VwGH vom 13.09.1994, 94/14/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Mag. E in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom , Zl.3/1/12-BK/Re-1994, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0081, hingewiesen. Strittig ist nur mehr die Anzahl der wöchentlichen Heimfahrten während der rund 11 Monate, die der Beschwerdeführer vorübergehend auswärts als Berufsanwärter nichtselbständiger Arbeit nachging. Im ersten Rechtsgang hat die belangte Behörde von den beanspruchten 47 Fahrten nur 20 anerkannt. Laut dem Erkenntnis vom ist jene Anzahl von Heimfahrten zuzuerkennen, die ausreicht, damit der Beschwerdeführer in seinem Haus mit Garten
(1800 m2 Grundfläche) innerhalb angemessener Zeiträume nach dem Rechten sehen konnte, um solcherart weder mit der Brennholzaufbereitung, die er persönlich durchzuführen pflegte, noch mit den Ausbaumaßnahmen und den sonst anfallenden Verrichtungen in Verzug zu geraten und sie nicht wegen seiner auswärtigen nichtselbständigen Arbeit vernachlässigen zu müssen. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Brennholzzubereitung sei zu Unrecht unterblieben.
Im fortgesetzten Verfahren legte der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde nach Tagen detailliert seine Verrichtungen in Haus und Garten, zur Brennholzzubereitung und zur Veranlassung von Baumaßnahmen unter Hinweis auf eine entsprechende Aufstellung dar. Er wies daraufhin, daß er auch seiner Mutter laut einem Übereinkommen jährlich unentgeltlich 4 Raummeter Brennholz zur Verfügung stellen müsse. Zu den Angaben über Niederschläge in einer von der belangten Behörde eingeholten Wetterauskunft nahm der Beschwerdeführer dahin Stellung, daß sich daraus nur die Summe der Niederschläge während jeweils eines Zeitraumes von 12 Stunden (7 - 19.00 Uhr) ergebe, nicht aber die Verteilung der Niederschläge während dieses Zeitraumes. Durch die Auskunft sei daher nicht erwiesen, daß seine Angaben in der Arbeitsaufstellung wegen der herrschenden Witterung unrichtig seien.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer neuerdings abweichend vom Bescheid erster Instanz fest, wobei sie nun nur mehr 14 Familienheimfahrten zubilligte. Sie glaubte der Aufstellung des Beschwerdeführers deshalb nicht, weil laut Wetterauskunft an insgesamt 25 der vom Beschwerdeführer angeführten Heimaufenthaltstage tagsüber (7 - 19.00 Uhr) Niederschlagsmengen von bis zu 30 Litern gemessen worden seien und der Beschwerdeführer trotz seiner Angst vor Erkältung angeblich einmal bei einer Tageshöchsttemperatur von 5,1 Grad Holz zerkleinert und in den Keller gebracht habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Vorlage von Grundaufzeichnungen zu seiner Aufstellung verweigert. Aufgrund einer Schätzung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer für die zum Heizen seiner Räume verbrauchte Holzmenge (ca. 3 Raummeter) nur etwa 3 Wochenenden gearbeitet habe. Die Wochenenden zur Aufarbeitung von Holz für seine Mutter hätten Werbungskosten nicht verursacht, weil die Verrichtungen auf den familiären Beziehungen beruhten, weshalb das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 gelte. Es handle sich um Zuwendungen an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Die übrigen Verrichtungen in Haus und Garten, wie sie jeder Eigentümer eines Wohnhauses mit Garten auf sich nehmen müsse, zählten mangels Einkunftsquelleneigenschaft der privaten Wohnung zu den Ausgaben der privaten Lebensführung. Sie hätten überdies keine wöchentlichen Heimfahrten notwendig gemacht. Die Termine für Besprechungen mit Professionisten und Behördenvertretern deckten sich teilweise mit Wochenenden, an denen angeblich Brennholzarbeiten erfolgt seien, außerdem sei der Beschwerdeführer einen Beweis für solche Besprechungen schuldig geblieben. Die belangte Behörde billigte dem ledigen Beschwerdeführer daher monatliche Heimfahrten (11) zu, in denen auch jene enthalten seien, an denen der Beschwerdeführer für seinen Haushalt Holzarbeiten getätigt habe. Zuzüglich anerkannte sie - trotz der genannten Beweiswürdigung - drei Fahrten für Besprechungen, die mit Handwerkern und angeblich mit der Baubehörde stattgefunden hätten. Diese 14 Heimfahrten hätten genügt, um diverse Haus- und Gartenarbeiten zu erledigen, wie sie in der Aufstellung aufschienen. Die Fahrten zu Besprechungen mit Handwerkern und der Baubehörde hätten zu Herstellungsaufwendungen auf das derzeit im Rohbau befindliche Gebäude geführt, die nach erfolgter Nutzungsaufnahme nur über die AfA steuerlich zu berücksichtigen wären. Die Heimfahrten würden daher nur im Hinblick auf § 63 Abs. 1 VwGG zuerkannt. Außerdem sei in der Person der Mutter des Beschwerdeführers jemand im Hause, der nach dem Rechten sehe.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der wöchentlichen Heimfahrten verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der Beschwerdeführer die nichtselbständige Arbeit in der Landeshauptstadt nur vorübergehend angenommen hatte, um dort als Berufsanwärter bei einem Wirtschaftstreuhänder zu arbeiten, war ihm - unter Werbungskostengesichtspunkten im Zusammenhang mit dieser nichtselbständigen Arbeit - die Aufgabe seines Heimatwohnsitzes (Haus mit 1800 m2 Garten) im Hinblick auf die kurze Zeit auswärtiger Tätigkeit nicht zumutbar.
Mehraufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch die doppelte Wohnsitzhaltung entstanden, waren daher allein durch die nichtselbständige Arbeit in der Landeshauptstadt verursacht und stehen deshalb in dem von § 16 Abs. 1 EStG 1988 geforderten Zusammenhang mit dieser Einkunftsquelle. Sie bilden also Werbungskosten. Zu diesen Mehraufwendungen gehören auch die Heimfahrten, die notwendig waren, um im angemessenen Umfang am Heimatwohnsitz nach dem Rechten zu sehen und dementsprechend das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen, wie dies der Beschwerdeführer auch getan hätte, hätte er die nichtselbständige Arbeit als Einkunftsquelle nicht aufgenommen. Darunter fallen auch die Umbaubemühungen, solange nicht feststeht, daß sie einer anderen Einkunftsquelle (etwa Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind oder zuzurechnen sein werden, sowie Leistungen, die zur Erfüllung von Verpflichtungen notwendig sind, die mit dem Objekt im Zusammenhang stehen, das den Heimatwohnsitz bildet (Reallast der Holzlieferung an die Mutter), aber auch die Erhaltung von Haus und Garten in einem ordentlichen Zustand, also deren Bewahrung vor der Verwahrlosung.
Die belangte Behörde hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich entnehmen ließe, bereits 1991 sei festgestanden, daß der betriebene Bau einer Einkunftsquelle (Vermietung und Verpachtung) dienen werde. In der Gegenschrift trägt die belangte Behörde sogar ausdrücklich vor, daß der Beschwerdeführer überhaupt erst 1992 nach außen hin erkennbare Schritte zur Verwirklichung des Bauvorhabens gesetzt habe. Umsoweniger konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß sich bereits 1991 Schritte zur Vermietung und Verpachtung manifestiert hätten, die es erlaubten, davon auszugehen, es werde einmal Vermietung und Verpachtung stattfinden, in deren Zusammenhang die Reisekosten zu 1991 geführten Besprechungen über das Vorhaben Herstellungskosten bilden könnten. Auch Fahrten an den Familienwohnsitz zu Besprechungen mit Handwerkern und Behörden im Jahre 1991, die dazu dienten, das Bauvorhaben voranzubringen, konnten daher in dem für Werbungskosten notwendigen Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit stehen. Gleiches gilt für Mehraufwendungen durch Heimfahrten, die zur Erfüllung der Holzlieferpflicht aufgrund der intabulierten Reallast an die Mutter des Beschwerdeführers entstanden sind. Die Ansicht der belangten Behörde, diesen Mehraufwendungen fehle im Hinblick auf § 20 EStG 1988 die Werbungskosteneigenschaft ist verfehlt. Bei den Heimfahrten geht es nämlich nicht um die privaten Aufwendungen selbst, sondern um die Mehraufwendungen, die der Beschwerdeführer lediglich verursacht durch seine nichtselbständige Arbeit in der Landeshauptstadt auf sich nehmen mußte, um eine unzumutbare Vernachlässigung seines Heimatwohnsitzes zu vermeiden und sich solcherart die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in der Landeshauptstadt zu sichern.
Die belangte Behörde hat daher aufgrund einer von ihr vertretenen unrichtigen Rechtsansicht den Mehraufwendungen durch Heimfahrten für Arbeiten in Haus und Garten im notwendigen und angemessenen Ausmaß, zur Erfüllung der Holzlieferungspflicht aufgrund der Reallast an seine Mutter und zur Durchführung von Besprechungen mit Handwerkern und Behörden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben die Werbungskosteneigenschaft abgesprochen. Die in der Gegenschrift geäußerte Ansicht, ein Grundstück von ca. 1800 m2 überschreite "die im Durchschnitt üblichen Bauparzellen nur unwesentlich", steht zur Lebenserfahrung in Widerspruch. Die Mindestgrößte von Bauplätzen, die in Ausnahmefällen auch noch unterschritten werden darf, beträgt gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz O.ö. BauO idF der Nov 1983, LGBl. Nr. 82, nur 500 m2.
Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur zum Ausdruck gebracht, daß sie der Aufstellung des Beschwerdeführers über die von ihm 1991 für das Objekt erbrachten Tätigkeiten nicht glaube, dies einerseits im Hinblick auf die Angst des Beschwerdeführers vor Erkältung und auf die in der Wetterauskunft erhobenen Niederschlagsmengen, andererseits im Hinblick auf den Umstand, daß der Beschwerdeführer Grundaufzeichnungen zu seiner Aufstellung nicht vorgelegt habe. Diesen Überlegungen fehlt die Schlüssigkeit. Die mitgeteilten Niederschlagsmengen sind Durchschnittswerte für 12 Stunden. Da die Niederschlagsverteilung über diesen Zeitraum unbekannt ist, wird die Erbringung der vom Beschwerdeführer angeführten Arbeiten, soweit sie überhaupt im Freien durchgeführt werden mußten und nicht - wie etwa das Zerkleinern von Holz - vor Niederschlägen geschützt (im Schuppen) durchgeführt werden konnten, durch die Wetterauskunft nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon waren Mehraufwendungen durch Heimfahrten zur Durchführung von Arbeiten auch dann entstanden, wenn die beabsichtigten Arbeiten schließlich wegen Schlechtwetters nicht durchgeführt werden konnten, ohne daß dies bereits vor Antritt der Fahrt vorhersehbar war. Eine solche Vorhersehbarkeit hat die belangte Behörde aus der Wetterauskunft nicht ableiten können. Die Furcht vor kalter Witterung hatte der Beschwerdeführer nur für den Monat Jänner 1991 und seine damaligen Probleme im Magen- und Darmbereich geäußert (OZ. 18 der Verwaltungsakten). Aus ihr kann daher nicht auf die Unglaubwürdigkeit von Außenarbeiten bei einer Durchschnittstemperatur von 5,1 Grad an einem Tag geschlossen werden. Das zweite Argument gegen die Glaubwürdigkeit der Aufstellung des Beschwerdeführers geht begründungslos davon aus, daß Grundaufzeichnungen vorhanden sein müßten. Die in der Gegenschrift vertretene Ansicht, ein Nachweis für die Erbringung der Arbeiten könnte nur durch laufende Aufzeichnungen erbracht werden, ist im Hinblick auf § 166 BAO rechtlich unhaltbar. Die Verfahrensordnung kennt eine derartige Beschränkung des Beweises oder der Glaubhaftmachung nicht. Auch eine Rekonstruktion aus der Erinnerung des Beschwerdeführers ist danach nicht ausgeschlossen. Zur Führung von Grundaufzeichnungen über seine Haus- und Gartenarbeiten war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet. Es wäre eher ungewöhnlich, daß er derartige Aufzeichnungen, deren Vorhandensein er auch nicht behauptet hat, besäße. Daß der Beschwerdeführer Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt hat, spricht daher nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Aufstellung.
Die belangte Behörde hat aber auch unberücksichtigt gelassen, daß ein Unterbleiben der laufenden Haus- und Gartenarbeit zur einer Verwahrlosung des Objektes hätte führen müssen, von der auch die belangte Behörde nicht ausgegangen ist. Sie hätte daher von der Durchführung der notwendigen Maßnahmen ausgehen müssen, sofern sich keine Anhaltspunkte dafür ergaben, daß die Arbeiten von dritter Seite verrichtet worden sind.
Die Aufstellung des Beschwerdeführers über die von ihm an Wochenenden geleisteten Arbeiten wurden von der belangten Behörde daher nicht schlüssig widerlegt.
Darauf, ob die Mutter des Beschwerdeführers durchgehend im Haus anwesend war, kam es entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht an, zumal nicht festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer damit habe rechnen können, daß seine Mutter, eine Frau in fortgeschrittenem Alter, die angeblich wöchentlich in Haus und Garten anfallenden Arbeiten für ihn erbringen werde.
Obzwar die Beteuerung der belangten Behörde, § 63 Abs. 1 VwGG beachten zu wollen, an den aufgezeigten, ihr unterlaufenen Rechtswidrigkeiten nichts zu ändern vermag, führen diese nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Der belangten Behörde kann nämlich im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, daß sie nicht davon ausgehen mußte, der Beschwerdeführer hätte mit der Anzahl der zuerkannten 14 Heimfahrten während des Zeitraumes von 11 Monaten zur Verrichtung der notwendigen anfallenden Arbeiten in Haus und Garten sowie zur Planung beabsichtigter Bauarbeiten das Auslangen nicht finden können.
Was die Holzarbeiten anlangt, hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren angegeben (Eingabe vom , OZ 18 der Verwaltungsakten, Seite 2), bei den Bundesforsten im Jahre 1991 Holz nicht eingekauft zu haben, weil die Festbrennstoff-Zentralheizung bald durch eine Ölzentralheizung ersetzt würde. Es sei daher der Lagerbestand vornehmlich an minderwertiger Ware, darunter Bretter, Pfosten, Stangen, der noch von seinem Vater, der Holzhändler gewesen sei, übrig geblieben sei, aufgearbeitet worden, dies auch, um wegen der geplanten Bautätigkeit Lagerplatz zu gewinnen. Selbst wenn man daher die Reallast berücksichtigt, zeigt dieses Vorbringen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Arbeiten in der Beilage zur zitierten Eingabe, daß den Holzarbeiten während des Jahres 1991 nicht mehr die Bedeutung und vor allem Dringlichkeit zukam, die ihnen der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang zumaß.
Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich nun, nachdem dieser ausreichend Gelegenheit hatte, den Sachverhalt darzustellen, nicht entnehmen, daß alle von ihm genannten Arbeiten bei entsprechender Zeiteinteilung und Organisation nicht auch während der Anzahl von Wochenenden durchgeführt hätten werden können, für die ihm die belangte Behörde Heimfahrten zugebilligt hat. Da nur der Beschwerdeführer Art und Ausmaß der notwendigen Tätigkeiten, ihre jeweilige Dringlichkeit und die ihm offen stehenden Möglichkeiten zeitlicher Koordination der Arbeiten sowie der organisatorischen Gestaltung kannte, wäre es ausschließlich an ihm gelegen, initiativ nachvollziehbar darzulegen, daß es ihm auch bei optimaler Ausnützung der an den Wochenenden zur Verfügung stehenden Zeit, entsprechender Organisation und vorausschauender Planung nicht möglich gewesen wäre, mit 14 Wochenenden während des Zeitraumes von 11 Monaten das Auslangen zu finden, um die dringlichen anfallenden Arbeiten zu verrichten. Eine derartige Unmöglichkeit läßt sich dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig entnehmen. Einer besonderen Aufforderung durch die belangte Behörde hiezu bedurfte es nicht, weil aus den bereits genannten Gründen der Anstoß zu derartigem Vorbringen nur beim Beschwerdeführer selbst liegen konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid ihm Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt wird.
Die Beschwerde war daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers Nr. 416/1994.