VwGH 22.02.2001, 99/15/0089
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/15/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. W, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C-GmbH, gegen 1. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , RV/198.97/1-7/97, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 1997, und 2. den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , RV9/1-7/98, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 1.130 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter in dem mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom , S 87/92-4, über das Vermögen der C-GmbH eröffneten Konkurs.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde gegenüber der C-GmbH im Instanzenzug Mindestkörperschaftsteuer für die Jahre 1995, 1996 und 1997 festgesetzt (§ 24 Abs. 4 KStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung).
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurden gegenüber der C-GmbH im Instanzenzug Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1998 in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich in dem in der Beschwerde ausführlich und umfangreich erläuterten Vorbringen, der Erhebung der Mindestkörperschaftsteuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung stehe Art. 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S 25) idF der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom (ABl. L 156, S. 23), im Folgenden: Richtlinie, entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom in einem unter der hg Zahl 98/13/0088 protokollierten Verfahren dem EuGH gemäß Art. 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 10 der Richtlinie der Erhebung einer Abgabe gemäß der Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. 680/1994 entgegenstehe. Auf dieses Vorabentscheidungsverfahren nehmen die gegenständlichen Beschwerden auch Bezug.
Der ÖStZB 2001, 76, ausgesprochen, dass Art. 10 der Richtlinie es nicht untersage, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer wie diejenige des Ausgangsverfahrens zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist.
Für die hier gegenständlichen Beschwerden ergibt sich aus dem Urteil des EuGH, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestkörperschaftsteuer (§ 24 Abs. 4 KStG 1988 in den in den betroffenen Streitjahren jeweils anzuwendenden Fassungen) nicht begründet sind.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994. Der Kostenzuspruch erfolgte für die Vorlage des Verwaltungsaktes in jedem der beiden Beschwerdeverfahren.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2001:1999150089.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-61642