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VwGH vom 12.08.1994, 91/14/0018

VwGH vom 12.08.1994, 91/14/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/14/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für OÖ vom , 286/3-10/Zö-1990, betreffend Zurückweisung der Berufung vom und Abweisung des gleichzeitig gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie gegen den Bescheid der FLD für OÖ, Berufungssenat I, vom , 12/70/2-BK/F-1990, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 9.130 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr 1988 Gebrauchtwagenhändler, wobei er seinen Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 ermittelte.

Anläßlich einer für die Jahre 1982 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer unter anderem fest, daß Paragondurchschriften fehlten bzw im Jahr 1985 der Einkauf eines Autos nicht verbucht worden sei, weshalb er den Umsätzen sowie den Gewinnen aller Jahre Sicherheitszuschläge hinzurechnete.

Das Finanzamt erließ unter anderem für die Jahre 1982 und 1985 Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide sowie Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 187 BAO, in denen es den Ausführungen des Prüfers folgte. Die am ausgefertigten Bescheide wurden der mit Zustellvollmacht ausgestatteten Steuerberaterin des Beschwerdeführers am zugestellt.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer gegen die oben angeführten Bescheide Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Wie sich aus dem beiliegenden Schreiben seiner Steuerberaterin vom ergebe, habe er erst am vom Inhalt der Bescheide und des Berichtes über die abgabenbehördliche Prüfung Kenntnis erlangt. Bis dahin habe er auch nicht gewußt, daß seine Steuerberaterin gegen die Bescheide keine Berufung eingebracht habe. Dies sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, was ein unabwendbares Ereignis darstellte. Er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hole gleichzeitig die versäumte Berufung nach. Er habe ebenfalls erst mit dem erwähnten Schreiben seiner Steuerberaterin Kenntnis erhalten, daß auf Grund von Ungereimtheiten in ihrer Kanzlei gegen ihn ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weshalb wohl - ohne ihn zu fragen - keine Berufung erhoben worden sei. Er habe seiner Steuerberaterin die komplette Buchhaltung mit allen Unterlagen übergeben. Wie auch aus der Stellungnahme seiner Steuerberaterin im Finanzstrafverfahren hervorgehe, seien die Paragondurchschriften offenbar in ihrer Kanzlei "verschlampt" worden. Da die Erlöse im Kassabuch eingetragen worden seien, treffe ihn nicht das geringste Verschulden. Insbesondere auf Grund dieser Stellungnahme, aber auch auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, er habe seiner Steuerberaterin die Vollmacht gekündigt und ersuche, alle Zustellungen nunmehr an ihn persönlich vorzunehmen. Den Vorhalt des Finanzamtes, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung der Vollmacht erfolgt sei, beantwortete der Beschwerdeführer nicht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung gegen die oben angeführten Bescheide als verspätet zurück.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Das Verhalten des Vertreters sei dem Verhalten des Vertretenen gleichzusetzen. Dies gelte auch für die Untätigkeit der Steuerberaterin nach Zustellung der Bescheide. Da deren Untätigkeit nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufen worden sei, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Tatsachen und Beweismittel wären bereits anläßlich der abgabenbehördlichen Prüfung vorzubringen gewesen, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen seien. Das Verschulden der Steuerberaterin am Unterbleiben dieses Vorbringens sei dem Verschulden des Beschwerdeführers gleichzuhalten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen gewesen sei.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre stattzugeben gewesen, weil ihm durch die Versäumung der Berufungsfrist ein Rechtsnachteil drohe. Da ihm seine Steuerberaterin die Bescheide erst nach Eintritt der Rechtskraft übermittelt habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, Fehler und Irrtümer zu bekämpfen. Die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt, weil sowohl der Inhalt der Stellungnahme seiner Steuerberaterin im Finanzstrafverfahren als auch die Einstellung des Finanzstrafverfahrens Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens darstellten.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die jeweils belangte Behörde die Berufung ab.

Der Beschwerdeführer sei seit steuerlich vertreten gewesen. Er habe dem Finanzamt erst mit Schreiben vom die Kündigung der Vollmacht mitgeteilt. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 187 BAO für die Jahre 1982 und 1985 seien der Steuerberaterin am zugestellt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Bescheide seien ihm erst nach Eintritt der Rechtskraft übermittelt worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, Fehler und Irrtümer zu bekämpfen, gehe daher ins Leere. Die am zweifelsfrei nicht fristgerecht eingebrachte Berufung gegen die Bescheide sei daher zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor allem darauf, daß die unterlassene Erhebung einer Berufung durch seine Steuerberaterin für ihn nicht vorhersehbar und damit unabwendbar gewesen sei. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Vollmacht sei das Verhalten der steuerlichen Vertreterin als Verhalten des Beschwerdeführers zu werten, weshalb ihm auch die der Zustellung der Bescheide nachfolgende Untätigkeit zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, seine Steuerberaterin sei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erhebung einer Berufung verhindert gewesen. Welche anderen Gründe sie veranlaßt hätten, keine Berufung zu erheben, sei für die Frage der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Belang. Die Untätigkeit der Steuerberaterin stelle somit für den Beschwerdeführer kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 308 Abs 1 BAO dar.

Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründe der Beschwerdeführer im wesentlichen mit dem Verschulden seiner Steuerberaterin. Dieses Verschulden stelle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar. Da die Kündigung der Vollmacht dem Finanzamt erst mit Schreiben vom mitgeteilt worden, der Antrag jedoch schon am gestellt worden sei, sei das behauptete Verschulden der Steuerberaterin jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Tatsache der bescheidmäßigen Einstellung des Finanzstrafverfahrens stelle für sich allein keine neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs 1 lit b BAO dar. Die Stellungnahme der Steuerberaterin im Finanzstrafverfahren, in dem sie das Verschulden ihrer Kanzlei einbekenne, stelle ebenfalls keine neue Tatsache (Beweismittel) dar, die zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt hätte. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei somit weder auf Antrag noch von Amts wegen möglich gewesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , 286/3-10/Zö-1990, erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit dem die Behandlung dieser Beschwerde ablehnenden Beschluß vom , B 1174/90-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab. In den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten auf Nichtzurückweisung der Berufung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt.

Die jeweils belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinn des Antrages des Beschwerdeführers über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

1. Zurückweisung der Berufung

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Die Bescheide betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Feststellung von Einkünften gemäß § 187 BAO für die Jahre 1982 und 1985 wurden der Steuerberaterin des Beschwerdeführers am zugestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder diese Zustellung noch das Bestehen einer Zustellvollmacht zu diesem Zeitpunkt. Die erst am vom Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide erhobene Berufung war daher jedenfalls verspätet, weshalb deren Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl zB das hg Erkenntnis vom , 92/15/0100). Wenn der Beschwerdeführer daher in der Tatsache, daß er erst am durch seine (zustellungs-)bevollmächtigte und zugelassene Steuerberaterin vom Inhalt der ihr am zugestellten Bescheide sowie der Nichterhebung einer Berufung Kenntnis erlangt hat, einen Wiedereinsetzungsgrund sieht, so ist er damit nicht im Recht. Hat sich der Beschwerdeführer eines gewillkürten Vertreters im Sinn des § 83 BAO bedient, so handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/16/0119, mwA). Darauf, ob der Beschwerdeführer von seiner Steuerberaterin über die Möglichkeit einer Berufung belehrt worden ist, kommt es somit nicht an. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keineswegs dazu, die (nachträglich behauptete) Unfähigkeit eines gewillkürten Vertreters wettzumachen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (vgl das hg Erkenntnis vom , 89/14/0254, mwA). Daß seine Steuerberaterin an der Erhebung einer Berufung verhindert gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Erhebung einer Berufung sei wohl unterblieben, weil auf Grund von Ungereimtheiten in der Kanzlei seiner Steuerberaterin ein Finanzstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sind nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund aufzuzeigen, weil damit nicht dargelegt wird, worin das unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignis gelegen sein soll.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu Recht nicht bewilligt worden.

3. Wiederaufnahme des Verfahrens

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Der Beschwerdeführer betrachtet als Wiederaufnahmegründe einerseits die Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahrens, anderseits die Tatsache, daß er erst mit Schreiben seiner Steuerberaterin vom erfahren habe, die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Besteuerung sei auf ein Verschulden der Kanzlei seiner Steuerberaterin zurückzuführen.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein Antrag nach § 303 Abs 1 lit b BAO nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden kann, die beim Abschluß des wiederaufgenommenen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sinn des § 303 Abs 1 lit b BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Elemente, die bei entspechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/13/0011, 0013, mwA). Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt hingegen keine neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs 1 lit b BAO dar (vgl das hg Erkenntnis vom , 90/15/0118, mwA).

Was den Inhalt des Schreibens der Steuerberaterin des Beschwerdeführers vom betrifft, so irrt der Beschwerdeführer insoweit, als er meint, ein seiner Steuerberaterin unterlaufener Fehler könne nicht ihm als Verschulden angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Abgabebehörde nicht nur seine eigenen, sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (vgl das hg Erkenntnis vom , 13/53). Daß die Steuerberaterin des Beschwerdeführers im abgeschlossenen Verfahren irgendwelche Tatsachen ohne ihr Verschulden noch nicht habe geltend machen können, etwa weil sie IHR noch nicht bekannt gewesen seien, behauptet der Beschwerdeführer hingegen nicht. Da der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Inhalt des Schreibens seiner Steuerberaterin vom somit keine Tatsachen genannt hat, die auch aus der Sicht seiner Steuerberaterin neu HERVORGEKOMMEN wären, fehlt es bereits an dieser Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher zu Recht nicht verfügt worden.

Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, ohne diesen Vorwurf jedoch hinreichend zu konkretisieren. Die bloßen Hinweise, es seien keine fairen Verfahren bzw es seien solche "präter legem" durchgeführt worden sowie die wahllose Aufzählung von Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Staatsgrundgesetzes genügen nicht, um eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Eine solche ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, weshalb sich insoweit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergibt.

Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Bemerkt wird, daß die Abtretung einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.