VwGH vom 18.10.2004, 2003/17/0308
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des RK in N, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Mag. Alexander Molnar, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 2749 - 33/03, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer sowie ein weiterer Beschuldigter wegen näher angeführter Delikte schuldig gesprochen und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Schriftstück des Landesgerichtes Innsbruck vom (dem Beschwerdeführer am nachweislich zugestellt) wurden die Gebühren eines Sachverständigen als Kosten des Strafverfahrens mit S 35.211,-- und mit einem weiterem an den Beschwerdeführer ergangenen (dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am nachweislich zugestellten) Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom die Gebühren eines Sachverständigen als Kosten des Strafverfahrens mit S 4.319,-- bestimmt.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der wegen Nichtigkeit und Schuld erhobenen Berufung mit Urteil vom keine Folge und gab der Berufung gegen die Strafe dahingehend statt, dass über den Beschwerdeführer an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je S 100,-- (90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen wurde. Weiters wurde entschieden, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 390a Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.
Der vom Beschwerdeführer zu leistende Pauschalkostenbeitrag wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom mit S 7.000,-- bestimmt.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer Pauschalkosten von S 7.000,-- und 50 % der Sachverständigengebühren (das sind S 17.605,50 und S 2.159,50) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von S 100,--, insgesamt somit S 26.865,-- (EUR 1.952,36) vor.
In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, es sei weder im Urteil I. Instanz noch im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck eine Kostenbestimmung enthalten. Es sei jedoch vom Landesgericht Innsbruck eine Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 7.000,-- als Pauschalkostenbeitrag ausgewiesen. Es werde daher ersucht, den Zahlungsauftrag zu berichtigen.
Dem Berichtigungantrag wurde mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beruhe auf den Bestimmungen des § 389 StPO, wonach die grundsätzliche Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz nur in einem verurteilenden Erkenntnis - wie im vorliegenden Fall - ausgesprochen werden könne. Diese grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Höhe und dem Grunde nach könne nur mit Kostenbeschwerde bekämpft werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Schuldspruch habe zwar auch die Bekämpfung der Kostenentscheidung beinhaltet, dennoch sei im zweitinstanzlichen Urteil diese nicht nur bestätigt, sondern durch den Ausspruch nach § 390a Abs. 1 StPO auch noch erweitert worden. Sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz als Justizverwaltungsorgane seien bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung des Gerichtes gebunden. Der Zahlungsauftrag bestehe daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/17/0269, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass sich in den vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ein Entwurf des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom , mit dem die Gebühren des Sachverständigen als Kosten des Strafverfahrens mit S 35.211,-- bestimmt worden waren, befand. Mangels Unterfertigung erwies sich seine allfällige Genehmigung somit nicht als aktenkundig und der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom (dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt am ) wurde hinsichtlich der Sachverständigengebühren ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Hälfte zu deren Ersatz verpflichtet sei, weil diese Verfahrenskosten von beiden Verurteilten in gleichem Maße verursacht worden seien.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde (Kostenbeschwerde) an das Oberlandesgericht Innsbruck, in welcher er die Auferlegung der Sachverständigengebühren mit der Begründung als unzulässig rügte, dass die Kosten des Strafverfahrens bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom abschließend mit S 7.000,-- bestimmt worden seien. In diesen rechtskräftigen Beschluss wären auch Sachverständigengebühren aufzunehmen gewesen.
Mit Beschluss vom gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde keine Folge und führte begründend aus, die Endverfügung des Erstrichters vom enthalte den Beschluss auf Bestimmung der Höhe des von den Verurteilten (auch) zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrages, nicht jedoch einen Beschluss darüber, ob die Verurteilten die aufgelaufenen Sachverständigengebühren zur Gänze oder nur zum Teil zu ersetzen hätten. In diesem Sinne enthalte auch die Ausfertigung des Beschlusses vom lediglich die Formulierung, dass die von den Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens einen (gleichzeitig der Höhe nach bestimmten) Pauschalbetrag umfassten. Die anlässlich seiner Beschlussfassung vom handschriftlich verfügte Anweisung des Erstrichters an den Kostenbeamten, nach Rechtskraft des Beschlusses auf Bestimmung der Höhe der Pauschalkosten auch die Sachverständigengebühren einzuheben, und zwar von jedem Verurteilten die Hälfte, stelle ausreichend erkennbar keine Beschlussfassung dar. Diese Entscheidung sei mit dem Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom nachgeholt worden. Dass dieser Beschluss nicht gleichzeitig mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages ergangen sei, stehe der Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom nicht entgegen, weil das Erstgericht mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages nicht umfassend über die von den Verurteilten zu ersetzenden Kosten abgesprochen habe.
Hinsichtlich des vom Verwaltungsgerichtshof relevierten Mangels einer Unterschrift des Richters auf dem Beschluss vom (richtig wohl: 2000) wurde ausgeführt, dass eine Einsicht in die beim Rechnungsführer des Landesgerichtes Innsbruck einliegende Urschrift dieses Beschlusses ergeben habe, dass dieser von der Untersuchungsrichterin unterfertigt worden sei.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer EUR 1.436,38 (50 % der Sachverständigengebühren) vor.
In dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, das Gericht habe in der Hauptverhandlung durch das Sachverständigengutachten keinen Kausalzusammenhang zwischen seiner mangelhafter Buchhaltung und der Zahlungsunfähigkeit herstellen können. Des Weiteren sei die nachträgliche Vorschreibung wegen der falschen Darstellung des tatsächlichen Verfahrensablaufs rechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dies mit der Begründung, die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers beruhe auf § 389 StPO, wonach die grundsätzliche Verpflichtung des Angeklagten zum Kostenersatz nur in einem verurteilenden Erkenntnis - wie im vorliegenden Fall - ausgesprochen werden könne. Diese grundsätzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht der Höhe und dem Grunde nach könne nur mit Kostenbeschwerde bekämpft werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen den Schuldspruch habe zwar auch die Bekämpfung der Kostenentscheidung beinhaltet, dennoch sei im zweitinstanzlichen Urteil diese nicht nur bestätigt, sondern durch den Ausspruch nach § 390a Abs. 1 StPO auch noch erweitert worden. Sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz als Justizverwaltungsorgane seien bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung des Gerichtes gebunden. Der Zahlungsauftrag bestehe daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kosten sowie auf fehlerfreie Anwendung des Kostenersatzrechtes in Strafverfahren gemäß der §§ 381, 389 und 390a StPO und der §§ 1 und 7 GEG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie auch in seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck - die Ansicht, dass die Kosten des Strafverfahrens bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom abschließend mit S 7.000,-- bestimmt worden seien. In diesen Beschluss wären auch allfällige Sachverständigengebühren aufzunehmen gewesen. Sie hätten ihm daher nicht mit einem weiteren Beschluss vom vorgeschrieben werden dürfen.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszusprechen, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe. Das verurteilende Erkenntnis hat nur den allgemeinen Ausspruch zu enthalten, dass der Angeklagte die Kosten des Strafverfahrens (ganz oder im Sinne des § 389 Abs. 2 StPO beschränkt) zu zahlen habe. Der Auftrag zur Zahlung eines ziffernmäßig bestimmten Betrages kann erst nach Rechtskraft der Verurteilung zum Kostenersatz ergehen; er ist in einem gesonderten Beschluss zu erteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0016, mwN).
Das Verfahren zur Hereinbringung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren. Der Kostenbeamte ist bei Erlassung des Zahlungsauftrages an die rechtskräftige Entscheidung der Gerichte gebunden, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung offenkundig unrichtig ist. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Verwaltungsverfahren zur Hereinbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0016, mwN).
Im Beschwerdefall liegen - dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten - sowohl eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck zum Kostenersatz als auch zwei rechtskräftige Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck über die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers vor, wobei mit Beschluss vom über die Kostentragung der Pauschalgebühren und mit Beschluss vom über die den beiden Verurteilten jeweils zur Hälfte auferlegte Kostentragung der Sachverständigengebühren mit der Begründung abgesprochen worden war, dass diese die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen verursacht hätten. Der Beschwerde gegen den zweiten Beschluss (vom ) hat das Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge gegeben. Der Kostenbeamte war daher bei der Erlassung des Zahlungsauftrages an die genannten Beschlüsse des Landesgerichtes Innsbruck vom und vom gebunden.
Dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden wäre oder der Zahlungsauftrag der Entscheidung des Gerichtes nicht entspräche, wird in der Beschwerde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Umstände.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am