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VwGH vom 12.08.1994, 91/14/0014

VwGH vom 12.08.1994, 91/14/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F in A, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der FLD für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. 30.831-3/90, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 1976), Einkommensteuer 1976, Vermögensteuer ab dem sowie Verspätungszuschlag (Vermögensteuer 1978), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Er erzielte neben den Einkünften als Geschäftsführer und Gesellschafter aber auch solche als Kreditvermittler.

Im Jahre 1982 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 151 BAO iVm § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. drei Scheckeingänge (je 10.000,-- DM, umgerechnet S 211.836,--) vom fest. Zwei der Schecks, deren Aussteller vom Prüfer nicht eruiert werden konnten, waren auf eine Bank in Liechtenstein, einer auf die Dresdner Bank in München gezogen. Der Prüfer rechnete die bisher nicht erklärten Geldeingänge als sonstige Einkünfte dem Einkommen des Beschwerdeführers zu. Weiters stellte der Prüfer fest, daß bei der R-GmbH ein Treuhandkonto ("K 217") des Beschwerdeführers bestanden habe, welches zum eine Kapitalforderung von S 2,357.406,-- ausgewiesen habe. Nach Ansicht des Prüfers sei dieses Konto dem Beschwerdeführer zuzurechnen, weil er als angeblicher Treuhänder die Treugeber nicht genannt habe.

Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1976 wieder auf und erließ einen der Ansicht des Prüfers entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Weiters erließ es gemäß § 13 VStG einen Bescheid über die Vermögensteuer ab dem über S 11.090,--, wobei dem sonstigen Vermögen die auf dem Treuhandkonto ausgewiesene Kapitalforderung zugeschlagen wurde. Zugleich setzte es einen Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10 % der Vermögensteuer, somit in Höhe von S 1.109,-- fest.

In der Berufung gegen diese Bescheide wird ausgeführt, der Beschwerdeführer weise durch die Scheckaussteller als Zeugen nach, daß die Eingänge lediglich durchlaufende Posten darstellten. Die Treuhanddarlehen seien bei der vorangegangenen Betriebsprüfung bis einschließlich 1977 der H.-Anstalt in Vaduz zugerechnet worden. Als Beweis für die Gläubigerschaft der Anstalt werde eine Bestätigung des Josef M., des (ehemaligen) Verwaltungsrates der H.-Anstalt, vorgelegt.

Über Aufforderung legte der Beschwerdeführer ein mit datiertes Schreiben des Josef M. vor, in welchem dieser ausführt, daß er über keine Buchhaltungsunterlagen verfüge, weil die H.-Anstalt 1981 ihren Sitz nach Panama verlegt habe. Josef M. könne aber aus seiner Erinnerung bestätigen, daß die H.-Anstalt dem Beschwerdeführer Beträge für "Finanzierungen in Österreich" zur Verfügung gestellt habe und daß diese bei der R-GmbH investiert worden seien. Der Größenordnung nach könnten die Beträge der auf dem Treuhandkonto ausgewiesenen Forderung entsprechen. Hinsichtlich der Schecks über 10.000,-- DM habe Josef M. im Detail keine Erinnerungen mehr, könne aber bestätigen, daß der Beschwerdeführer von der H.-Anstalt nie Provisionen erhalten habe. Der Beschwerdeführer legte auch die Kopie einer im gerichtlichen Strafverfahren gegen ihn abgelegten Zeugenaussage vor, in welcher Josef M. zunächst ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht Gründerrechtsinhaber der H.-Anstalt, später aber darlegt, er wisse nicht, wer der Inhaber der Gründerrechte sei. Zur Frage der Scheckeingänge und der Zurechnung des Treuhandkontos enthält die Zeugenaussage keine Ausführungen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, die Stellungnahme des Josef M. im Schreiben vom , nach welcher der Beschwerdeführer keine Provisionen von der H.-Anstalt erhalten habe, erscheine unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer selber erklärt habe, daß ihm Provisionen für seine Tätigkeit für die H.-Anstalt zugekommen seien. Aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Provisionsansprüche gegenüber der H.-Anstalt und der trotz eines an den Beschwerdeführer ergangenen Vorhaltes nach wie vor ungeklärten Schecktransaktionen seien die Scheckeingänge als sonstige Einkünfte des Beschwerdeführers anzusetzen. Die Geldforderung des Treuhandkontos des Beschwerdeführers sei diesem zuzurechnen, weil sich aus der widersprüchlichen und unklaren Zeugenaussage des Josef M. für die Zurechnung der Kapitalforderung nichts gewinnen lasse. Der Beschwerdeführer habe trotz erhöhter Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen einen Fragenvorhalt nur unvollständig beantwortet. Da eine Vermögensteuererklärung nicht eingereicht worden sei und dem Beschwerdeführer hieran das Verschulden treffe, müsse in Anbetracht des dadurch erreichten finanziellen Vorteiles und des Ausmaßes der Fristüberschreitung die Höhe des Verspätungszuschlages mit 10 % festgesetzt werden.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die Wiederaufnahme stütze sich darauf, daß erst im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung (in den Jahren 1982/83) festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer am drei Schecks über je 10.000,-- DM eingelöst habe, wobei der Einlösungbetrag mangels Aufklärung durch den Beschwerdeführer zu seinen Einkünften zu rechnen gewesen sei. Hinsichtlich der Sachverhaltselemente, die ihre Wurzel im Ausland hätten, bestehe eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Scheckaussteller als Zeugen zu benennen. Der Beschwerdeführer sei dem nicht nachgekommen. Auch aus dem vorgelegten Schreiben vom ergebe sich kein Aufschluß darüber, von wem die Zahlungen dem Beschwerdeführer zugeflossen seien. Da die die Schecks betreffenden Vorgänge dem Finanzamt erst im Zuge der in den Jahren 1982 und 1983 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung bekannt geworden seien, stellten sie neu hervorgekommene Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO dar. Aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , 35 Hv 194/84, - mit diesem wurde der Beschwerdeführer u.a. des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB schuldig erkannt - ergebe sich, daß auf dem Treuhandkonto K 217 zum allergrößten Teil Gelder lägen, die der Beschwerdeführer zuvor über die H.-Anstalt in Vaduz, eine ihm zuzurechnende Briefkastenfirma, vom Vermögen der W.-GmbH abgezweigt habe. Diese Gelder, über die nach den Feststellungen des Betriebsprüfers nur der Beschwerdeführer verfügt habe, seien daher ihm - der Berufungssenat teile damit die Ansicht des Landesgerichtes im genannten Urteil - zuzurechnen. Den unbestimmten Aussagen des Josef M. komme keine Glaubwürdigkeit zu. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführers eingewendet, es bestehe eine Bürgschaftsverpflichtung im Ausmaß von 6,5 Millionen Schilling gegenüber der Länderbank, diese müsse steuerliche Berücksichtigung finden. Diese Verbindlichkeit habe aber zum Vermögensteuerstichtag () noch nicht bestanden. Da der Beschwerdeführer zum , obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Vermögensteuererklärung nicht eingereicht habe, müsse ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10 % der festgesetzten Vermögensteuer vorgeschrieben werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der die Scheckeingänge betreffende Sachverhalt sei dem Finanzamt nicht erst anläßlich der in den Jahren 1982 und 1983 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, sondern bereits im Zuge einer vorangegangenen Prüfung bekannt geworden, der Beschwerdeführer habe bereits damals umfangreiche und erschöpfende Angaben gemacht. Dieses Vorbringen stellt aber eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, es lägen keine neu hervorgekommenen Tatsachen vor, sondern hiezu nur behauptet, die von der Betriebsprüfung festgestellten Scheckeingänge führten deshalb nicht zur Steuerpflicht, weil sie als durchlaufende Posten zu behandeln seien.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Ende 1976 steuerbegünstigte Wertpapiere in Österreich kaufen wollen, zur Ausnutzung der Steuerbegünstigung habe er den Kaufpreis unverzüglich überweisen müssen. Zum Ankauf dieser Wertpapiere hätten dem Beschwerdeführer aber S 200.000,-- gefehlt, die er im Inland nicht aufbringen habe können. Da die Deviseneinfuhr genehmigungspflichtig gewesen sei, eine Genehmigung der österreichischen Nationalbank aber nicht binnen kurzer Zeit zu erlangen gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer von seiner Hausbank den Rat erhalten, jeweils Schecks über maximal 10.000,-- DM auszustellen, weil diese nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Die drei Schecks stellten Darlehen dar und zwar ein Darlehen des Josef M. über 20.000,-- DM und ein solches der X-GmbH in München. Der Beschwerdeführer habe zum Beweis dieser Behauptungen die Personen der Scheckaussteller als Zeugen angeboten und auch ein entsprechendes Schreiben des Josef M. vorgelegt.

Im Betriebsprüfungsbericht (Tz 19) wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer dem Ersuchen des Prüfers um Aufklärung der den Scheckeingängen zugrundeliegenden Vorgänge nicht entsprochen habe. Mit dem im Berufungsverfahren ergangenen Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer zur Aufklärung der den Scheckeingängen zugrundeliegenden Vorgänge aufgefordert. Obwohl in der Berufungsvorentscheidung, der auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, die Scheckeingänge als Einkünfte aus einer (gelegentlichen) Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers gewertet wurden, enthält auch der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz kein Sachverhaltsvorbringen. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung, in welcher der Berichterstatter feststellte, es sei nicht eruierbar gewesen, wer die Aussteller der Schecks gewesen seien, beschränkte sich der Beschwerdeführer auf das Vorbringen, daß die Eingänge nicht als Einkünfte zu erfassen seien. Wenn nun der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde darstellt, den Scheckeingängen lägen Darlehensgewährungen zugrunde, und zusätzlich die Darlehensgeber und Scheckaussteller bezeichnet und den Grund für die Darlehensgewährung beschreibt, so stellen diese Vorbringen insgesamt, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist, Neuerungen dar, die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte im Verwaltungsverfahren die Personen der Scheckaussteller als Zeugen angeboten, erweist sich als aktenwidrig, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal angegeben, wer die Personen der Scheckaussteller gewesen seien. Wenn schließlich der Beschwerdeführer darauf verweist, das vorgelegte Schreiben des Josef M. würde seine in der Beschwerde vorgetragene Sachverhaltsdarstellung belegen, so übersieht er, daß Josef M. in diesem Schreiben zum Ausdruck bringt, hinsichtlich der 10.000,-- DM habe er "im Detail keine Erinnerung mehr", er könne jedoch bestätigen, daß der Beschwerdeführer von der H.-Anstalt nie Provisionen erhalten habe. Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, wie sich aus dieser Bestätigung ergeben sollte, daß Josef M. (persönlich) dem Beschwerdeführer durch Ausstellen von Schecks ein Darlehen eingeräumt habe.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe entgegen der eindeutigen Bestätigung des Josef M. angenommen, daß er Provisionen von der H.-Anstalt erhalten habe, geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht angenommen hat, daß die Provisionen für die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers von der H.-Anstalt geleistet worden seien. Die belangte Behörde war nicht in der Lage festzustellen, von welchen Personen die Provisionen geleistet wurden, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht entsprechend nachgekommen ist, obwohl bei Sachverhalten, die ihre Wurzel im Ausland haben, die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1832/75, 1051, 1052/76). Im übrigen sei darauf verwiesen, daß der Betriebsprüfer Anstrengungen unternommen hat, im Rechtshilfeverkehr zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zu eruieren, ob das Konto bei Dresdner Bank, auf welches ein Scheck gezogen war, den in Deutschland bestehenden Unternehmungen des Beschwerdeführers (u.a. X-GmbH in München) zuzuordnen sei und welche Leistungsbeziehung der Scheckausstellung zugrunde liege. Dem Prüfer wurde sodann von den deutschen Behörden mitgeteilt, daß das Konto bei der Dresdner Bank kein Firmenkonto sei, der der Zahlung zugrundeliegende Vorgang aber nicht habe ermittelt werden können.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, die belangte Behörde habe ihm das Treuhandkonto deshalb zugerechnet, weil nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom die auf diesem Konto eingegangenen Beträge Gelder seien, welche der Beschwerdeführer zuvor über die H.-Anstalt vom Vermögen der Wohnbau A-GmbH - der Beschwerdeführer war seit Geschäftsführer dieser GmbH - abgezweigt und über die er selbst verfügt habe, sodaß es sich um ein Privatkonto des Beschwerdeführers handle. Die belangte Behörde habe dabei aber nicht berücksichtigt, daß das Gericht keinerlei Feststellungen zu Zahlungen vor dem getroffen habe, da vor diesem Zeitpunkt die Wohnbau A-GmbH noch keine Zahlungen an die H.-Anstalt geleistet habe. Hiezu ist darauf zu verweisen, daß sich aus dem Urteil ergibt, der Beschwerdeführer habe am einen der Wohnbau A-GmbH zustehenden Betrag auf das Treuhandkonto eingezahlt und dadurch dem Vermögen dieser GmbH entzogen (Seite 126 des Urteiles). Der Beschwerdeführer habe weiters am 6. August, 7. Oktober und sowie 8. Jänner und Beträge vom Konto der Wohnbau A-GmbH (S 610.276,--, S 500.000,--, S 264.000,--, S 688.080,--, S 1,449.392,--) abgehoben und nur kurze Zeit später entsprechende Beträge auf das Treuhandkonto eingezahlt. Auch habe er am 16. bzw. Gelder auf Konten der H.-Anstalt in Liechtenstein überwiesen und unmittelbar danach, am , bei einer 15 km entfernten österreichischen Bank für die Firma R-GmbH S 2,500.000,-- mit dem Verwendungszweck "Eigenerlag, Treuhandkonto K 217" eingezahlt (Seiten 176 ff). Schließlich sei das Treuhandkonto aufgelöst worden, wobei der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, wohin die Gelder gekommen seien (Seite 156). Das Urteil des Landesgerichtes enthält nun zwar keine Feststellungen hinsichtlich des Treuhandkontos für vor dem liegende Zeiträume. Die belangte Behörde hat aber aufgrund der für nach diesem Stichtag liegende Zeiträume getroffenen Feststellungen des Gerichtes, die auch in der Beschwerde nicht bestritten werden, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Betriebsprüfer und des Umstandes, daß der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht hinsichtlich der Zurechnung des Treuhandkontos in keiner substantiierten Weise nachgekommen ist, in freier Beweiswürdigung angenommen, daß die Treuhandgelder zum dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Diese Beweiswürdigung entspricht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und ist somit schlüssig. Es sei darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde in eigener Beweiswürdigung die Zurechnung vorgenommen hat und nicht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes übernommen hat.

Nicht verständlich ist dem Verwaltungsgerichtshof, in welcher Weise eine Bürgschaftsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber der Länderbank bzw. eine Garantieverpflichtung der Schweizerischen Kreditanstalt Einfluß auf das Vermögen zum haben könnten, zumal nicht behauptet wurde, daß die Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten.

Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, das Recht, in dem er hinsichtlich des Verspätungszuschlages verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. In einer Beschwerdeergänzung führte er sodann aus, er bekämpfe die Ermessensentscheidung der belangten Behörde, weil der Verspätungszuschlag nicht mit 10 %, sondern höchstens mit 5 % festzusetzen gewesen wäre. Dem Grunde nach ist der Verspätungszuschlag somit unbekämpft. Wenn aber die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigte, daß aufgrund der schuldhaften Unterlassungen des Beschwerdeführers Vermögenssteuer ab dem erst im Jahre 1983 vorgeschrieben werden konnte, verstieß ihre Ermessensentscheidung nicht gegen das Gesetz, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Einwendungen gegen die Ermessensübung des Finanzamtes, welches den Verspätungszuschlag bereits mit 10 % der Vermögenssteuer festgesetzt hatte, nicht erhoben hat.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.