VwGH vom 20.03.2006, 2003/17/0259

VwGH vom 20.03.2006, 2003/17/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 4 (I), vom , Zl. ZRV/299-Z4I/02, betreffend Aussetzung der Vollziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1996 wurden dem Beschwerdeführer Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr lebender Rinder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt.

Im Jahr 2000 forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen vom Beschwerdeführer bescheidmäßig einen Teil dieser Erstattungen zurück. Die Rückforderungen wurden damit begründet, der Beschwerdeführer habe den Ursprung der ausgeführten Rinder in der Gemeinschaft anlässlich einer Prüfung durch die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll nicht in allen Fällen entsprechend nachweisen können.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Berufungen gegen die Rückforderungsbescheide und nach dem Ergehen abweisender Berufungsvorentscheidungen Beschwerde, wobei er die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a BAO beantragte.

Mit Bescheid vom wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, die Prüfung der Sach- und Rechtslage der Rückforderungsfälle habe ergeben, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine begründeten Zweifel bestünden und das Begehren des Beschwerdeführers wenig erfolgversprechend erscheine.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung - die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften wurde ausgeführt, im Beschwerdefall lägen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, weil die Rückforderung der Erstattung unter Anwendung der Verjährungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 312 vom , nach Ablauf der Frist von drei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der Erstattung an den Begünstigten erfolgt sei. Insbesondere im Bereich der Marktordnungen (Ausfuhrerstattung) bestünden bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten jedoch Zweifel, ob die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sei vom Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Linz u.a. über diese Frage um Vorabentscheidung ersucht worden (Rechtssache C-278/02). Auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs. 5 AEG hänge die Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdefall jedoch von einer Sicherheitsleistung ab. Der Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben vom aufgefordert worden, beim Zollamt Salzburg/Erstattungen eine entsprechende Sicherheit zu leisten und Nachweise über die Hinterlegung der Sicherheit bis vorzulegen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe auch keine Gründe für ein Absehen von der Sicherheitsleistung vorgebracht. Da die Leistung der Sicherheit eine Bedingung für die Aussetzung der Vollziehung sei, sei trotz begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs. 5 AEG ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0227).

Nach Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten in wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des Art. 244 ZK. Er wendet sich aber gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Aussetzung der Vollziehung sei auch im Falle der Rückforderung der ihm bereits gewährten Ausfuhrerstattungen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und begründet dies ausschließlich damit, dass in diesem Fall keine Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben vorliege.

Aus Art. 4 Z 10 und 11 ZK ergibt sich jedoch, dass Zölle zu den Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zählen, sodass bei sinngemäßer Anwendung der die Zölle betreffenden Vorschriften gemäß § 1 Abs. 5 AEG auch bei der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen die Aussetzung der Vollziehung nach § 244 ZK von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am