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VwGH vom 23.11.1994, 91/13/0258

VwGH vom 23.11.1994, 91/13/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. 6/3-3396/91-05, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Gewerbetreibender und umschreibt seine Tätigkeit mit Dekorationsbau. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß dem Beschwerdeführer im Jahr 1988 von Hans T. diverse Schleif- und Lackierarbeiten in Rechnung gestellt worden waren (insgesamt S 241.600,-- zuzüglich Umsatzsteuer). Hans T. hatte dem Finanzamt gegenüber allerdings erklärt, daß er für den Beschwerdeführer, den er nicht persönlich kenne, keine Leistungen erbracht und von ihm kein Entgelt erhalten habe. Sein Malerbetrieb sei stillgelegt; sein Gewerbeschein ruhe seit mehr als fünf Jahren. Möglicherweise habe er über Vermittlung eines gemeinsamen Bekannten "Gefälligkeitsrechnungen" ausgestellt.

Der Beschwerdeführer bestritt diese Darstellung. Die Arbeiten seien für Ausstellungen in Wien und München erforderlich gewesen und von Arbeitern des Hans T. in einer angemieteten Halle in Wien ausgeführt worden.

Kostenvoranschläge seien nicht eingeholt und die Aufträge mündlich erteilt worden. Die Bezahlung sei bar in der Wohnung des Hans T. erfolgt, sodaß außer den Rechnungen keine schriftlichen Unterlagen betreffend die erbrachten Leistungen vorhanden seien. Das benötigte Bargeld sei von einem Sparbuch abgehoben worden, das nicht mehr existiere und auch nicht mehr rekonstruiert werden könne, weil nicht mehr mit Sicherheit gesagt werden könne, bei welchem Geldinstitut es geführt worden sei.

Die in Rechnung gestellten Beträge wurden vom Prüfer nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Da aber die entsprechenden Einnahmen für die Ausstellungen in Wien und München (umfangreiche Dekorationsobjekte) erklärt worden waren, ging der Prüfer davon aus, daß dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe der Hälfte der strittigen Rechnungsbeträge erwachsen seien, und berücksichtigte diese im Schätzungsweg.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er im wesentlichen folgende Fragen an die Abgabenbehörde richtete:

Wurde Hans T. befragt, wer der von ihm erwähnte gemeinsame Bekannte sei? Wurde dieser Bekannte von der Abgabenbehörde einvernommen? Wurde Hans T. gefragt, warum er, der behaupte, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, für einen "wildfremden Menschen" Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt habe? Wie sei es zu erklären, daß Hans T. in einer der Rechnungen die Art der Aufträge und den Ort der Leistung bezeichne, wenn er den Beschwerdeführer nicht kenne? Wurde von der Abgabenbehörde geprüft, ob die Angaben des Hans T. betreffend die Stillegung seines Betriebes der Wahrheit entsprechen?

Was die von der Abgabenbehörde gewünschten Beweismittel anlange, sei zu fragen, wie die Zeugen "aussehen sollen". Der Beschwerdeführer habe keine Angestellten oder Partner, die als Zeugen in Betracht kämen. Weiters sei zu fragen, ob Hans T. seinen Betrieb wegen Steuerschulden stillgelegt habe. Wovon lebte Hans T. während der letzten Jahre? Wieso stehe er immer noch im amtlichen Telefonbuch als Maler- und Anstreichermeister?

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Äußerung vorgehalten. Weiters wurde er ersucht, "die zum Nachweis der Richtigkeit und der Vollständigkeit seiner Angaben erforderlichen Unterlagen beizubringen". In der Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt der Aussage des Hans T. (weitestgehend wortgetreu) zur Kenntnis gebracht. Danach seien die Gefälligkeitsrechnungen möglicherweise dadurch zustandegekommen, daß der gemeinsame Bekannte (dessen Name der Abgabenbehörde von Hans T. bekanntgegeben worden war) leere Rechnungsvordrucke des Hans T. verwendet habe, die von diesem unterschrieben worden seien, ohne sich "weiter darum zu kümmern". Weiters wurde in der Stellungnahme des Betriebsprüfers festgehalten, daß es unglaubwürdig sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, sich nicht erinnern zu können, bei welchem Geldinstitut jenes Sparbuch geführt worden sei, von dem die an Hans T. angeblich bezahlten Beträge abgebucht worden seien; dies insbesondere im Hinblick auf die Höhe der abgewickelten Geldbewegungen. Auch sei es unüblich, Geschäfte "ohne jegliche schriftliche Vereinbarung" zu tätigen.

Trotz Erinnerung durch die Abgabenbehörde äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zu der Stellungnahme des Betriebsprüfers und erstattete auch sonst kein weiteres Vorbringen. Er ließ der belangten Behörde lediglich von einem Steuerberater mitteilen, daß er nunmehr von diesem vertreten sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß der "gemeinsame Bekannte", dessen Einvernahme als Zeuge er beantragt habe, nicht einvernommen worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens die Einvernahme eines Zeugen beantragt hat. Die zahlreichen Fragen, die er an die Abgabenbehörde gerichtet hat, können nicht in der Weise gedeutet werden, daß damit Beweisanträge gestellt werden sollten. Abgesehen davon war die Mitwirkung des "gemeinsamen Bekannten" an der Ausstellung von "Gefälligkeitsrechnungen" nur eine Vermutung des Hans T. Wesentlich war dessen dezidierte Aussage, keine Leistungen für den Beschwerdeführer erbracht und kein Entgelt von diesem erhalten zu haben. Dieser Aussage, die dem Beschwerdeführer vorgehalten worden war, wußte dieser nichts Substantielles entgegenzuhalten, obwohl ihn die belangte Behörde ausdrücklich dazu aufgefordert hatte. Wenn der Beschwerdeführer seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltete, daß er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Gechäftsverbindung durch den Geschäftspartner nicht in der Lage war, Gegenteiliges zu beweisen, so hat er einen solcherart herbeigeführten Beweisnotstand seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Ist es doch insbesondere unter Kaufleuten nicht üblich, Entgelte für erbrachte Leistungen in der Größenordnung von mehr als S 100.000,-- in der Privatwohnung des Geschäftspartners bar zu begleichen. Diese unübliche Vorgangsweise wird im Beschwerdefall dadurch vollends unglaubwürdig, daß der Beschwerdeführer über das Sparbuch, von dem die Mittel angeblich stammten, keine Aussagen machen konnte. Daraus folgt aber, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde, Hans T. habe dem Beschwerdeführer keine Leistungen erbracht und sei von diesem auch nicht honoriert worden, weder unschlüssig ist noch mit menschlichem Erfahrungsgut in Widerspuch steht. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde steht dem Gerichtshof nicht zu (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seiten 548 ff).

Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Schätzung des strittigen Aufwandes im Ausmaß von 50 % der in Rechnung gestellten Beträge. Da er jedoch dieses Schätzungsergebnis im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft hat, kann er sich in dieser Hinsicht vor dem Gerichtshof nicht beschwert erachten.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.