VwGH 13.04.1999, 97/08/0506
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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RS 1 | Die Notstandshilfe genießt als (teilweise) beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz des - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur MRK. Dies ist auf das Arbeitslosengeld (arg aminori ad maius) zu übertragen und hat ua zur Konsequenz, daß der Gesetzgeber diese Rechte nach Art 14 MRK ohne Benachteiligung, die im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, zu gewährleisten hat. Dies hindert freilich weder die Vollziehung in Gesetzen vorgesehener fremdenpolizeilicher Maßnahmen, noch bestehen an sich Zweifel daran, daß das Arbeitslosenversicherungsrecht an sich am Fremdenrecht anknüpfen darf, insoweit dies in sachlicher Weise geschieht (Hinweis E u EGMR Gaygusuz gegen Österreich, JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 2 |
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RS 2 | Ein Arbeitsloser, der sich nicht nur vorübergehend in seinen ausländischen Heimatstaat begibt, steht dem inländischen Arbeitsmarkt während der Dauer seiner Abwesenheit - was keiner näheren Begründung bedarf - nicht zur Verfügung und kann daher auch nicht vermittelt werden. Bei einem solchen Arbeitslosen fehlt es an der Voraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 AlVG, und zwar unabhängig davon, ob er freiwillig oder wegen Verlustes seiner inländischen Aufenthaltsberechtigung in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Es kann daher auch nicht verfassungswidrig sein, wenn das Gesetz nun denjenigen Arbeitslosen, der sich zwar tatsächlich im Inland aufhält, dies aber rechtlich nicht darf, der sich also - entgegen seinen Verpflichtungen - nicht in seinen Heimatstaat zurückbegibt, dem zuerst genannten - sich gesetzeskonform verhaltenden - ausländischen Arbeitslosen gleichstellt, sofern es nach dem Gesetz zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und zu vollstrecken, dh den Ausländer gegebenenfalls zwangsweise außer Landes zu verschaffen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 3 |
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RS 3 | Jener Fall, in dem sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, zB weil der betreffende Ausländer Abschiebungsschutz nach Art 33 Abs 1 FlKonv iVm dem (im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des vorliegenden Falls noch zu berücksichtigenden) § 37 FrG 1993 genießt, kann einem tatsächlichen Auslandsaufenthalt nicht gleichgesetzt werden; besteht daher keine Möglichkeit, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen (und zu vollstrecken), so läuft der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Aufenthaltsberechtigung in einem solchen Fall auf eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit hinaus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 4 |
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RS 4 | Nur unter der Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" liegt keine iSd Entscheidung des EGMR vom (Gaygusuz gegen Österreich JBl 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vor. Nur in einer solchen Konstellation könnte gesagt werden, daß die Staatsangehörigkeit auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld nur über das Aufenthaltsrecht, dh indirekt als bloßer Reflex aus einem anderen Rechtsgebiet, einwirkt und die Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Situation nicht unsachlich ist (zum Sachlichkeitserfordernis derartiger Einschränkungen Hinweis (ua)). Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluß von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art 6 MRK noch gegen Art 1 des ersten Zusatzprotokolls zur MRK, jeweils iVm Art 14 MRK bzw das B-VG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/12/22 96/08/0314 5
Hier: Diese Verfassungslage verbietet umso mehr den Ausschluss von
der Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Fall wie dem
vorliegenden: der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der
Antragstellung ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides nach den Feststellungen der belangten
Behörde im Besitz einer - wenn auch nur vorläufigen und auf die
Dauer des Asylverfahrens beschränkten - Aufenthaltsbewilligung. |
Normen | |
RS 5 | Im Hinblick darauf, daß der Gesetzgeber in § 7 Abs 4 AlVG mögliche andere als die dort aufgezählten Aufenthaltstitel nicht bedacht hat (Hinweis E , 98/08/0033), kommt auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches sich aus Art 6 Assozrat Beschluß 1/80 ergibt, in dieser Aufzählung nicht erwähnt ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1998/10/20 98/08/0130 4
Hier: Aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles besteht somit
kein Hindernis, eine sogar verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung
dieser Bestimmung dahin vorzunehmen, dass - vor dem Hintergrund der
Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen
Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen
gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen - der Status
eines Arbeitslosen, der über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7
des Asylgesetzes verfügt, und der sich daher erlaubterweise im
Inland aufhält, jenem auf Grund eines Aufenthaltstitels im Sinne
des § 7 Abs 4 AlVG (nämlich: im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Verfügbarkeit) gleichzuhalten ist. |
Normen | VwGG §47; VwGG §48 Abs1 Z2; VwGG §53; |
RS 6 | Neben dem Schriftsatzaufwand ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein "Streitgenossenzuschlag" nicht gesondert zu vergüten. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1997/07/01 96/17/0475 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des U in S sowie
2. des A in H, beide vertreten durch Dr. Gerhard Mory und Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom , Zl. LGSSBG/5/1218/1997, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom auf Arbeitslosengeld mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 und 4 AlVG abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die zuständige regionale Geschäftsstelle anlässlich der Vorsprache des Erstbeschwerdeführers am festgestellt, dass dieser über keinen Reisepass, sondern nur über eine Bescheinigung des Bundesasylamtes (Außenstelle Salzburg) verfüge. Daraus gehe hervor, dass der Erstbeschwerdeführer den Status eines Asylwerbers habe und zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet bis berechtigt sei. Über den Asylantrag sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht entschieden worden. Somit besitze der Beschwerdeführer lediglich eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung gemäß § 7 des Asylgesetzes. Diese Aufenthaltsbewilligungen seien jedoch von der Bestimmung des § 7 Abs. 4 AlVG nicht erfasst. Der Beschwerdeführer erfülle nach seinen bisherigen Beschäftigungszeiten weder die Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis, noch für einen Befreiungsschein. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als Asylwerber nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine der in Abs. 4 des § 7 genannten Aufenthaltsbewilligungen besitze und auch die Punkte 5 und 6 der genannten Gesetzesstelle auf ihn nicht zuträfen, stehe er der Arbeitsvermittlung auch nicht zur Verfügung, weil er eine Beschäftigung in Österreich nach den "nunmehr geltenden Rechtsvorschriften" nicht aufnehmen dürfe.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, wobei - wie aus dem Sachverhalt der Beschwerde hervorgeht - der Zweitbeschwerdeführer jene Person ist, die der letzte Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers vor dessen Arbeitslosigkeit vom bis gewesen ist. Nach dem Beschwerdepunkt "erachtet sich der Beschwerdeführer" (gemeint wohl: die Beschwerdeführer) im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist nicht zulässig:
Zunächst ist es schon aufgrund des Beschwerdepunktes ausgeschlossen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers in seinem Recht auf Arbeitslosengeld durch den angefochtenen Bescheid verletzt sein kann, da der ehemalige Arbeitgeber des Arbeitslosen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung des Arbeitslosengeldes an einen ehemaligen Arbeitnehmer, den nunmehr Arbeitslosen hat. Es wird auch in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, aus welchen besonderen Gründen der Zweitbeschwerdeführer meint, gegen den einen Anspruch auf Arbeitslosengeld an den Erstbeschwerdeführer versagenden Bescheid beschwerdelegitimiert zu sein. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war sohin in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Fünfersenat mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde erwogen:
Der erkennende Senat hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0314, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Gaygusuz gg. Österreich, JBl. 1997,364 = ÖJZ 1996/37) und des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , G 363-365/97 (ua)), wonach die Notstandshilfe als (teilweise) beitragsfinanzierte Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung den Eigentumsschutz des - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK genießt, auf das Arbeitslosengeld (arg. a minori ad maius) zu übertragen ist und ua zur Konsequenz hat, dass der Gesetzgeber diese Rechte nach Art 14 EMRK ohne Benachteiligung, die im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist, zu gewährleisten hat.
Dies hindert - wie der Senat im erwähnten Erkenntnis weiter betonte - freilich weder die Vollziehung gesetzlich vorgesehener fremdenpolizeilicher Maßnahmen, noch bestehen an sich Zweifel daran, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht an sich am Fremdenrecht anknüpfen darf, insoweit dies in sachlicher Weise geschieht.
Wer eine Beschäftigung aufnehmen "kann und darf", ist in § 7 Abs. 3 Z. 1 und 2 AlVG (in der genannten Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) mit zwei Voraussetzungen näher definiert, nämlich mit dem "Bereithalten" zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung, die den in dieser Bestimmung näher bezeichneten Kriterien entspricht, einerseits, und der Erlaubnis, sich im Inland dazu aufhalten zu dürfen, andererseits.
Es ist daher zwar nicht verfassungswidrig, wenn das Gesetz nun denjenigen Arbeitslosen, der sich im Ausland aufhält, mit jenem, der sich zwar tatsächlich im Inland aufhält, dies aber rechtlich nicht darf, der sich also - entgegen seinen Verpflichtungen - nicht in seinen Heimatstaat zurückbegibt, gleichstellt, sofern es nach dem Gesetz zulässig ist, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu setzen und zu vollstrecken, dh den Ausländer gegebenenfalls zwangsweise außer Landes zu verschaffen.
In jenen Fällen jedoch, in denen sich ein Ausländer zwar einerseits formell nicht im Inland aufhalten darf, andererseits aber auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht gesetzt werden dürfen, trifft diese Argumentation nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher in dem erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 96/08/0314, zum Ergebnis, dass nur unter der genannten Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des "Auslandsaufenthaltes" keine im Sinne der Entscheidung des EGMR vom (Gaygusuz gegen Österreich JBl. 1997, 364 = ÖJZ 1996/37) unsachliche Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit, sondern eine sachliche Anknüpfung am zulässigen Inlandsaufenthalt als einer unmittelbaren Bedingung für die Möglichkeit einer Vermittlung auf dem inländischen Arbeitsmarkt vorläge. Nur unter diesen Umständen verstieße der Ausschluss von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK, jeweils in Verbindung mit Art. 14 EMRK bzw. das BVG zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung.
Diese Verfassungslage verbietet umso mehr den Ausschluss von der Gewährung von Arbeitslosengeld in einem Fall wie dem vorliegenden: der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Antragstellung ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den Feststellungen der belangten Behörde im Besitz einer - wenn auch nur vorläufigen und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten - Aufenthaltsbewilligung.
Es trifft zwar zu, dass diese Art der Aufenthaltsbewilligung nicht in der Aufzählung des § 7 Abs. 4 AlVG enthalten ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber schon wiederholt ausgesprochen hat, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 7 AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mögliche andere als die dort aufgezählten Aufenthaltstitel nicht bedacht hat (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 98/08/0033, vom , Zl. 98/08/0130, und vom , Zl. 96/08/00314). Auch aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles besteht somit kein Hindernis, eine sogar verfassungsrechtlich gebotene Ergänzung dieser Bestimmung dahin vorzunehmen, dass - vor dem Hintergrund der Zwecke der Arbeitslosenversicherung und der verfassungsrechtlichen Schranken, unter denen ihre beitragsfinanzierten Geldleistungen gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen - der Status eines Arbeitslosen, der über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 des Asylgesetzes verfügt, und der sich daher erlaubterweise im Inland aufhält, jenem aufgrund eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 7 Abs. 4 AlVG (nämlich: im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verfügbarkeit) gleichzuhalten ist.
Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 (vgl. zur Unanwendbarkeit des § 53 VwGG das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. Nr. 7175/A, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0475).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1999:1997080506.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-61657