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VwGH vom 30.10.2003, 99/15/0070

VwGH vom 30.10.2003, 99/15/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der A GmbH in T, vertreten durch Strommer, Reich-Rohrwig, Karasek, Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII A, vom , Zl. RV/319-17/14/97, betreffend Körperschaftsteuer 1996 und Festsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1997 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) machte in ihrer Körperschaftsteuererklärung 1996 einen Investitionsfreibetrag von rund 1,1 Mio S geltend. Bei der Veranlagung erhöhte das Finanzamt das Betriebsergebnis um diesen Investitionsfreibetrag mit der Begründung, dass er unzulässigerweise geltend gemacht worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und führte aus, dass ein Investitionsfreibetrag zustünde, weil mit rechtzeitig eine Sondervorauszahlung für das Jahr 1996 entrichtet worden sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte in der Begründung aus, gemäß § 121 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sei Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages im Jahr 1996 ua die Entrichtung einer Sondervorauszahlung im Jahr 1995 (bis ) gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur 1996 eine Sondervorauszahlung geleistet.

In ihrem Vorlageantrag vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, das Erfordernis der Sondervorauszahlung könne sich nur auf jenes Jahr beziehen, in welchem der Investitionsfreibetrag geltend gemacht werde. Dies gelte jeweils getrennt betrachtet sowohl für 1995 als auch für 1996, weil sich der Gesetzgeber andernfalls einer anderen Wortwahl bedient hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, könne der Investitionsfreibetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn entweder die in § 121 Abs. 2 lit a bis c EStG 1988 angeführten Voraussetzungen gegeben seien oder eine Sondervorauszahlung geleistet worden sei. Eine Sondervorauszahlung sei für jene Jahre zu entrichten, für die sich die Körperschaftsteuervorauszahlung von einem Einkommen vor dem Jahre 1995 ableite.

Im Beschwerdefall lägen die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 lit a bis c EStG 1988 nicht vor, weil für das Kalenderjahr 1995 kein neuer Vorauszahlungsbescheid ergangen sei. Um sich daher die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages für 1995 und die Folgejahre zu sichern, hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 121 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bis eine Sondervorauszahlung leisten müssen, auch wenn in diesem Jahr kein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen worden sei. Da diese Zahlung nicht entrichtet worden sei, habe sie den Anspruch für 1995 und die Folgejahre verwirkt. Die von der Beschwerdeführerin im November 1996 geleistete Sondervorauszahlung habe den Anspruch nicht auszulösen können, weil bereits im Vorjahr auf diesen verzichtet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit dem Beschluss vom , B 2195/98-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde erwogen:

Der mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297, eingefügte Abs. 2 des § 121 EStG 1988 lautet auszugsweise:

"Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die

folgenden Kalenderjahre nicht

a) erstmals oder

b) auf Grund einer nach dem erfolgten

Anpassung oder

c) auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das

veranlagte Kalenderjahr 1995

festgesetzt, so gilt Folgendes:

1. Ein Investitionsfreibetrag gemäß § 10 kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Z 2 anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben den Vorauszahlungen gemäß § 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. ...

2. Wirtschaftsjahre gemäß Z 1 sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden."

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig weder bis zum noch bis zum , sondern erst am eine Sondervorauszahlung entrichtet. Wenngleich diese Entrichtung von der belangten Behörde offenkundig im Sinne der Dienstanweisung des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzlandesdirektionen vom (vgl. SWK 1996, T 256) als rechtzeitig anerkannt wurde, kann dies nicht zur Folge haben, dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, da Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechtsnormen sind und deshalb für die Gerichte keine Bindungswirkung entfalten. Schon aus diesem Grund stand für 1996 kein Investitionsfreibetrag zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dafür auch eine Zahlung im Jahr 1995 Voraussetzung gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am