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VwGH vom 24.09.2003, 2003/17/0248

VwGH vom 24.09.2003, 2003/17/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der W KG in Salzburg, vertreten durch Dr. Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/35928/2003/8 (BBK/14/2003), betreffend Vorschreibung eines Beitrages für die Errichtung eines Hauptkanales, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, für die Errichtung des Hauptkanales einen nachträglichen Beitrag in Höhe von 17.725,-- EUR binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen.

Die erstinstanzliche Vorschreibung des Hauptkanalherstellungsbeitrages gründet sich auf die im Sinne des § 12 Abs. 1 Salzburger Anliegerleistungsgesetz, LGBl. Nr. 77/1976 in der hier (noch) maßgebenden Fassung vor der Novelle durch LGBl. Nr. 48/2001 (in der Folge: ALG) bewirkte Beitragspflicht durch die mit Bescheid vom erfolgte Bauplatzerklärung des aus einem früheren Grundstück abgeteilten neuen Grundstückes, dessen Eigentümerin die beschwerdeführende Partei ist.

Die Höhe des Beitrages stützte sich auf das Ausmaß des Bauplatzes von 1.508 m2, auf eine nach den im Bauplatzerklärungsbescheid vom festgelegten Bebauungsgrundlagen höchstzulässige Bauhöhe von fünf Vollgeschossen sowie auf den für den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (infolge Rechtsmittelverzichts ist dies der ) festgestellten Durchschnittspreis von 17.240,-- S (nunmehr 1.252,88 EUR) per Längenmeter. Im Hinblick auf die höchstzulässige Bauhöhe wurde ein Zuschlag von 30 v.H. zu Grunde gelegt.

1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, der Vorschreibung (allein) "dem Grunde nach" entgegentreten zu wollen. Sie habe 1997/1998 aus dem Bereich der früheren Gesamtliegenschaft den westlich gelegenen Teil im Ausmaß von rund 80 % (der Gesamtliegenschaft) käuflich erworben. Hinsichtlich des bisherigen Baubestandes der Stadtgemeinde Salzburg als Voreigentümerin müsse davon ausgegangen werden, dass der bisher schon gegeben gewesene Kanalanschluss des verbleibenden Grundstückes der Stadtgemeinde bereits früher der Verpflichtung zur Kostentragung entsprochen habe, weil die Bauwerke an den Hauptkanal angeschlossen gewesen seien. Hiezu habe sicherlich eine Genehmigung vorgelegen. Auf dem angekauften Grundstücksteil befänden sich auch ca. 80 % des Altbaubestandes, der bereits an den Hauptkanal angeschlossen gewesen sei. Bei dem neu angekauften (neugebildeten) Grundstück handle es sich nicht um einen so genannten "Hinterlieger" im Sinne des § 12 ALG, sodass kein Anlass gegeben sei, eine Vorschreibung zur "Kostentragung für Hauptkanäle" vorzunehmen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens führte die beschwerdeführende Partei noch ergänzend aus, dass die baubehördliche Bewilligung hinsichtlich des Hauskanalanschlusses nicht die Herstellung eines neuen Hauskanalanschlusses umfasst habe, sondern nur den Austausch der sanierungsbedürftigen Leitung. Im Übrigen sei auch keine "Neuverbauung" erfolgt, sondern allein eine Adaptierung bzw. Renovierung und Aufstockung des früheren Gebäudes.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

Nach Bezugnahme auf die nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen führte sie begründend im angefochtenen Bescheid aus, unbestritten sei, dass nach der gegenständlichen mit Bescheid vom der (neuen) Grundeigentümerin (beschwerdeführende Partei) antragsgemäß erteilten Bauplatzerklärung der in der G-Gasse verlaufende Hauptkanal zur Abwasserbeseitigung für diesen neu gebildeten Bauplatz diene; ebenso sei unbestritten, dass dieser Bauplatzerklärungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei.

Durch die erwähnte Bauplatzerklärung sei somit die Abgabepflicht der beschwerdeführenden Partei als Grundeigentümerin im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung gemäß § 12 Abs. 1 ALG entstanden.

Richtig sei, dass der in der G-Gasse verlaufende Hauptkanal bereits seit etwa 1900 bestehe und letztlich auch die bisherigen Bauten auf der früher im Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg gestandenen (Gesamt-)Liegenschaft bereits an diesen Hauptkanal angeschlossen gewesen seien. Ob und inwieweit nach den vor dem Anliegerleistungsgesetz in Geltung gestandenen, eine Beitragspflicht für die städtischen Hauptkanäle regelnden Bestimmungen Leistungen erfolgt seien, erweise sich für den vorliegenden, mit Bescheid vom neu gebildeten, nicht unmittelbar am Hauptkanal gelegenen Bauplatz aber als rechtlich unerheblich. Zu den vor dem Anliegerleistungsgesetz in der Stadtbauordnung für Salzburg normierten Beitragspflichten zur Herstellung von neuen Hauptkanälen sei festzuhalten, dass diese Beitragsbestimmungen nicht auf zum Bauplatz erklärte Grundstücke abgestellt gewesen seien; die Beitragspflicht habe "schlechthin für unmittelbar angrenzende Grundstücke gegolten", wobei die Berechnung des Herstellungsbeitrages (nur) auf die konkrete Längenausdehnung des Grundstückes entlang des Kanals abgestellt gewesen sei (ohne flächenmäßigen Bezug eines Grundstückes bzw. Bezug auf die Grundstücksgröße). Eine Anrechnung früher geleisteter Kostenbeiträge und damit eine entsprechende Verringerung hinsichtlich der beitragspflichtigen Länge könne sich gemäß der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 2 ALG nur auf neu gebildete unmittelbar am Hauptkanal liegende Bauplätze beziehen, nicht aber auf neu geschaffene Bauplätze, die nicht unmittelbar am Hauptkanal gelegen seien.

Ausgelöst durch die Bauplatzerklärung sei gemäß § 12 Abs. 1 ALG die Beitragspflicht für den neu geschaffenen Bauplatz eingetreten, wobei die Höhe des vorgeschriebenen Betrages nicht bekämpft worden sei und sich bei einer Kontrolle durch die Berufungsbehörde auch als richtig erwiesen habe.

1.4. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 ALG und damit auf Nichtvorschreibung eines Kanalherstellungskostenbeitrages verletzt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, lauten wie folgt:

"Anliegerleistungen

§ 1

(1) Bei der Errichtung von ... Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. ...

Hauptkanäle

§ 10

(1) Wenn es aus hygienischen Gründen in einer Gemeinde notwendig ist, soll die Gemeinde mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluss von Bauten erforderlichen Hauptkanäle - tunlichst in öffentlichen Verkehrsflächen - schaffen. Als Hauptkanäle der Gemeinde gelten auch solche, zu deren Herstellungs- und Erhaltungskosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat.

...

Kostentragung für Hauptkanäle

§ 11

(1) Die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Gründstücke haben bei der Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Führt der Hauptkanal über ein in Betracht kommendes Grundstück, so gelten dieses sowie jenes Grundstück als am Hauptkanal gelegen, entlang dem der Hauptkanal im anderen Grundstück verlegt ist. Kann das zweite am Hauptkanal gelegene Grundstück hiernach nicht bestimmt werden, so hat als solches das Grundstück zu gelten, gegen welches hin der Hauptkanal vom durchschnittenen Grundstück die geringere Fläche abtrennt.

(2) Werden am Hauptkanal liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der Hauptkanäle zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.

...

Anschlussbeitrag bei Hauptkanälen

§ 12

(1) Die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, haben anlässlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.

...

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

§ 16

(1) ...

(2) Soweit für Grundstücke wegen ihrer Widmung als Bauland (§ 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 78) bereits Kostenbeiträge für Straßenbeleuchtungen oder Gehsteige auf Grund frührer Rechtsvorschriften geleistet wurden, entsteht aus Anlass allfälliger Bauplatzerklärungen keine neuerliche Beitragspflicht. Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlass der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zu Grunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Dies gilt auch für weitere, die Beitragspflicht begründende Kanalanlagenerrichtungen bei bestehenden Bauplätzen und sinngemäß für den Fall, dass als späterer Kanal ein solcher zur Errichtung kommt, der zur Abfuhr auch von Niederschlagswässern bestimmt ist.

..."

2.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die beschwerdeführende Partei - zusammengefasst - die Ansicht, die Anwendung des § 12 Abs. 1 ALG durch die Abgabenbehörden sei unrichtig; diese Bestimmung hätte nur dann zum Tragen kommen können, wenn für die "Stammparzelle" keine Kostentragungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 leg. cit. bestanden hätte. Wenn überhaupt, kämen auf den Beschwerdefall nur die Übergangsbestimmungen des § 16 Abs. 2 ALG zur Anwendung. Bei wortwörtlicher Interpretation des Gesetzestextes könne jedoch der gegenständliche Sachverhalt auch unter diese Bestimmung nicht subsumiert werden, da der aus Anlass einer nachträglichen Bauplatzerklärung herausgebildete Bauplatz direkt am Hauptkanal liegen müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Demzufolge bestehe bei Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 16 ALG überhaupt keine neuerliche Beitragspflicht.

2.3. Die Abgabenbehörden haben die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Zahlung eines Anschlussbeitrages auf § 12 Abs. 1 ALG gestützt, wonach die Eigentümer von nachträglich zum Bauplatz erklärten Grundstücken mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten haben. Die beschwerdeführende Partei erkennt zutreffend, dass § 12 leg. cit. den Anschlussbeitrag für alle solchen Fälle regelt, für welche nach den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes keine Beitragspflicht besteht. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass das von ihr erworbene (neu gebildete) Grundstück "nachträglich zum Bauplatz" erklärt wurde. Damit aber ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 ALG verwirklicht. Das Gesetz geht nämlich eindeutig davon aus, dass allein die Bauplatzerklärung die Pflicht zur Leistung des Anschlussbeitrages auslöst; darauf, ob dieses Grundstück aus einem vorhandenen durch Abschreibung neu gebildet wurde (und allenfalls für das ursprüngliche Grundstück bereits ein Kanalanschluss bestand), kommt es, da das Gesetz nicht unterscheidet, nicht an. Dieses Ergebnis lässt sich durch den Gedanken rechtfertigen, dass mit der Bauplatzerklärung in der Regel auch eine (intensivere) Verbauung verbunden ist, welche wiederum eine (größere) Beanspruchung des vorhandenen Kanalnetzes nach sich zieht.

Wie die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters zutreffend erkennt, käme bei einer derartigen Sachlage allenfalls die Anrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 ALG in Betracht ("... Wurden für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet, entsteht aus Anlass der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als ..."). Freilich hat die beschwerdeführende Partei in keiner Weise vorgebracht, dass überhaupt anrechenbare Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet worden seien, sodass schon deshalb die Heranziehung der entsprechenden Bestimmung des § 16 leg. cit. scheitern muss.

2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (allein) die Verletzung des Parteiengehörs rügt, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen: Eine Verletzung des Parteiengehörs liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn die Behörde ihre Rechtsauffassung der Partei vor Erlassung eines Bescheides bekannt gibt und dabei eine von der Ansicht der Partei abweichende Rechtsauffassung nicht (ausreichend) "begründet und darlegt". Dass die beschwerdeführende Partei etwa durch eine Rechtsansicht der belangten Behörde überrascht und dadurch von weiteren (zielführenden) Beweisanträgen abgehalten wurde, ist aus den Beschwerdeausführungen gerade nicht ersichtlich.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am