VwGH vom 25.11.2003, 2003/17/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der VC in Wien, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV 18-06/04/03, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am die Befreiung von der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten. In diesem Antrag gab sie an, in Haushaltsgemeinschaft mit einem Erwachsenen (S) sowie mit drei Kindern, nämlich der am geborenen JS, der am geborenen SS sowie dem am geborenen PS zu leben.
Nach Maßgabe vorgelegter Bestätigungen bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe laufend bis Juni 2003 in der Höhe von EUR 18,89 täglich, S (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer) im November 2002 ein Nettoeinkommen von EUR 1.187,37.
Weiters wurden Bestätigungen vom vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass SJ und SS in einem privaten Kinderhort untergebracht waren, wobei jeweils "der Hortbeitrag in diesem Schuljahr EUR 186,--" betragen hatte. Aus einer weiteren Bestätigung geht hervor, dass im Schuljahr 2002/2003 die Schulkosten für diese Kinder je EUR 66,-- monatlich ausmachten. Schließlich wurde der Kindergartenbeitrag für SP mit monatlich EUR 233,-- bescheinigt.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom , mit welchem SS ab auf die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich EUR 85,39 gewährt wurde. Vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder sei ein Betrag von EUR 59,96 monatlich anzurechnen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, das Pflegegeld betrage EUR 145,35; abzüglich des Erhöhungsbetrages ergebe sich der zugesprochene Betrag von EUR 85,39.
Mit Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom mit der Begründung abgewiesen, das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und verwies auf die drei im gemeinsamen Haushalt zu versorgenden Kinder.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Begründend schilderte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens. Nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999 (im Folgenden: RundfunkGebG), sowie des § 47 Abs. 1, des § 48 und des § 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 (im Folgenden: FernmeldeGebO), führte sie sodann aus, das Haushalts-Nettoeinkommen berechne sich im Falle der Beschwerdeführerin wie folgt:
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durchschnittliches Monatseinkommen der Beschwerdeführerin | EUR | 574,57 |
Einkommen des S | EUR | 1.187,37 |
Gesamthaushaltseinkommen | EUR | 1.761,94 |
abzugsfähige Ausgaben: | ||
Wohnungsaufwand | EUR | - 373,31 |
Haushalts-Nettoeinkommen | EUR | 1.388,63 |
Dieses Einkommen sei nun mit dem Richtsatz zu vergleichen. Dieser betrage für zwei im gemeinsamen Haushalt lebende Personen gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG ab dem EUR 965,53. Für jede weitere Person sei gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG ein Betrag von EUR 68,49 zu berücksichtigen. Daraus errechne sich ein Richtsatz in Höhe von EUR 1.171,--.
Der um 12 % erhöhte Vergleichswert betrage EUR 1.311,52. Es ergebe sich somit eine Richtsatzüberschreitung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren verletzt. Sie macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Abs. 5 RundfunkGebG lautet:
"§ 3. ...
...
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/1999, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. Fernsehgebühr vorliegen."
§ 47 Abs. 1 Z 4, § 48 Abs. 1 und 5 sowie § 50 Abs. 1 Z 1 und 2 FernmeldeGebO in der Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1989 lauten:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
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- | der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat, | |||||||||
- | der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1), | |||||||||
- | der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3) | |||||||||
zu befreien: | ||||||||||
... | ||||||||||
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, | ||||||||||
... |
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
...
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten
im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte
Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne
der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
...
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
...
(2) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis der Gemeinde oder der Fürsorgebehörde des Wohnsitzes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen."
§ 34 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 (im Folgenden: EStG), in der im Zeitraum zwischen Antragstellung und Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung lauten:
"§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
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1. | Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). | |||||||||
2. | Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). | |||||||||
3. | Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). | |||||||||
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. |
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. ...
...
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
...
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- | Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen. | |||||||||
... | ||||||||||
- | Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen. | |||||||||
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. |
(7) Für Unterhaltsleistungen gilt Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
...
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
...
(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, lautet:
"§ 5. (1) Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
(2) Bei Unterbringung in einem Vollinternat vermindert sich der nach Abs. 1 zustehende Pauschbetrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.
(3) Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
Gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 (im Folgenden: FLAG), erhöhte sich im Jänner 2002 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um EUR 131,--, im Jahr 2003 monatlich um EUR 138,3.
Gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG vorliegen. Gemäß § 41 Abs. 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger, bei dem die Voraussetzungen für eine amtswegige Veranlagung nicht vorliegen, eine Veranlagung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden.
§ 63 Abs. 1 Z 3 EStG lautet:
"§ 63. (1) Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
...
3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
...
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zu Grunde zu legen.
..."
Gemäß § 4 Abs. 1 RundfunkGebG obliegt unter anderem die Entscheidung über Befreiungsanträge der GIS Gebühren Info Service GmbH. Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. obliegt dieser Behörde die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 RundfunkGebG als Abgabenbehörde erster Instanz; über Berufungen gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide hat die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 RundfunkGebG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 FernmeldeGebO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe die geltend gemachten Aufwendungen für Volksschul-, Hort- und Kindergartenkosten in Ansehung der drei im Haushalt lebenden Kinder zu Unrecht nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 EStG angesehen. Überdies habe sie das Ausmaß der damit verbundenen monatlichen Belastungen insoweit verkannt, als die Hortkosten für JS und SS monatlich EUR 211,91, die Kindergartenkosten für PS demgegenüber nur EUR 160,21 ausgemacht hätten. Im Hinblick auf das gemeinsame Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin und des S für "sechs Personen" stelle die in Rede stehende monatliche Belastung eine außergewöhnliche dar, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflusse. Sie sei deutlich höher als jene, die der Mehrzahl der steuerpflichtigen Personen gleicher Einkommensverhältnisse üblicherweise erwachse. Diese Belastung erwachse dem S und der Beschwerdeführerin zwangsläufig, weil sie sich aus sittlichen Gründen verpflichtet sähen, alles zu tun, um die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber aus folgenden Gründen keine relevante Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf:
Insoweit sie zunächst ohne nähere Begründung behauptet, im gemeinsamen Haushalt lebten sechs Personen, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, hat die Beschwerdeführerin doch im Verwaltungsverfahren stets angegeben, im gemeinsamen Haushalt mit S und den drei Kindern JS, SS und PS zu leben. Von einer sechsten Person war im Verwaltungsverfahren nie die Rede.
Was nun die Anerkennung von Unterhaltsleistungen für die drei im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder als außergewöhnliche Belastung betrifft, so gilt aus dem Grunde des § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO, dass lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können. Die eben zitierte Gesetzesbestimmung führt nicht aus, von wem die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im Sinne der §§ 34 und 35 EStG zu erfolgen hat. Ginge man freilich davon aus, die "Anerkennung" hätte von der über den Befreiungsantrag entscheidenden Behörde im Zuge des Antragsverfahrens zu erfolgen (wobei diese Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 34 oder 35 EStG zu einer Anerkennung verpflichtet wäre), so wäre die Einfügung des Wortes "anerkannte" in § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO obsolet. Der Gesetzgeber hätte sich diesfalls auf die Anordnung beschränken können, der Befreiungswerber könne (im Befreiungsverfahren) außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG als abzugsfähige Ausgaben geltend machen.
Von dieser Überlegung ausgehend kann sich das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des Einkommensteuergesetzes zuständigen Abgabenbehörden beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs. 5 Z 2 FernmeldeGebO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solcher Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG Berücksichtigung gefunden haben. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 EStG auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 EStG erfolgen.
Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden, sei es bei der Beschwerdeführerin, sei es bei S, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang allerdings, dass bei Fortbestand der im Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom geschilderten Verhältnisse in Ansehung der SS (Bezug eines Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG) Mehraufwendungen von Steuerpflichtigen für dieses Kind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit dem in § 5 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 festgelegten monatlichen Pauschalbetrag vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen durch die Abgabenbehörde Berücksichtigung finden könnten.
Aus den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am