufahrt wurde ein Tunnel (Didrie Tunnel) gebohrt, welcher in der Begründung des Bewilligungsbescheides gleichfalls näher beschrieben wurde.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin sodann eine gleichfalls u.a. auf § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG gestützte Bewilligung für eine Projektänderung (Errichtung einer radialen Silostraße, steilere Böschungen, Verschwenkung und Verkürzung des Zufahrtstunnels) erteilt.

Die Beschwerdeführerin hat für die in diesem Zusammenhang erfolgten Abbaumaßnahmen, welche in Ansehung des "Betriebsgebietes neu" in der Zeit von Jänner 2002 bis Juli 2002 und September 2002, in Ansehung des "Didrie Tunnels" im Februar 2002 erfolgt sind, gemäß § 14 Abs. 2 Vlbg NSchG die Naturschutzabgabe erklärt und entrichtet.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Rückerstattung.

Datiert mit erließ das Landesabgabenamt auf Grund dieser Anträge für die Entnahmen zwischen Jänner 2002 und Mai 2002 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, iVm §§ 82 Abs 2 dritter Fall und 81 Abs 6 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG), LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der X Gesellschaft mbH., Y, bei einem Abgabesatz von Eurocent 24,80 pro t Steine die Naturschutzabgabe wie folgt festgesetzt:

Entnahmestelle 'Betriebsgebiet neu'


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Monat
Steine



(t)
festgesetzte
Naturschutz-
abgabe

(EUR)
davon entrichtet


(EUR)
Guthaben/
Nachforderung
(- )

(EUR)
Jänner 2002
20.000,00
4.960,00
4.960,00
0,00
Februar 2002
27.000,00
6.696,00
6.696,00
0,00
März 2002
40.000,00
9.920,00
9.920,00
0,00
April 2002
40.000,00
9.920,00
9.920,00
0,00
Mai 2002
40.000,00
9.920,00
9.920,00
0,00

Entnahmestelle 'Diedrie-Tunnel'


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Monat
Steine



(t)
festgesetzte
Naturschutz-
abgabe

(EUR)
davon entrichtet


(EUR)
Guthaben/
Nachforderung
(- )

(EUR)
Februar 2002
3.000,00
744,00
744,00
0,00

2. Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe ist bereits eingetreten.

3. Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl Nr 23/1984 idgF, werden die Anträge auf Rückerstattung von zusammen EUR 42.160,00 Naturschutzabgabe für in den Monaten Jänner bis einschließlich Mai 2002 zur Errichtung des 'Betriebsgebietes neu' bzw. im Februar 2002 zum Ausbruch des 'Diedrie-Tunnels' vorgenommenen Felsmaterialabbau als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein abgabepflichtiger Abbau nicht nur dann vor, wenn die Materialentnahme gezielt auf die Gewinnung von Steinen gerichtet sei. Maßgeblich sei allerdings, dass der Abbau in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolge. Bei den Abbaugebieten zum Zweck der Errichtung des "Betriebsgebietes neu" handle es sich um "sonstige Bodenabbauanlagen" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der erforderliche Abbau habe nämlich ein mengenmäßiges Ausmaß erreicht, welches mit jenem der in § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG ausdrücklich genannten Bodenabbauanlagen vergleichbar sei.

Mit Datum vom erließ das Landesabgabenamt in Ansehung der Materialentnahmen in den Monaten zwischen Juni 2002 und September 2002 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, iVm §§ 82 Abs 2 dritter Fall und 81 Abs 6 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG), LGBl Nr 23/1984 idgF, wird der X Gesellschaft mbH., Y, bei einem Abgabesatz von Eurocent 24,80 pro t Steine die Naturschutzabgabe wie folgt festgesetzt:

Entnahmestelle 'Betriebsgebiet neu'


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Monat
Steine



(t)
festgesetzte
Naturschutz-
abgabe

(EUR)
davon entrichtet


(EUR)
Guthaben/
Nachforderung
(- )

(EUR)
Juni 2002
40.000,00
9.920,00
9.920,00
0,00
Juli 2002
42.000,00
10.416,00
10.416,00
0,00
September 2002
15.000,00
3.720,00
3.720,00
0,00

2. Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe ist bereits eingetreten.

3. Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl Nr 23/1984 idgF, werden die Anträge auf Rückerstattung von zusammen EUR 24.056,00 Naturschutzabgabe für in den Monaten Juni, Juli und September 2002 zur Errichtung des 'Betriebsgebietes neu' vorgenommenen Felsmaterialabbau als unbegründet abgewiesen."

Diesen Bescheid begründete die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen gleich lautend mit jenem vom .

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Darin brachte sie - im Wesentlichen gleich lautend - vor, die im Zuge der Abbaumaßnahmen abgetragene Steinmenge sei nicht mit jener vergleichbar, die in einem Steinbruch anfalle. Selbst in einem Kleinsteinbruch fielen mindestens 1 Mio t Felsmaterial an. Ein mit einem Steinbruch vergleichbarer Eingriff in die Natur liege daher nicht vor.

Überdies diene das "Betriebsgebiet neu" vor allem der Verarbeitung von Material aus dem Einzugsgebiet der Schesa. Dieses werde wiederum bei Räumungen der Geschiebeauffangbecken und beim Abbau des Schesabruchkessels gewonnen. Letztere Maßnahmen stellten aus wildbachtechnischen Gründen sowie aus Sicherheitsüberlegungen eine bedeutende Aufgabe dar. Der Schesabruchkessel berge erhebliche Gefahren für die Siedlungsgebiete Bürs und Nüziders sowie für infrastrukturelle Einrichtungen. Die Weiterverarbeitung des gewonnenen Rohmaterials erfolge am sinnvollsten in unmittelbarem Nahebereich des Ursprungs. Ein Abtransport zu einer weiter entfernt liegenden Anlage würde ein höheres Aufkommen von Schwerverkehr mit den gesamten damit verbundenen Nachteilen nach sich ziehen. Bei der Errichtung des "Betriebsgebietes neu" handle es sich also um eine Baumaßnahme, welche zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen und für Sachen erforderlich sei. Das verfahrensgegenständliche Material sei weder für Bauzwecke geeignet noch wirtschaftlich verwertbar. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr hohe Gestehungskosten für die Sprengung, den Abtransport des Materials und das Herstellen der Endwinde zu tragen. Allein die letztgenannten Kosten hätten EUR 70.000,-- betragen.

Überdies liege keine organisierte Gewinnung des Materiales vor. Nur eine solche wäre abgabepflichtig.

Über Aufforderung der belangten Behörde präzisierte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom und vom ihr Vorbringen in Ansehung des erstgenannten Bescheides dahingehend, dass ihr Aufwand für die Materialentnahmen im Betriebsgebiet ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen neu insgesamt EUR 321.773,84 betragen hätte. An Eigenleistungen hätte die Beschwerdeführerin darüber hinaus EUR 3,30 je t aufgebracht. Die Verwertung sei durch Verkauf als Frostschutzmaterial zu einem Preis von EUR 5,-- je t möglich gewesen.

Die in der erstgenannten Eingabe geltend gemachten Fremdleistungen gliederte die Beschwerdeführerin wie folgt auf:


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"8.865,50
Bau-, geologische Bearbeitung
2.642,75
Verfahrenskosten
2.207,73
Erstellung Pachtvertrag
10.900,00
jährlicher Pacht
3.636,36
Pachtvertrag - Gebühren
145.345,00
Felsmasse
11.143,17
Bau-, geologische Bearbeitung
8.550,00
Vermessungsarbeiten
799,40
Planungskoordination
595,92
Baustellenkoordination
595,92
Baustellenkoordination
11.003,77
Felsabtrag
28.290,84
Felsabtrag
41.770,02
Felsabtrag
276.346,38"

Die in der zweitgenannten Eingabe für den Zeitraum April bis Mai 2002 ergänzend geltend gemachten Fremdleistungen hingegen wie folgt:


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"595,92
Baustellenkoordination
595,92
Baustellenkoordination
34.235,62
Felsabtrag
10.000,00
Wandfräsen
16.667,18
Fels- und Hangberäumung
45.427,46"

Die Eigenleistungen wurden schließlich in beiden Fällen wie

folgt aufgeschlüsselt:


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"Eigenleistung
EUR / Tonne
Laden im Steinbruch
0,50
Transport zum mobilen Brecher
0,80
Aufbereiten
1,50
Zentralregie
0,50"

In Ansehung der Entnahme im Diedrie-Tunnel wurden die Fremdleistungen wie folgt aufgegliedert:


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"163.402,96
Ausbruchs- und Sicherungsarbeiten
2.214,10
Spritzbeton
7.125,30
Spritzbeton
3.107,10
Spritzbeton
5.380,91
Baugeologisch-geotech. Bearbeitung
181.230,37"

In Ansehung der Eigenleistungen und der Verwertung des gewonnenen Materials wurden die gleichen Angaben gemacht wie unter "Betriebsgebiet neu".

Mit Eingabe vom bezifferte die Beschwerdeführerin ihren Aufwand (ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen) für das "Betriebsgebiet neu" in Ansehung der vom zweitgenannten Bescheid betroffenen Zeiträume wie folgt:


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"10.000,00
Wandfräsen
10.000,00
Wandfräsen
10.000,00
Wandfräsen
2.404,00
Meissel
595,92
Baustellenkoordination
595,92
Baustellenkoordination
595,92
Baustellenkoordination
595,92
Baustellenkoordination
2.236,00
Felsberäumung
43.699,24
Felsabtrag
19.949,07
Felsabtrag
29.026,44
Felsabtrag
46.887,02
Fels- und Hangberäumung
176.585,45"

In Ansehung der Zusammensetzung der Eigenleistungen und der Verwertung machte die Beschwerdeführerin dieselben Angaben wie in Ansehung der übrigen Zeiträume.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0314) wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom , mit dem zweitangefochtenen Bescheid (hg. Verfahren Zl. 2003/17/0315) jene gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet ab.

In den Begründungen dieser Bescheide heißt es, die Bezirkshauptmannschaft Bludenz habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom (richtig wohl: vom ) die naturschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsfläche gemäß § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erteilt. Zur Errichtung dieser Betriebsfläche sei die Sprengung eines nach oben offenen Hohlraumes in den Fels erforderlich gewesen. Für die Zufahrt zu diesem Hohlraum sei ein Tunnel (Diedrie-Tunnel) gebohrt worden.

Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Naturschutzabgabeerklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung des neuen Betriebsgeländes in den Monaten Jänner bis Mai 2002 170.000 t Steine, im Zeitraum Juni, Juli und September 2002 97.000 t Steine abgebaut.

Den in Rede stehenden Fels habe die Beschwerdeführerin von der Agrargemeinschaft Z zu einem Preis von EUR 145.345,-- (netto) gekauft. Die Verwertung als Frostschutzmaterial sei zu einem durchschnittlichen Erlös von EUR 5,-- pro t möglich gewesen.

Im gegenständlichen Fall liege ein Abbau in einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hänge dies von der Quantität des in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommenen Materials bzw. im Zusammenhang damit auch davon ab, ob diese Entnahme mit technischen Hilfsmitteln (Anlagen) oder ohne solche (händisch) erfolge. Auf Grund der im Sachverhalt angeführten abgebauten Menge an Steinen sowie auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Steine mit technischen Geräten abgebaut habe, sei davon auszugehen, dass ein Abbau in einer Bodenabbauanlage im Verständnis der zitierten Gesetzesbestimmung erfolgt sei.

Abgabepflichtig sei nicht nur der zweckgerichtete Abbau von Materialien. Vielmehr sei Material auch dann abgabepflichtig, wenn es als Nebenprodukt einer primär auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit anfalle.

Die Beschwerdeführerin habe das Felsmaterial nach Aufbereitungsarbeiten als Frostschutzkies zum Preis von EUR 5,-- pro t verkauft. Daraus sei ersichtlich, dass das Material für Bauzwecke geeignet oder wirtschaftlich verwertbar gewesen sei. Dieser Umstand stehe der Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG entgegen.

Die Beschwerdeführerin sei auch als "Abbauender" im Sinne des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen, weil sie den Abbau auf eigene Rechnung durchgeführt habe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Naturschutzabgabe sowie auf das Unterbleiben der Festsetzung dieser Abgabe in einer vom Gesetz nicht gedeckten Höhe verletzt.

Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auf Grund ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

§ 13 Abs. 1 und 3 sowie § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG in der Fassung der wiedergegebenen Absätze nach der Stammfassung LGBl. Nr. 22/1997 lauten:

"§ 13

Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.

...

(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.

...

§ 33

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,

...

In den Gesetzesmaterialien (68. Beilage im Jahre 1996 des XXVI. Vorarlberger Landtages) heißt es:

"Zu § 13:

Der Abgabentatstand soll gegenüber der derzeitigen Rechtslage (§ 20 Landschaftsschutzgesetz) im Wesentlichen unverändert bleiben.

Auf Grund der in der Praxis gemachten Erfahrungen hat sich erwiesen, dass die bisherige Regelung, die auf das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Abbaus abstellte, Sachverhalte, die einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkten und auch im Hinblick auf die Menge des entnommenen Materials, wie dies bei größeren Baustellen der Fall ist, vergleichbar waren, nicht erfasste. Die Abgabepflicht soll nunmehr für nicht bewilligungspflichtige Abbaumaßnahmen oder Entnahmen bestehen. Sie wird jedoch bei händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen ebenso wenig zur Anwendung gelangen wie für Massenausgleiche und Geländeplanierungen vor Ort.

...

Zu § 33 lit. j:

...

Lit. j entspricht § 13 Landschaftsschutzgesetz. Die für diese Anlagen bisher geltenden Bewilligungsvoraussetzungen (§ 14) werden auch von § 35 erfasst. Es ist klarzustellen, dass händische Entnahmen aus Wildbächen udgl., die ohne technische Einrichtungen betrieben werden, nicht bewilligungspflichtig sind."

Auch in ihren Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, ein Abbau in einer "sonstigen Bodenabbauanlage" liege nicht vor. Der Felsabtrag im "Betriebsgebiet neu" und im "Diedrie-Tunnel" sei weder nach Art noch nach Umfang mit einem Steinbruch, einer Entnahmestelle von Schuttmaterial aller Art sowie von Kies und Sand, einer Lehm- und Ziegeleitongrube oder einer Torfgewinnungsstätte vergleichbar. Hätte die belangte Behörde Vergleichszahlen herangezogen, hätte sie jedenfalls Zweifel an der Qualifikation als Bodenabbauanlage bekommen müssen. Sie hätte festgestellt, dass selbst in einem Kleinsteinbruch mindestens 1 Mio t Felsmaterial anfielen.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Sinngehalt des Begriffes "Bodenabbauanlage" in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG bzw. des Begriffes "sonstige Bodenabbauanlage" in § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. nicht auf Basis von Tatsachenfeststellungen, sondern im Auslegungswege zu ermitteln ist. Zur Auslegung desselben sind die Gesetzesmaterialien in ihrer Gesamtheit heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0146, zur Auslegung dieses Begriffes Folgendes ausgeführt:

"Wie sich aus den wiedergegebenen Materialien zu § 13 leg. cit. ergibt, wollte der Gesetzgeber zwar Materialentnahmen 'bei größeren Baustellen', nicht jedoch 'händisch durchgeführten Abbau oder kleinere Entnahmen' mit der Abgabepflicht belegen. Dementsprechend sind auch in den Materialien zu § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG 'händische Entnahmen aus Wildbächen und dergleichen, die ohne Einrichtungen betrieben werden', als nicht bewilligungspflichtig und daher auch nicht als Fall einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG angeführt.

Daraus folgt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Abbau oder eine Entnahme von Material aus Gewässern in einer 'Bodenabbauanlage' im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG stattfindet, in erster Linie von der Quantität des in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommenen Materials (und damit verbunden von der Intensität des Eingriffes in die Umwelt), bzw. im Zusammenhang damit auch davon ob diese Entnahme mit technischen Hilfsmitteln (Anlagen) oder ohne solche (händisch) erfolgt, abhängt. Dabei sollten offenbar Entnahmen bei 'kleinen Baustellen', wie sie etwa bei der Errichtung von Einfamilienhäusern entstehen, von der Abgabepflicht nicht erfasst sein.

Nach dem Vorgesagten kommt es daher auf den primären Zweck des jeweiligen Abbaues bzw. der jeweiligen Materialentnahme nicht an, sodass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG vorliegen oder nicht, bedeutungslos sind.

Dem Vorliegen einer 'Bodenabbauanlage' im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG könnte somit lediglich entgegen stehen, dass die Materialentnahmen vorliegendenfalls ohne technische Hilfsmittel oder aber nur in einem Ausmaß erfolgt wären, wie dies bei kleineren Baustellen der Fall ist.

In Ansehung der Entnahmestellen KG B, KG F und der Erweiterung der Bodenaushubmaterialdeponie KG B ist dies vom Ausmaß des insgesamt entnommenen Materials her von Vornherein auszuschließen.

Aber auch die im Zuge der Sanierung des Schesa-Unterlaufes erfolgten Materialentnahmen (1220,94 t Steine und 1831,41 t sonstiges Material) sowie die anlässlich der Instandsetzung des Wehrs des Alfenzwerkes von 3081,17 t übersteigen den bei einer kleinen Baustelle üblicherweise auftretenden Anfall an Aushubmaterial, sodass auch in diesen Fällen (noch) von einer 'Bodenabbauanlage' auszugehen ist."

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, ist zwar für die Frage, ob eine "kleinere Entnahme" vorliegt, auch maßgeblich, ob der Sachverhalt einen vergleichbaren Landschaftsschaden bewirkt wie die bisher nach § 20 des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes abgabepflichtigen Vorhaben. Dazu wiederum zählten Abbaumaßnahmen in Steinbrüchen, Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben, sowie Torfgewinnungsstätten. Es genügt daher, dass durch den Umfang der hier in Rede stehenden Maßnahme Natureingriffe in einem Ausmaß vorgenommen wurden, wie dies etwa bei Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten der Fall war. Insbesondere die Begriffe "Entnahmestätten von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies" und "Torfgewinnungsstätten" stellen nicht auf eine bestimmte Mindestentnahmemenge ab. Was der Gesetzgeber unter "vergleichbaren Landschaftsschaden" versteht, lässt sich nur durch den Vergleich mit "größeren Baustellen", für die Abgabepflicht bestehen soll, und "händisch durchgeführtem Abbau oder kleineren Entnahmen", bei denen dies nicht der Fall sein soll, ermitteln. Die Nennung der "kleineren Entnahmen" im Zusammenhang mit einem "händisch durchgeführten Abbau" deutet darauf hin, dass nur Abbaumaßnahmen in einem eingeschränkten Umfang (etwa wie bei der Errichtung von Einfamilienhäusern) als nicht in einer "Bodenabbauanlage" erfolgt gelten sollen.

Auf Basis der aufgezeigten Erwägungen und unter Zugrundelegung der Ausführungen im zitierten Erkenntnis vom ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, die hier in Rede stehenden Entnahmen seien in einer Bodenabbauanlage erfolgt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im Zuge der Errichtung des Tunnels erfolgten Materialentnahmen auf Grund der Identität des Projektes sowie des örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges gemeinsam mit den Entnahmen für die Errichtung des "Betriebsgeländes neu" einem einheitlichen Abbauvorgang zuzurechnen sind.

Ob das Vorliegen einer "bewilligungspflichtigen Bodenabbauanlage" schon auf Grund der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom erteilten, auf § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG gestützten Bewilligung rechtskräftig feststeht, kann somit dahingestellt bleiben.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG beruft, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Es ist unzutreffend, dass es sich bei der Errichtung des gegenständlichen Betriebsgeländes um eine Maßnahme handelte, welche zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich war. Schließlich dienten die im Zusammenhang mit der Errichtung des Betriebsgeländes durchgeführten Abbaumaßnahmen nicht zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, sondern - wie in der Berufung dargelegt wurde - lediglich dazu, an anderen Stellen (dort allenfalls zur Abwendung einer unmittelbar drohenden derartigen Gefahr) abgebautes Material einer möglichst kostengünstigen und - wie die Beschwerdeführerin behauptet - auch aus Umweltgesichtspunkten zweckmäßigen Verwertung zuzuführen.

Darüber hinaus hätte die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG erfordert, dass das Material weder für Bauzwecke noch für eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet gewesen wäre.

Die Eignung des Materials für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung stellt nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Abbauvorganges selbst ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0283).

Maßgeblich ist somit, ob das bereits abgebaute Material Bauzwecken oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden könnte.

Dass das in Rede stehende Material nach Bearbeitung einer wirtschaftlichen Verwertung (als Frostschutzmaterial) zugeführt wurde, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin versuchte jedoch im Verwaltungsverfahren darzulegen, dass die Nutzung vorliegendenfalls unwirtschaftlich gewesen sei, weil die Gesamtkosten für den Abbau und die Aufbereitung des Materials den Verkaufserlös überstiegen hätten.

Auf einen Teil dieser ins Treffen geführten Kostenkomponenten kommt es aber nach dem Vorgesagten für die Frage, ob eine wirtschaftliche Verwertung möglich ist, nicht an. Das gilt insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Abbau entstandenen Kosten sowie für jene Kosten, die die Beschwerdeführerin aufzuwenden hatte, um vom Grundeigentümer das Recht zum Abbau zu erlangen. Dies deshalb, weil es sich bei diesen Kosten um solche handelt, die aufgewendet werden mussten, damit überhaupt erst abgebautes Material im Sinne des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit nach dieser Bestimmung maßgeblich ist, anfällt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0223). Dass aber die um die genannten Kosten bereinigten Aufwendungen (darunter könnten allenfalls die unter "Eigenleistungen" angeführten Kosten sowie ein Teil der unter "Baustellenkoordination" und "Planungskoordination" angeführten Fremdkosten verstanden werden) den aus der Verwertung des Materials erzielten Erlös überstiegen hätten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Solches ist auch aus den von ihr vorgelegten Kostenaufstellungen bei Berücksichtigung der Eigenleistungen und bei aliquoter Berücksichtigung der Koordinationskosten nicht abzuleiten.

Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, Zweck der Naturschutzabgabe sei es ausschließlich, landschaftsbeeinträchtigende Abbau- und Entnahmemaßnahmen zu besteuern. Um derartige Maßnahmen handle es sich vorliegendenfalls aber nicht, stellten die durchgeführten Instandhaltungs-, Bau- und Sanierungsmaßnahmen doch Arbeiten dar, die vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt worden seien und mit denen ein Eingriff in die Natur nicht verbunden sei.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit., nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme abstellt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0223).

Im Übrigen ist aber wohl davon auszugehen, dass durch die im Zuge der Betriebserrichtung erforderlich gewordenen Materialentnahmen der davon betroffene Fels der Natur entzogen wurde. Zum Verhältnis des Landschaftsschutzes zu allenfalls gegenläufigen öffentlichen Interessen genügt es im Übrigen, auf die diesbezüglichen Erörterungen in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0146, hinzuweisen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am