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VwGH vom 29.03.2004, 2003/17/0307

VwGH vom 29.03.2004, 2003/17/0307

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des HS in Wien, vertreten durch Dr. Gernot Pettauer, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hetzendorfer Straße 75A, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 45/2001, betreffend Festsetzung von Wasserbezugsgebühren sowie eines Abrechnungsbetrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurden dem Beschwerdeführer Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren wie folgt vorgeschrieben:

Für den Zeitraum vom bis ausgehend von einer verbrauchten Menge von 39.084 m3 und einem Tarif von S 18,-- pro m3 S 703.512,-- (inklusive USt).

Für den Zeitraum vom bis ausgehend von einer verbrauchten Menge von 24.107 m3 und einem Tarif von S 18,-- je m3 S 433.926,-- (inklusive USt).

Wasserzählergebühren vom 3. Quartal 1999 bis zum

3. Quartal 2000 S 600,-- (inklusive USt).

Ausgehend von den vorgenannten verbrauchten Mengen als Verrechnungsmengen auch für die Abwassergebühr und einem Tarif von S 18,20 je m3 eingeleiteter Menge wurden dem Beschwerdeführer darüber hinaus Abwassergebühren

für den Zeitraum vom bis in der Höhe von S 711.329,-- und

für den Zeitraum vom bis in

der Höhe von S 438.747,--

vorgeschrieben.

Weiters wurde ausgesprochen, dass abzüglich bereits vorgeschriebener Gesamtteilzahlungen von S 82.865,-- noch ein Abrechnungsbetrag von S 2,205.249,-- aushafte.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er brachte vor, er habe bereits in einem Schreiben vom mitgeteilt, dass die Ermittlung des Durchschnittsverbrauches auf Grund eines Wasserrohrbruches im Bereich nach der Wasseruhr (in Flussrichtung gesehen) nicht auf Grund der Ablesung vom berechnet werden könne. Ungerechtfertigt sei überdies die vorgeschriebene Abwassergebühr. Die Wasseruhr habe einen Verbrauch in der Zeit vom bis im Ausmaß von 62.844 m3 angezeigt, was einem Verbrauch von 171,70 m3 pro Tag entspreche. Demnach hätte der Wasserrohrbruch unmittelbar nach der Ablesung passiert sein müssen. Der Beschwerdeführer habe sowohl vor den Wintermonaten (Mitte Dezember) als auch danach (Anfang März) im Wassermesserschacht die so genannten Winterleitungen abgesperrt und in der Folge aktiviert, sodass ihm ein solches Gebrechen hätte auffallen müssen. In einem Zeitraum von maximal drei Monaten wäre der von der belangten Behörde angenommene Wasseraustritt aber auch nicht durch einen Wasserrohrbruch erklärlich gewesen.

Die erstinstanzliche Behörde führte sodann eigenständig eine Funktionsprüfung des Wasserzählers sowie eine solche durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durch.

Mit Berufungsvorentscheidung vom setzte die erstinstanzliche Behörde die Abwassergebühr für die Zeit vom bis auf S 20.584,--, jene für den Zeitraum vom bis mit S 18.837,-- sowie den Abrechnungsbetrag für den Zeitraum vom bis mit S 1,111.167,-- fest; ansonsten (in Ansehung der Wasserbezugsgebühr) wies sie die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führte sie aus, die vorgeschriebene Wasserbezugsmenge sei ausgehend vom Zählerstand ermittelt worden. Überprüfungen des genannten Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hätten ergeben, dass das Messgerät in Ordnung sei und seine Angaben die nach § 11 Abs. 3 des Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 10/1960 (im Folgenden: WVG), zulässige Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschritten hätten.

Ohne Belang sei es, ob die der Vorschreibung zu Grunde gelegte Wassermenge tatsächlich zur Gänze genutzt worden sei oder aber durch Undichtheiten in der Innenanlage allenfalls zum Teil verloren gegangen sei.

In Ansehung der Abwassergebühr ging der Magistrat der Stadt Wien bei dieser Berufungsvorentscheidung demgegenüber davon aus, dass die gemäß § 11 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, maßgebliche Vermutung, wonach die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge auch als in den öffentlichen Kanal abgegeben gelte, auf Grund des Vorliegens eines Rohrgebrechens widerlegt sei. Die Abwassergebühr sei daher auf den letztlich vorgeschriebenen Betrag herabzusetzen gewesen.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte, die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsvorentscheidung in Ansehung der Abwassergebühr nicht anzufechten.

Im Übrigen rügte er zunächst, dass die erstinstanzliche Behörde nicht festgestellt habe, wann die letzte Überprüfung des Wasserzählers stattgefunden habe. Das Maß- und Eichgesetz sehe bei derartigen Wasserzählern nämlich vor, dass sie alle fünf Jahre einer Überprüfung zu unterziehen seien.

Er vertrat weiters die Auffassung, die Stadt Wien sei gemäß § 8 Abs. 3 WVG verpflichtet gewesen, die Kosten der Instandhaltung der Abzweigleitungen, im Bereich derer der Wasserrohrbruch aufgetreten sei, zu tragen. Der Einbau des städtischen Wasserzählers sei außerhalb des vom Beschwerdeführer als Wasserabnehmer benützten Grundstückes erfolgt. Das WVG habe in § 21 seiner Stammfassung vorgesehen, dass Wasserbezugsgebühren im Falle eines Rohrgebrechens auf Antrag herabzusetzen seien und das Ausmaß des Wasserverlustes aus dem Rohrgebrechen durch Vergleich des Verbrauches in den der Zeit des Gebrechens vorangehenden und nachfolgenden Verrechnungsabschnitten sowie des normalen Verbrauches in den gleichen Verrechnungsabschnitten des Vorjahres zu ermitteln sei. Durch die Novelle LGBl. Nr. 5/1976 sei § 21 WVG aufgehoben worden. Gemäß § 15 Abs. 4 WVG in dieser Fassung habe der Wasserabnehmer mindestens alle drei Monate eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen. Dieser Obliegenheit sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Für einen solchen Fall enthalte das WVG seit der Novelle LGBl. Nr. 5/1976 eine planwidrige Unvollständigkeit. Zumindestens für den Fall der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung durch den Wasserabnehmer sei daher eine analoge Anwendung des § 21 WVG in der Stammfassung dieses Gesetzes geboten. Dementsprechend sei die Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum vom bis entsprechend dem Durchschnittsbedarf des Beschwerdeführers festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühr nicht, in Ansehung des vorgeschriebenen Abrechnungsbetrages lediglich insoweit Folge gegeben, als dieser mit S 1,094.594,-- festgesetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 11 Abs. 1 und 3 sowie des § 20 Abs. 1 und 4 WVG aus, eine Überprüfung des Wasserzählers durch den Amtssachverständigen habe ergeben, dass die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschritten werde. Eine Überprüfung des Wasserzählers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen habe dieses Ergebnis bestätigt. Überdies habe der Wasserzähler bei der Einreichung eine mit Eich- und Jahreszeichen versehene Plombe aus dem Jahr 1998 aufgewiesen. Es sei daher ein geeichter Wasserzähler vorgelegen. Die Anzeige sei folglich gemäß § 11 Abs. 3 WVG verbindlich. Im Übrigen ergebe sich aus den §§ 8 und 12 WVG, dass eine Abzweigleitung bis zum Wasserzähler reiche, wogegen die nach dem Wasserzähler bzw. nach dem Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen die Innenanlage bildeten. Da das Rohrgebrechen (in Flussrichtung gesehen) nach dem Wasserzähler aufgetreten sei, stelle sich die Frage nach der Instandhaltungspflicht der Bundeshauptstadt Wien für die Abzweigleitung von Vornherein nicht. Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Wasserabnehmers für die Innenanlage liege auch nach Aufhebung der Herabsetzungsmöglichkeit im Falle eines Rohrgebrechens durch die Novelle LGBl. Nr. 5/1976 keine planwidrige Unvollständigkeit vor.

Sodann legte die belangte Behörde rechnerisch dar, woraus sich der letztlich vorgeschriebene Abrechnungsbetrag ergebe.

Der Bescheid enthält überdies einen Hinweis darauf, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht gemäß § 182 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. Nr. 21/1962 (im Folgenden: WAO), eine eigenständige Entscheidung durch die erstinstanzliche Abgabenbehörde zu ergehen haben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz die schon im Vorlageantrag vertretene Rechtsauffassung wiederholte, § 21 WVG in der Stammfassung sei in seinem Fall analog anzuwenden. Hilfsweise vertrat er die Auffassung, die Aufhebung des § 21 WVG in der Stammfassung durch Art. I Z 3 der Novelle LGBl. Nr. 5/1976 sei verfassungswidrig gewesen.

Mit Beschluss vom , B 1172/01-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die Beschwerde behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG3 (2002) 516 f. genannte Judikatur zu Härtefällen), welche die angegriffene Regelung - auch im Hinblick auf § 182 Wiener Abgabenordnung - nicht als unsachlich erscheinen lässt, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren für Wassermengen, die auf Rohrgebrechen zurückzuführen sind, entsprechend insbesondere dem Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 4 und 5 WVG in ihrer im Zeitpunkt des hier gegenständlichen Wasserbezuges ( bis ) in Kraft gestandenen Fassung (§ 8 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 7/1977, § 15 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 5/1976, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung des WVG LGBl. Nr. 10/1960) lauteten:

"§ 8

Abzweigleitung

(1) Die Herstellung einer Abzweigleitung vom städtischen Rohrstrang bis zum Wasserzähler, bei Feuerlöschleitungen bis zum Einlaufschieber, deren Instandhaltung, Änderung und Trennung erfolgt durch die Stadt Wien.

(2) Die Kosten der Herstellung einer Abzweigleitung hat der Wasserabnehmer zu tragen. Er hat vor Beginn der Herstellungsarbeiten eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu erlegen.

(3) Die Kosten der Instandhaltung von Abzweigleitungen trägt die Stadt Wien, sofern das Gebrechen nicht vom Wasserabnehmer verschuldet wurde. Die Kosten für die Behebung von Gebrechen, die vom Wasserabnehmer verschuldet wurden, hat dieser zu tragen.

...

§ 11

Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.

...

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v. H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v. H. auf oder ab überschreitet oder ganz still steht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt.

...

§ 12

Innenanlagen

(1) Die nach dem Wasserzähler beziehungsweise nach dem Einlaufschieber angeordneten Wasserversorgungsanlagen bilden die Innenanlage.

...

§ 15

Obsorgepflicht

(1) Der Wasserabnehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Außerdem hat er die Hausleitung sowie freiliegende Teile der Abzweigleitung einschließlich des Hauswechsels ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

...

(4) Der Wasserabnehmer hat die Innenanlage in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches

durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage

verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch

einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden.

Der Nachweis der Dichtheit der Innenanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der mit der Überprüfung der Innenanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher hat alle ausschließlich seinem Verbrauch dienenden Innenanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, dass alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden."

§ 21 Abs. 1 und 2 (Abs. 2 lit. a in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 10/1960, lauteten:

"§ 21

Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren

(1) Wasserabnehmern gemäß § 7 Abs. 1 Punkt a wird jene Wassermenge, die auf ein Rohrgebrechen zurückzuführen ist, nicht als verbraucht erachtet und über Ansuchen die aufgerechnete Gebühr entsprechend herabgesetzt. Das Ausmaß des Wasserverlustes aus dem Rohrgebrechen wird durch Vergleich des Verbrauches in den der Zeit des Gebrechens vorangehenden und nachfolgenden Verrechnungsabschnitten sowie des normalen Verbrauches in den gleichen Verrechnungsabschnitten des Vorjahres unter Bedachtnahme auf sonstige, den Wasserverbrauch beeinflussende Umstände (zum Beispiel Erhöhung oder Verminderung des Bewohnerstandes, Ein- und Ausmietung von Gewerbebetrieben), Ort und Art des Gebrechens ermittelt.

(2) Eine Herabsetzung findet nicht statt, wenn

a) wenn das Gebrechen nicht innerhalb von einer Woche

nach Behebung der Bemessungsstelle schriftlich angezeigt und der

Herabsetzungsantrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Behebung schriftlich gestellt wurde,

b) die Wasserleitung nicht den Vorschriften gemäß

hergestellt oder erhalten war oder sie der Wasserabnehmer nicht

entsprechend überwacht hat,

c) der Wasserabnehmer an dem Gebrechen ein Verschulden

trägt oder, obwohl ihm der hohe Wasserverbrauch entweder durch eine Mitteilung des Ableseorgans oder sonst irgendwie bekannt sein oder auffallen musste, die Untersuchung der Leitung und Behebung des Gebrechens nicht sofort veranlasst hat,

d) der durch das Gebrechen verursachte Wasserverlust zu gering ist, um sich auf die Höhe der Wassergebühr fühlbar auszuwirken."

Durch Art. I Z 3 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1976 wurde § 21 WVG aufgehoben.

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994 wurde ein neuer § 21 in das WVG eingefügt, welcher jedoch keine dem § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 entsprechende Herabsetzungsmöglichkeit enthält.

§ 182 Abs. 1 und 2 WAO lauten:

"§ 182. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 184 zulässig."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die belangte Behörde wäre vorliegendenfalls gehalten gewesen, § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 analog anzuwenden. Das Argument der belangten Behörde, eine planwidrige Unvollständigkeit liege im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Wasserabnehmers für die Innenanlage nicht vor, sei unzutreffend, weil schon § 21 Abs. 2 lit. b und c WVG in der hier zitierten Fassung vorgesehen hätte, dass eine Herabsetzung in den dort umschriebenen vom Wasserabnehmer verschuldeten Fällen nicht stattzufinden habe.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwidern:

Vorliegendenfalls besteht kein wie immer gearteter Hinweis auf eine planwidrige Regelungslücke in Ansehung jener Fälle, in denen der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 4 WVG nachkommt. Gerade der Umstand, dass die genannte Bestimmung dem WVG durch die gleiche Novelle eingefügt wurde, mit der der ersatzlose Entfall des bis dahin in Geltung gestandenen § 21 WVG angeordnet wurde, schließt es aus, dass der Wiener Landesgesetzgeber eine dem § 21 entsprechende Regelung in Wahrheit für jene Fälle beibehalten wollte, in denen der Wasserabnehmer seiner Überprüfungspflicht nach § 15 Abs. 4 WVG nachkommt (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5394/F, in welchem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass es seit der Novelle LGBl. Nr. 5/1976 und dem dort normierten Entfall des § 21 WVG an einer positiven Vorschrift über die Herabsetzung von Wasserbezugsgebühren aus Rechtsgründen für auf Rohrgebrechen an der Innenanlage zurückzuführende Wasserverluste mangelt. Die Wasserbezugsgebühren sind daher seither grundsätzlich nach dem von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler zu ermitteln). Im Übrigen käme auch eine analoge Anwendung einer bereits aufgehobenen Norm nicht in Betracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie er vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet - seiner Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 WVG überhaupt nachgekommen ist.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass unter Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom angestellten Erwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf § 182 WAO beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der durch die Aufhebung des § 21 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 3/1974 geschaffene Rechtslage entstanden sind.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem als Beschwerdepunkt umschriebenen Recht weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am