zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 24.10.2002, 99/15/0087

VwGH vom 24.10.2002, 99/15/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dipl. Ing. W in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat III) vom , Zl. RV 18/1-5/98, betreffend Vermögensteuer ab , und , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Gegenstand im ersten Rechtsgang im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 93/15/0095, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, ist daraus Folgendes hervorzuheben:

Die belangte Behörde hatte mit ihrem Bescheid vom Vermögensteuer für das Jahr 1986 von S 21.550,--, für das Jahr 1987 von S 15.020,-- und für das Jahr 1989 von S 12.080,-- festgesetzt. Die Ermittlung des jeweiligen steuerpflichtigen Vermögens hatte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides wie folgt dargestellt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
":
Land- u. forstwirtschaftl. Vermögen
6.000,--
S
Grundvermögen:
lt. amtl. Mitteilung
1.465.000,-- S
GRD.Nr. 1666, EZ 138, KG W
1.267.000,-- S
2.732.000,--
S
Sonstiges Vermögen lt. Erstbesch.
17.000,--
S
Gesamtvermögen
2.755.000,--
S
4 Freibeträge lt. Erstbesch.
600.000,--
S
Steuerpflichtiges Vermögen lt. BE
2.155.000,--
S
:
Land- u. forstwirtschaftl. Vermögen
lt. Erkl.
3.000,--
S
Grundvermögen:
EZ 110, KG G 1/2
74.000,-- S
EZ 216, KG F 1/2
157.500,-- S
EZ 138, KG W I 1/2
633.500,-- S
865.000,--
S
Sonstiges Vermögen:
4.2 der Erkl.
186.300,-- S
4.7 der Erkl.
22.304
138.206
lt. BE 42.248
202.758,-- S
389.058,--
FB. (§ 69 Abs. 2) 1 x
- 250.000,-- S
139.058,-- S
Wohn- und Garagenrecht
6.000,-- x 12 x 9 lt. BE
648.000,-- S
PKW lt. Erkl.
10.000,-- S
797.058,--
S
Rohvermögen
1.665.058,--
S
Schulden (VSt lt. BE)
- 12.670,--
S
Gesamtvermögen lt. BE
1.652.388,--
S
Abgerundet (§ 4 Abs. 4 VStG)
1.652.000,--
S
FB 1 x
- 150.000,- -
S
Steuerpflichtiges Vermögen
1.502.000,--
S
:
Land- u. forstwirtschaftl. Vermögen
(lt. amtl. Mitteilung)
5.000,--
S
Grundvermögen lt. Erkl. und Vorjahr:
781.500,-
S
Sonstiges Vermögen:
4.2 der Erkl.
591.187,-- S
4.7. der Erkl.
55.908
29.087
13.010
98.005,-- S
689.192,-- S
FB. (§ 69 Abs. 2) 2 x
- 600.000,-- S
89.192,-- S
Wohn- und Garagenrecht
6.000,-- x 12 x 9 lt. BE
648.000,-- S
PKW lt. Erkl.
10.000,-- S
747.192,--
S
Rohvermögen
1.533.692,--
S
Schulden (VSt lt. BE)
- 24.950,--
S
Gesamtvermögen lt. BE
1.508.742,--
S
Abgerundet (§ 4 Abs. 2 VStG)
1.508.000,--
S
FB 2 x
- 300.000,--
S
Steuerpflichtiges Vermögen
1.208.000,--
S"

Im Erwägungsteil führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 93/15/0095, soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren von Bedeutung, zur Zurechnung des Grundstückes Nr. 1666, EZ 138, KG W, an den Beschwerdeführer und zur Höhe der zu berücksichtigenden Schulden wörtlich aus:

"4. Zur Einbeziehung des Grundstückes Nr. 166 (gemeint: 1666), EZ 138 KG W in die Vermögensteuerveranlagungen:

Nach der Aktenlage wurde der Einheitswert des unbebauten Grundstückes zum mit S 939.000,-- festgestellt und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin zugerechnet. Aktenkundig ist weiters je ein Bescheid über die Erhöhung des Einheitswertes gemäß Art. III der Bewertungsgesetznovelle 1972 ab um 10 v.H. (auf S 1,032.000,--) und ab um 20 v.H. (auf S 1,126.000,- -), nicht aber eine gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin wirksame Erhöhung zum um 35 v. H. (auf S 1,267.000,--). Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehegattin war das Grundstück mit Zurechnungsfortschreibung zum zur Gänze der Bestandnehmerin zugerechnet und der Einheitswert ihr gegenüber mit Wirksamkeit ab um 35 v.H. auf S 1,267.000,-- erhöht worden. Die bescheidmäßige Zurechnung des Einheitswertes der Liegenschaft an die Bestandnehmerin wurde jedoch mit nur ihr gegenüber ergangenem Bescheid des Finanzamtes vom gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufgehoben. Grund für die Wiederzurechnung der Liegenschaft an den Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin war eine geänderte Beurteilung des Bestandvertrages über die rechtliche Stellung der Bestandnehmerin. Während nämlich das Finanzamt seinerzeit dem Antrag des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehegattin gefolgt war, weil es wirtschaftliches Eigentum der Bestandnehmerin annahm, liegt dem Aufhebungsbescheid die von der Beschwerde bekämpfte Rechtsansicht zu Grunde, eine solche Stellung habe die Bestandnehmerin niemals erlangt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid vom Wiederaufleben der ursprünglichen Zurechnung an den Beschwerdeführer und an seine frühere Ehegattin aus und legte begründend Folgendes dar:

'Im Jahre 1979 legte der Berufungswerber den verbücherten Bestandvertrag vom vor und erklärte, dass dem Bestandnehmer ein Quasi-Baurecht eingeräumt worden sei. Tatsächlich wird aber gemäß Vertragspunkt 16. dem Bestandnehmer nur das Recht eingeräumt, Superädifikate zu errichten bzw. einem Unterbestandnehmer die Errichtung von Superädifikaten einräumen zu können. Das Eigentum am Grund und Boden verbleibt weiterhin bei den grundbücherlichen Eigentümern, weil dem Bestandnehmer aus dem aktenkundigen Bestandvertrag allein das Eigentum am Grund und Boden nicht einmal bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugerechnet werden kann.'

Die Beschwerde vertritt die Rechtsansicht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei der Gesamtwert der Liegenschaft (samt Bauwerk) dem Berechtigten aus dem qualifizierten Bestandvertrag zuzurechnen, weil in der Einräumung des Rechtes auf beliebige Errichtung von Baulichkeiten (Superädifikaten) eine der 'Einräumung eines Baurechtes wirtschaftlich gleichwertige Rechtseinräumung' zu erblicken sei.

Damit kann die Beschwerde schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum dann anzunehmen ist, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h. auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6073/F, m.w.N.). Um eine dem zivilrechtlichen Eigentümer vergleichbare wirtschaftliche Stellung im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. d BAO annehmen zu dürfen, muss die Herrschaftssituation der als wirtschaftlicher Eigentümer in Betracht gezogenen Person auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse so geartet sein, dass dem Betreffenden die Ausübung der wesentlichen Eigentümerfunktion zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0033).

Im Beschwerdefall sind diese Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Bestandnehmerin nicht gegeben. Abgesehen davon, dass bei Bestandverhältnissen in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum des Bestandnehmers am Bestandgegenstand gegeben ist (vgl. hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/15/0097), steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Bestandnehmerin konkret der vom Beschwerdeführer unbestrittene Umstand entgegen, dass er und seine geschiedene Ehegattin durch den Bestandvertrag nicht an der Übertragung ihrer Eigentumsanteile an einen Dritten gehindert waren. Von dieser Möglichkeit hat die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers auch durch aktenkundige Schenkungen ihres Hälfteanteiles an die gemeinsamen Kinder Gebrauch gemacht. Dies schließt wirtschaftliches Eigentum der Bestandnehmerin aus. Mangels Bedeutung für den Beschwerdefall ist auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Unterscheidung zwischen Baurecht und Superädifikat nicht mehr einzugehen.

Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides liegt indes aus folgendem Grund vor: Die belangte Behörde hat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens des Beschwerdeführers jeweils die um 35 v.H. erhöhten Anteile am zuletzt zum festgestellten Einheitswert des bestandgegenständlichen Grundstückes angesetzt. Diese Erhöhung ist aber nach dem oben Gesagten nicht gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Gattin wirksam geworden. Der Ansatz der um 35 v.H. erhöhten Einheitswertanteile des in Rede stehenden Grundstückes bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens des Beschwerdeführers zu allen hier maßgebenden Stichtagen entbehrte daher einer gesetzlichen Grundlage.

5. Zu den bei der Vermögensteuerveranlagung ab dem von der belangten Behörde berücksichtigten Schulden in Höhe von S 24.950,--:

Die Beschwerde legt an Hand einer in Ablichtung angeschlossenen Buchungsmitteilung Nr. 2 des Finanzamtes dar, dass von den als abzugsfähige Schulden in Betracht kommenden Vermögensteuern entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht bloß S 24.950,--, sondern S 27.130,-- im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entrichtet waren. Sollte dies zutreffen, was wegen der zu Punkt 4 festgestellten Rechtswidrigkeit nicht mehr entscheidungswesentlich ist, läge darin, dass die abzugsfähigen Vermögensteuerschulden zu allen hier maßgebenden Stichtagen um S 2.180,-- (Differenz von S 27.130,-- und S 24.950,--) zu gering angesetzt wurden, eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Anders als die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, fehlt es im Beschwerdefall auch nicht an dem nach der Rechtsprechung für die Abzugsfähigkeit von Steuerschulden gemäß den §§ 77 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 BewG erforderlichen Merkmal, dass der Steuerpflichtige mit der Belastung am jeweiligen Stichtag rechnen konnte. Denn unter diesem Gesichtspunkt sind lediglich solche Steuerschulden nicht abzugsfähig, bei denen zwar die rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht, damit aber keine wirtschaftliche Belastung verbunden ist (vgl. Gürsching-Stenger, dBewG und VStG, Kommentar9, Rz 13 zu § 105)."

Im fortgesetzten Verfahren entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom neuerlich über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes; sie gab der Berufung Folge und hob die Bescheide auf. Nach dem Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0095, liege eine wirksame Zustellung des Grundlagenbescheides für die Berücksichtigung des Grundstückes Nr. 1666, EZ 138, KG W I, beim jeweiligen steuerpflichtigen Vermögen nicht vor. Der abgeleitete Vermögensteuerbescheid könne erst nach wirksamer Zustellung dieses Grundlagenbescheides erlassen werden. Der Berufung sei daher stattzugeben gewesen.

Das Finanzamt ersuchte daraufhin mit Schreiben vom den Beschwerdeführer um Ergänzung seines Vorbringens, insbesondere - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - forderte es den Beschwerdeführer auf, die zu den einzelnen Stichtagen abzuziehenden Schulden (insbesondere Steuerschulden) zu erklären und zu belegen.

Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Ersuchen mit Schreiben vom , welchen er Vermögensteuererklärungen zum und jeweils vom beilegte. Im Schreiben vom führte er zur Aufforderung, seine Schulden zu erklären, unter Punkt 4. aus:

"Zu meinen Privatschulden gebe ich bekannt, dass ich diese ehemals infolge entsprechender Abmachungen nicht angeben konnte, diese Hindernisse sind inzwischen hinfällig geworden."

In den erwähnten Vermögensteuererklärungen zum und ist hiezu unter D Schulden und Lasten als Art der Schuld "privates Darlehen", unter Name und Anschrift des Gläubigers "Cousine" unter Zinssatz "4" unter vertragliche Laufzeit "verschieden" unter ursprüngliche Darlehenssumme "verschieden" und unter Betrag "1,105.000,--" angeführt.

In der Vermögensteuererklärung zum findet sich dazu folgender handschriftlicher Vermerk:

"Lt. Telefonat v. : keine Unterlagen über Darlehen vorhanden. Cousine verstorben."

Im Übrigen führte der Beschwerdeführer im Schreiben vom unter Punkt 2. wörtlich aus:

"Bezüglich des Grundvermögens und der steuerlichen Behandlung des Gst. 1666, KG Wals, führe ich wie folgt aus:

Durch die Steuerprüfung vom der Betriebsprüfungsabteilung ABp 1-61/84 u. die Zuschreibung des Einheitswertes mit an die Mieterin ist das Quasi-Baurecht der Automobilvertriebs-AG finanztechnisch anerkannt worden. Es hätte schon damals eine unrichtige Zurechnungsfortschreibung beanstandet worden sein müssen. Natürlich war offensichtlich, dass die damalige Zuschreibung an die Mieterin, diese nicht auch zur privatrechtlichen Grundbesitzerin machte, sondern nur als eine Bewertung nach § 56 BewG 1955, wie sonst hätte die Mieterin einen entsprechenden Betrag in ihre Vermögensteuererklärungen einsetzen können.

Nach der damaligen Beurteilung des Quasi-Baurechtes und formale Zuschreibung des Gsts. an die Mieterin ist es Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die entsprechenden weiteren finanztechnischen Schritte, die der Mieterin zukommen, nachzuverfolgen.

Nach meiner Meinung hat dem der Mieterin zugestellten Einheitswertbescheid nur eine zusätzliche Anmerkung auf § 56 BewG 1955 gefehlt, das war der einzige Mangel oder gibt es bzw. gab es für Baurechtsfälle ein eigenes Formular, das hätte verwendet werden müssen? Wenn ich vom Quasi-Baurecht oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten spreche, dann insofern, als es erst durch die Bau-RG-Novelle 1990 möglich war, für Privatgründe ein tatsächliches Baurecht zu begründen und wenn der Vertrag nach dieser Novelle abgeschlossen worden wäre, wäre es sicher ein Baurechtvertrag geworden, weil auch alle Auswirkungen des ehemaligen Vertrages einem solchen gleichkommen und weil nur ein solcher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch tatsächlich entspricht.

Ich habe natürlich niemals das zivilrechtliche Eigentum bestritten u. stelle ausdrücklich fest, dass nach dem Bau-RG auch das zivilrechtliche Eigentum dem Grundbesitzer verbleibt, wie es aus § 11 Bau-RG sehr wohl nachvollziehbar ist. Daher gibt es meiner Meinung nach dem Bau-RG so etwas wie ein steuerliches Eigentum oder wie immer man das finanztechnisch bezeichnen kann.

Und genau so etwas ist durch die Zuschreibung u. durch die Steuerprüfung 1984 anerkannt worden. Diese Anerkennung ist schon infolge Verjährung zu akzeptieren."

Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom die Vermögensteuer ab dem mit S 21.550,-- fest. Die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens nahm es ebenso vor wie im oben dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom . Mit weiterem Bescheid vom wurde die Vermögensteuer ab mit S 15.020,-- festgelegt; auch diesem Bescheid legte es die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens wie im oben dargestellten Bescheid der belangten Behörde vom zu Grunde. Schließlich wurde die Vermögensteuer ab dem mit weiterem Bescheid vom mit S 12.060,-- festgesetzt. Die Berechnung des steuerpflichtigen Vermögens erfolgte ebenso wie im Bescheid der belangten Behörde vom mit der Abweichung, dass als Schulden - Vermögensteuer nicht S 24.950,--, sondern S 27.130,-- abgezogen wurden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Berufungen. Darin verwies er zunächst auf seine Eingabe vom und die diesem Schreiben angeschlossenen Vermögensteuererklärungen vom . Er führte aus, das Finanzamt sei auf das darin enthaltene Vorbringen nicht eingegangen. Sodann führte er - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - wörtlich aus:

"Da die Bescheide über die Einheitswerte für das Gst. Nr. 1666, EZ 138, KG Wals, der Fa. Automobilvertriebsgesellschaft auf Grund vorausgehender Steuerprüfung zugestellt wurden und diese Firma hat trotz Rechtsmittelbelehrung keine Berufung eingebracht, das beweist, dass auch diese Firma die weitere steuerliche Behandlung der daraus resultierenden Vermögensteuer gleichartig gesehen wie ich und anerkannt hat. Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörde die in Rechtskraft ergangenen Bescheide nicht ohne äußeren Anlass bzw. Anträge, Berufungen, einfach ohne Bescheid außer Kraft setzen kann, in dem sie vermeint, nur anführen zu müssen, dass sie sich vor vielen Jahren geirrt hat.

Es ist zumutbar, dass eine große Firma, wenn sie sich steuerlich benachteiligt fühlt, eine termingerechte Berufung veranlasst u. nur dadurch können eben Bescheide aufgehoben werden aber nicht wie in diesem Fall nach anstandsloser Anerkennung durch die Mieterin. Weiters erlaube ich darauf hinzuweisen, wenn ich unter Punkt D.1.d. Vermögensteuererklärungen anführe: 'Steuer kann ich nicht berechnen', dass natürlich Steuerschulden aus den Vermögensteuern angefallen sind, womit ich ersuche diese vom Finanzamt zu ermitteln und entsprechend einzusetzen."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vor.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom unter anderem unter Punkt 3. dieses Schreibens vor, dass sie beabsichtige, weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Vorhalteverfahrens beim Finanzamt nicht an der Ermittlung des Betrages der Abzüge (z.B. von Steuerschulden) vom Gesamtvermögen mitgewirkt habe, folgende Schulden anzuerkennen, ab Vermögensteuer S 12.670,-- und ab Vermögensteuer S 27.690,--.

Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben vom . Darin führte er - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - wörtlich aus:

"Bzgl. der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Besteuerung des Gstes. 1696 (gemeint wohl: 1666) KG W, führe ich weiters aus:

Es wird nun durch das Baupolizeigesetz Nr. 40 aus 1970 deutlich ausgedrückt, dass es einen Eigentümer gibt, der im Bauverfahren nicht einmal Parteistellung beim eigenen Grundstück hat, wenn es daneben einen 'Baurechtseigentümer' gibt.

Also nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Baurechtseigentümer kann mit dem Gst. 'wirtschaften' und je nach Nutzung mehr oder weniger Gewinn erziehlen, was alleine für die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend ist.

Es ist dabei völlig belanglos, ob dieses allgemeine wirtschaften durch einen Baurechtsvertrag oder Superädifikat, das vor 1990 das private Baurecht ersetzte, erfolgt.

Daher ist das Grundvermögen nur der Firma Alpine, wie das auch tatsächlich erfolgte, zur Versteuerung zuzuschreiben.

Völlig unrealistisch ist es jedoch, eine Schenkung zwischen Mutter und Sohn in Bezug zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bringen.

Bzgl. meiner Schulden in der Steuererklärung handelt es sich um Privatschulden, für die nur die Darlehensgeber entsprechend von mir unterfertigte Verträge hatten, aber mir keine Unterschriften leisteten. Es waren auch mehrere Darlehensgeber.

Und wie es wohl glaublich ist, waren diese sehr dagegen, dass ich diese Darlehen bei ihren Lebzeiten steuerlich absetzte. Auch das angeführte Bargeld kann ich nicht direkt nachweisen und musste ich es sobald mir dies möglich war, bereithalten, um kurzfristige Rückzahlungen, wie sie mir vertraglich vorgeschrieben waren, nachkommen zu können.

Um die Glaublichkeit meiner Angaben zu beweisen, stelle ich als Vergleich gegenüber: Die Kosten meiner sämtlichen Grundstückskäufe und das damalige Einkommen. Beides sind dem Finanzamt wohl bekannt und kann das Finanzamt daraus sehr leicht nachvollziehen, dass ich entsprechende Darlehen brauchte. Dass ich mich nach den für mich kostengünstigsten umschaute, ist ja nicht verwerflich, aber man muss eben sich nach den Bedingungen der Darlehensgeber bis zu einer bestimmten Zeit halten.

Letzten Endes manzipiert das Finanzamt später sehr wohl von diesen Käufen.

Um die angeführten Summen S 12.670,-- u. S 27.690,-- nachvollziehen u. anerkennen zu können, ersuche ich mir zu erklären, wie man zu diesen Beträgen kam.

Erst dann kann ich darüber befinden bzw. eventuell weitere Angaben über die Darlehen machen, wenn dies das Finanzamt nach der beantragten Einschätzung noch für notwendig hält."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies sie die Berufungen als unbegründet ab. In der Begründung führte sie zur Zurechnung des Grundstückes Nr. 1666, EZ 138, KG W I, aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 93/15/0095, entschieden, dass diese Liegenschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Beschwerdeführer bzw. seiner geschiedenen Gattin zuzurechnen sei.

Zum Abzug der Steuerschulden und eines Privatdarlehens führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in Beantwortung von Vorhalten ersucht, die Abgabenbehörden mögen die sich zu den jeweiligen Veranlagungsstichtagen ergebenden Steuerschulden von Amts wegen ermitteln. Die belangte Behörde habe daher den Beschwerdeführer die von Amts wegen ermittelten Vermögensteuerschulden ab mit S 12.670,-- und ab mit S 27.130,--, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0095, bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer habe keinen anderen Steuerschuldenstand genannt. Es sei daher von den von Amts wegen ermittelten Vermögensteuerschulden auszugehen gewesen.

Zum Antrag auf Berücksichtigung des von einer Cousine erhaltenen Darlehens als Schuldpost habe der Beschwerdeführer dem Finanzamt über telefonische Anfrage erklärt, er habe keinerlei Urkunden darüber und im Übrigen sei die Cousine bereits verstorben. Dagegen habe der Beschwerdeführer in der Beantwortung eines Vorhaltes der belangten Behörde dazu erklärt, es seien mehrere Darlehensgeber gewesen. Nur diese Darlehensgeber hätten die vom Beschwerdeführer unterfertigten Urkunden innegehabt. Es sei glaublich, dass die Darlehensgeber dagegen gewesen seien, dass der Beschwerdeführer während deren Lebzeiten die von ihnen erhaltenen Darlehen als Schulden bei der Vermögensteuerveranlagung absetzen habe dürfen.

Als Beweismittel komme im Abgabenverfahren gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Die Behauptung, dass die Errichtung einer beweistauglichen Privaturkunde mit der Absicht unterblieben sei, damit der oder die inzwischen verstorbenen Gläubiger die entsprechenden sonstigen Vermögenswerte bzw. die laufenden Zinseinkünfte endgültig nicht versteuern müssten, sei nicht als taugliches Beweismittel anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurechnung des Grundstückes 1666 mit der Behauptung, bei Ergehen des mehrfach erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/15/0095, sei die nunmehrige eindeutige Rechtslage gemäß dem Baupolizeigesetz Nr. 40/1997 nicht gegeben gewesen. Dies stelle eine berechtigte, sehr wohl zu beachtende Neuerung dar.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine geänderte Rechtslage nicht vorliegt. Auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen, wie die Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift und die des Beschwerdeführers in der Erwiderung darauf vom zeigen, davon aus, dass es sich bei dem in der Beschwerde genannten Landesgesetz Nr. 40/1997 um eine Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes aus dem Jahr 1973 handelt. Unbestritten ist auch, dass der gegenständliche Bestandvertrag über das strittige Grundstück vom stammt. Diese rechtlichen Umstände waren aber zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom gegeben. Dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zurechnung dieses Grundstückes an ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird, ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis vom , 93/15/0095, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird. Die Erhöhung des Einheitswertes ist gegenüber ihn bescheidmäßig ausgesprochen worden, sodass die im Vorerkenntnis festgestellte Rechtswidrigkeit nicht mehr vorliegt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Vermögensteuerschuldenstandes ab mit S 12.670,-- und ab mit S 27.130,-- insofern, als er der belangten Behörde vorwirft, diese Beträge bereits vor Behandlung und Entscheidung über seine Berufung fixiert zu haben, worin ein Verfahrensmangel gelegen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ausgehend von der vom Finanzamt festgesetzten Vermögensteuer zum von S 21.550,-- und zum und 1988 von je S 15.020,-- ausgegangen ist und hievon jeweils die vom Beschwerdeführer bereits entrichteten Beträge, dreimal S 8.880,--, in Abzug gebracht hat. Worin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe private Schulden nicht nachgewiesen, in dem er diese Annahme als Spekulation bezeichnet. Er führt aus, seine Cousine, welche durch ihre Verehelichung deutsche Staatsbürgerin geworden sei, aber auch seine Tante und sein Vater seien weder zur Vermögensteuer veranlagt, noch seien sie veranlagungspflichtig gewesen. Zinsen hätten sie nur spärlichst, eigentlich gar nicht erhalten. Die belangte Behörde hätte, wenn sie die von ihm begehrte Einschätzung nicht vornehme, ihm zur Vorlage der Kaufbeträge und des Einkommens auffordern müssen. Bereits eine grobe Überschlägigkeitsrechnung hätte den Beweis dafür erbracht, dass er die angegebene Darlehenssumme für den Ankauf der Liegenschaften benötigt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde auf. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren kann nur entnommen werden, dass er Schulden auf Grund eines privaten Darlehens in bestimmter Höhe behauptet. Trotz gegebener Möglichkeit zur Konkretisierung unterließ es der Beschwerdeführer, konkrete Vereinbarungen (vor allem auch zur Rückzahlung) dazu oder etwa einen Darlehensvertrag an sich vorzulegen. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweise für diese behauptete Schuld angeboten und vorgelegt. Die belangte Behörde war - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht verhalten, "Überschlägigkeitsrechnungen" über die Notwendigkeit von Darlehensaufnahmen durch den Beschwerdeführer anzustellen, zumal selbst bei einem gegebenen Finanzierungsbedarf noch nicht gesagt wäre, dieser sei mit den behaupteten Darlehen abgedeckt worden.

Auf Grund dieser Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am