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VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0051

VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde P als Betreiber des Elektrizitätswerkes, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der FLD für OÖ vom , Zl. 6/139/1-BK/Hp-1993, betreffend Körperschaftsteuer und Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde hat im angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeführerin, die Kleinwasserkraftanlagen betreibt, für 1988 die Ermäßigung der Körperschaftsteuer und des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. b 3. AbgÄG 1987 mit der Begründung versagt, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Vorjahren Rücklagen nach dem EnFG 1979 gebildet und damit ihr Wahlrecht zugunsten dieser Rücklage verbraucht, sodaß ihr die Steuerermäßigung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 EnFG 1979 nicht zugestanden wäre. Gleiches müsse für die durch das 3. AbgÄG 1987 vorgeschriebene gleichartige Steuerermäßigung gelten, da mit diesem Gesetz, welches das EnFG 1979 beseitigt hat, keine Verbesserung der Stellung des Steuerpflichtigen durch Doppelbegünstigung beabsichtigt gewesen sei. Außerdem gelte gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 4

3. AbgÄG 1987 das Gebrauchmachen von den Begünstigungen der Z. 3 als Gebrauchmachen von den Begünstigungen des EnFG 1979. Es gelte daher nur die unverbrauchte Rücklage 1987 nach dem EnFG 1979 ab dem Jahre 1988 gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 2

3. AbgÄG 1987 bis zum Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist als Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1972.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluß vom , B 2088/93-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor diesem erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Ermittlung der Körperschaft- und Gewerbesteuer - gemeint: unter Anwendung der Steuerbegünstigung gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. b 3. AbgÄG 1987 - verletzt. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da es sich um keinen Anlaßfall des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 114/93, handelt, ist Abschnitt IV Art. II des 3. AbgÄG 1987 anzuwenden.

Diese Vorschrift bietet weder ihrem Wortlaut noch ihrem erkennbaren Sinn nach einen Anhaltspunkt dafür, die seinerzeitige Gebrauchnahme von den §§ 1 bis 6 EnFG 1979 schließe die Begünstigung nach Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. b

3. AbgÄG 1987 aus. Dies auch nicht für Fälle, in denen unverbrauchte Rücklagen nach dem EnFG 1979 gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 2 3. AbgÄG 1987 als Investitionsrücklagen gemäß § 9 EStG 1972 gelten. Im 3. AbgÄG 1987 fehlt nämlich eine dem § 8 Abs. 1 EnFG 1979 vergleichbare Subsidiaritätsklausel.

Auch Abschnitt IV Art. II Z. 4 3. AbgÄG 1987 kann der von der belangten Behörde gewünschte Sinn nicht entnommen werden.

Die Bestimmung lautet:

"Wird von den Begünstigungen der Z. 3 Gebrauch gemacht, so gilt dies als Gebrauchmachen von den Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes 1979."

Sie besagt daher ebenfalls nicht, daß die Steuerermäßigung gemäß Z. 3 lit. b dann nicht zustehe, wenn seinerzeit eine Rücklage nach dem EnFG 1979 gebildet wurde. Die Bestimmung soll nur den schon bisher bestehenden Ausschluß von Doppelbegünstigungen IM BEREICH DER GEWINNERMITTLUNG gewährleisten (vgl. 277 BlgNR 17. GP 9), hat also mit der Konkurrenz verschiedener Energieförderungsbegünstigungen (Rücklage einerseits, Steuerermäßigung andererseits) nichts zu tun. Die Formulierung nimmt Bezug auf § 8 Abs. 4 Z. 4 EStG 1972 (ebenso auf § 4 Abs. 4 Z. 5 EStG 1972), es soll also die gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. b 3. AbgÄG 1987 einerseits und etwa der vorzeitigen Abschreibung andererseits ausschließen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar, Rz 20.1 zu § 33 EStG 1972).

Auch mit dem Zweck der Aufhebung des EnFG 1979 und gleichzeitigen Aufrechterhaltung vorübergehender Steuerermäßigungen für Kleinwasserkraftanlagen wäre die der belangten Behörde vorschwebende Absicht des Gesetzgebers nicht vereinbar, wurde durch die Umwandlung der bis 1987 gebildeten, unverbrauchten Rücklagen nach dem EnFG 1979 in Investitionsrücklagen nach § 9 EStG 1972 doch kein gleichwertiger Ersatz geschaffen, was schließlich auch zur Aufhebung des Abschnittes IV Art. II 3. AbgÄG 1987 durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes führte. Von einer "Doppelförderung" kann unter diesen Umständen daher keine Rede sein, wenn das 3. AbgÄG 1987 die Steuerermäßigung neben der Geltung bis 1987 gebildeter Energieförderungsrücklagen als Investitionsrücklagen gewährt.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und die Beschwerdeführerin solcherart im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.