VwGH vom 05.11.2003, 2003/17/0241

VwGH vom 05.11.2003, 2003/17/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der J GmbH in Linz, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-011697/10-2003-Gr/Vi, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten für den Erwerb von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0188, verwiesen werden.

1.2. Aus dem eben genannten Erkenntnis vom , der zur hg. Zl. 2003/17/0241 erhobenen Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei. Die Rechtsvorgängerin im Eigentum dieses Grundstückes hatte das Grundstück sowie eine näher umschriebene Baufläche im Gesamtausmaß von 731 m2 mit Kaufvertrag mit April 1990 zum Kaufpreis von S 450.000,-- erworben. Daraus ergibt sich ein Quadratmeterpreis von S 615,60.

Mit Kaufvertrag vom hatte die mitbeteiligte Stadtgemeinde von denselben Eigentümern wie die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei für die Anlage der öffentlichen Verkehrsfläche S-Straße eine Teilfläche des Grundstückes im Ausmaß von 134 m2 zu einem Quadratmeterpreis von S 1.000,-- erworben.

1.3. Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Unter Hinweis auf Vorjudikatur legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die der Gemeinde "erwachsenen Kosten des Grunderwerbes" nicht schlechthin und in jedem Falle der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt werden könnten, weil die privatrechtliche Rechtsgestaltung der Gemeinde nicht ohne weiteres zu Lasten der Abgabepflichtigen gehen könne. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde würde dazu führen, dass es der privatrechtlichen Gestaltung der Gemeinde und ihres Vertragspartners überlassen wäre, endgültig über die Höhe von Kostenbeiträgen der abgabepflichtigen Anrainer zu disponieren. Eine derartige Auslegung würde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen und scheide daher aus.

Im Beschwerdefall - so der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom weiter - hätten sowohl die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde als auch die belangte Behörde, ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, § 19 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (in der Folge: OÖ Bauordnung 1976) stelle in jedem Fall auf den von der Gemeinde tatsächlich bezahlten Kaufpreis ab, keinerlei Feststellungen zur Angemessenheit des von der Gemeinde entrichteten Kaufpreises getroffen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass der entsprechende, im Jahr 1990 für Grundstücke in vergleichbarer Lage in der Stadt Linz übliche Preis derart offenkundig sei, dass die Abgabenbehörden auch bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu keinem anderen Ergebnis hätten kommen können. Die beschwerdeführende Partei habe darauf hingewiesen, dass sie selbst das Grundstück kurze Zeit später zu einem wesentlich niedrigeren Preis erworben habe.

1.4.1. In der Folge hob die belangte Behörde mit ihrem Ersatzbescheid vom den Berufungsbescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Partei zurück.

1.4.2. Im darauf folgenden fortgesetzten Verfahren führte die Abgabenbehörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Sie beauftragte einen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Beweisthema, ob der für den abgabeauslösenden Grunderwerb vereinbarte Kaufpreis von S 1.000,--/m2 angemessen und für Grundstücke in vergleichbarer Lage üblich gewesen sei.

Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom befundmäßig aus, dass mit Kaufvertrag vom auf Grund des Grundteilungsplanes des Magistrates Linz, Vermessungsamt, vom die Teilfläche 1 aus dem näher genannten Grundstück um den Betrag von S 1.000,--/m2 an die mitbeteiligte Landeshauptstadt veräußert worden sei. Laut Flächenwidmungsplan, rechtswirksam ab , sowie nach dem Bebauungsplan, rechtswirksam ab , sei zum Zeitpunkt des Stichtages für die zu beurteilende Grundfläche die Widmung gemischtes Baugebiet gegeben gewesen. Es handle sich dabei um eine ebene Grundfläche.

In seinem Gutachten führte der Sachverständige weiters aus, dass die Angemessenheit des Grundpreises laut dem Kaufvertrag vom in der Höhe von S 1.000,--/m2 an Hand von brauchbaren Vergleichen überprüft worden sei. Dafür seien Grundtransaktionen in zeitlicher und räumlicher Nähe zu der zu beurteilenden Grundfläche erhoben worden. So errechne sich aus acht Vergleichen, die ein relativ einheitliches Preisbild ergäben, ein Mischpreis von S 998,--/m2, sodass der im gegenständlichen Kaufvertrag vom vereinbarte Grundpreis in der Höhe von S 1.000,--/m2 zum Zeitpunkt als angemessen bezeichnet werden könne.

1.4.3. Die beschwerdeführende Partei bestritt hierauf in ihrer Stellungnahme vom die Schlüssigkeit und Richtigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Gutachten lasse vermissen, welcher Art oder Beschaffenheit das Grundstück gewesen sei. Es werde weiters völlig außer Acht gelassen, dass allein durch die Widmung der fraglichen Fläche als Straße eine erhebliche Wertminderung eingetreten sei. Diese Entwertung "durch Widmung" könne nicht dem einzelnen Grundeigentümer aufgebürdet werden, sondern liege im öffentlichen Interesse und sei daher von der Allgemeinheit zu tragen. Schließlich könne nicht der gesamte Kaufpreis auf den Grundeigentümer überwälzt werden, weil dieser nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur einen Beitrag zu leisten habe. Auch für die Vergleichsliegenschaften seien nicht einmal die Widmung, geschweige denn sonstige wertbestimmende Faktoren erhoben worden, sondern nur der Kaufpreis vom letzten Verkauf.

1.4.4. Die Behörden führten hieraufhin eine Gutachtensergänzung durch. Der Sachverständige gab in seinem Ergänzungsgutachten vom an, dass er von einem Stichtag des Gutachtens ausgehe, weshalb anlässlich der Besichtigung durch ihn am nur die derzeitige räumliche Lage der Liegenschaft angesehen worden wäre; 12 Jahre nach dem Stichtag sei eine detaillierte Situationsaufnahme in der Natur nicht mehr eindeutig nachvollziehbar. Die damalige Widmung als gemischtes Baugebiet und die Tatsache, dass es sich um ein ebenes Grundstück als Teil des Betriebsareals handle, würde er für die Beurteilung der Preisangemessenheit als ausreichend erachten.

Die Ansicht, dass allein durch die Widmung als "Straße" eine Wertminderung eintrete, sei aus Sicht des Sachverständigen - wie er näher darlegte - "aus der Luft gegriffen und eindeutig falsch".

Der Sachverständige beschrieb hieraufhin im Rahmen der Vergleichspreisbeurteilung die herangezogenen vergleichbaren Grundstückstransaktionen genauer. Alle Vergleichsgrundstücke wären zum Verkaufszeitraum als Bauland-Wohngebiet oder gemischtes Baugebiet gewidmet gewesen, was eine gleiche Preisgestaltung ergebe. Es resultiere aus all diesen Vergleichen ein annähernd gleiches Preisbild, egal ob es sich um Straßengrundabtretungen, die üblicher Weise auch nach dem Verkehrswert erfolgten, oder Grundverkäufe zwischen Privaten gehandelt habe.

1.4.5. In der Folge hielt die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom ihre bisherige Argumentation im Wesentlichen aufrecht, wobei sie davon ausging, dass durch die Widmung des Grundstückes als "Straße" eine bei der Angemessenheitsprüfung zu beachtende Wertminderung eingetreten sei.

1.4.6. Der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt als Berufungsbehörde wies mit seinem Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab, änderte den angefochtenen Bescheid aber insofern ab, als die zu entrichtende Abgabe mit EUR 10.755,80 (ATS 148.003,--) festgesetzt wurde. Der beigezogene Sachverständige habe insgesamt acht Grundstückstransaktionen in vergleichbarer Lage und Baulandwidmung untersucht und aus dem diesen Grundstücksgeschäften zu Grunde liegenden Kaufpreis den Schluss gezogen, dass der von der mitbeteiligten Partei beim Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgewendete Quadratmeterpreis von S 1.000,-- angemessen und ortsüblich sei. Die vom Sachverständigen angewandte Vergleichswertmethode sei nach Ansicht der Berufungsbehörde für die hier zu untersuchende Rechtsfrage brauchbar. Die von der beschwerdeführenden Partei vertretene Ansicht, dass die Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks mit Baulandwidmung und mit Straßenwidmung nicht vom Anlieger, sondern von der Allgemeinheit zu tragen sei, könne von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Wäre nämlich die die angefochtene Beitragsvorschreibung auslösende Bewilligung vom zeitlich vor dem Grunderwerb durch die Stadt Linz im Jänner 1990 ergangen, hätte die verfahrensgegenständliche Grundstückfläche im Ausmaß von 134 m2 nach der damals maßgeblichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 und 3 OÖ Bauordnung 1976 ohne Entschädigung an das öffentliche Gut der Stadt Linz abgetreten werden müssen. Die finanzielle Belastung durch die Grundabtretung hätte daher ausschließlich der anliegende Grundeigentümer, aus dessen Grundstück die Abtretung erfolgt sei, tragen müssen. Dass nun aber in einem Fall, der sich vom zuvor geschilderten nur dadurch unterscheide, dass die abgabeauslösende Bewilligung zeitlich nach dem Grunderwerb der Gemeinde für Straßenzwecke erfolgt sei, die Differenz zwischen dem Wert des Grundstückes mit Bauland- und mit Straßenwidmung nicht vom Anlieger, sondern von der Allgemeinheit zu tragen sei, sei nicht "nachvollziehbar". Die Rechtsmeinung der beschwerdeführenden Partei würde zu gleichheitswidrigen und sachlich nicht vertretbaren Ergebnissen bei Anwendung des § 18 der OÖ Bauordnung einerseits und des § 19 leg. cit. andererseits führen. Wie auch der Sachverständige aufgezeigt habe, seien daher Grundstücksflächen, die von der öffentlichen Hand für den Ausbau einer Straße benötigt würden, immer um den Wert des angrenzenden Grundstückpreises, im vorliegenden Fall also eines Baulandpreises, einzulösen.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei daher auf Grund der Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen, dass der im Kaufvertrag vom für den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundfläche vereinbarte Kaufpreis von S 1.000,--/m2 angemessen und für die Grundstücke in vergleichbarer Lage üblich gewesen sei. Ausgehend vom Verzinsungszeitraum zwischen Kaufvertrag und Bewilligung der Änderungen von Grundflächen (57 Monate) reduziere sich daher bei Anwendung eines Zinssatzes von 2,2 % der vorzuschreibende Gesamtbetrag auf S 148.003,-- (EUR 10.755,80).

1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen gerichteten Vorstellung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Die beschwerdeführende Partei wiederhole ihr im fortgesetzten Verfahren erstattetes Vorbringen in den Stellungnahmen vom sowie . Es gehe dabei im Wesentlichen um die Angemessenheit des für den abgabeauslösenden Grunderwerb vereinbarten Kaufpreises von S 1.000,--/m2. Insoweit sei auf die "sehr verständlichen" und schlüssig nachvollziehbaren Begründungsausführungen im angefochtenen Berufungsbescheid zu verweisen. Was die vom Sachverständigen angewandte Vergleichswertmethode betreffe, so sei diese Methode nach Ansicht der Vorstellungsbehörde für die hier zu untersuchende Rechtsfrage brauchbar.

Schließlich sei - so die belangte Behörde weiter - auch der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unzutreffend. Die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei würde zu gleichheitswidrigen und sachlich nicht vertretbaren Ergebnissen bei Anwendung des § 18 der OÖ Bauordnung 1976 einerseits und des § 19 leg. cit. andererseits führen. Grundstücksflächen, die von der öffentlichen Hand für den Ausbau einer Straße benötigt würden, seien daher - wovon auch der Sachverständige ausgegangen sei - immer um den Wert der angrenzenden Grundstücke, im vorliegenden Fall also zum Baulandpreis, einzulösen. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Gesetzesauslegung würde hingegen zu dem Ergebnis führen, dass Grundeigentümer als Anrainer bei der Errichtung öffentlicher Verkehrsflächen ohne sachliche Rechtfertigung verschiedene Lasten zu tragen hätten, je nach dem Zeitpunkt des Erwerbes der benötigen Flächen durch die Gemeinde.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht, keinen Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen für die Anlage der hier gegenständlichen öffentlichen Verkehrsfläche oder doch einen geringeren Beitrag zu bezahlen, verletzt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage kann auf die Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0188, verwiesen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0326, sowie weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0499) haben auch die Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 in der Stammfassung (anders als die Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordnungs-Novelle 1998, vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0023) nichts daran geändert, dass für jene Fälle, in denen sich der Abgabentatbestand nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 vor dem verwirklicht hat, noch die Oberösterreichischen Bauordnung 1976 maßgeblich ist. Die Regelung der erwähnten Novelle 1998 bezieht sich jedoch nur auf Sachverhalte, die der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 zu unterstellen sind.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bringt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, der Umstand, dass die gegenständliche Liegenschaft anlässlich der Abtretung an die Stadt Linz bereits als Straßengrund gewidmet gewesen sei, sei bei der Bewertung ins Kalkül zu ziehen gewesen.

Die belangte Behörde verkenne, dass hier zu differenzieren sei:

Bei der Ablöse des Grundes vom Grundeigentümer sei diesem "selbstverständlich" der Verkehrswert zu ersetzen, und zwar wegen des bestehenden öffentlichen Interesses am Straßengrund und der Tatsache, dass der Grundeigentümer die Fläche bis zur Abtretung voll nutze. Davon zu unterscheiden sei jedoch, was auf den Grundeigentümer bei der Vorschreibung des Anliegerbeitrages überwälzt werden könne; dies insbesondere dann, wenn der Anlieger kein Eigeninteresse an der Aufschließung durch die Straße habe, weil sein Grundstück bereits durch eine andere Straße aufgeschlossen sei. In diesem Falle sei nicht einzusehen, dass der Anlieger Kosten für die Grundablöse zu tragen habe, die wesentlich über dem Verkehrswert der Liegenschaft lägen, weil die Grundfläche infolge der Widmung als Straße in Wahrheit gar nicht mehr verkehrsfähig sei. Jedenfalls aber sei die Grundfläche durch die Widmung als Straße in ihrer "Wertigkeit" stark herabgesetzt.

2.3. Soweit die beschwerdeführende Partei darauf verweist, sie habe kein Interesse an der Aufschließung, weil ihr Grundstück bereits durch eine andere Straße aufgeschlossen sei, wäre dieser Einwand allenfalls dann zielführend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0208), wenn ihr bereits eine vergleichbare Anliegerleistung rechtskräftig vorgeschrieben worden wäre. Dies bringt sie jedoch nicht vor.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber darauf verweist, die Widmung als "Straße" habe die von der mitbeteiligten Partei erworbene Grundfläche im Hinblick auf den Verkehrswert weitgehend entwertet, so kann dieser Ansicht schon aus der Erwägung nicht gefolgt werden, dass die Errichtung einer Verkehrsfläche (Straße) in der Regel auch eine entsprechende Widmung voraussetzt; die "Widmung als Straße" und die dadurch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei ausgelöste Entwertung einer Liegenschaft können daher nicht losgelöst von der im allgemeinen Interesse erfolgenden Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche gesehen werden, wie dies die beschwerdeführende Partei tut. In diesem Sinne wird bei der Wertermittlung für enteignete Grundstücke im Enteignungsentschädigungsverfahren eine Vorverlegung des für die Qualitätsermittlung maßgeblichen Zeitpunktes für nötig erachtet, wenn so genannte "Enteignungsvorwirkungen" die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes ändern. Damit soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Widmung als öffentliche Verkehrsfläche oder als Vorbehaltsfläche für öffentliche Bauten das betroffene Grundstück von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung seines Wertes in der Regel ausschließen wird, der konkrete Marktwert daher schon dadurch stark sinken wird (vgl. Rummel in Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 283 mwN). Demzufolge ist nach der Rechtsprechung die Enteignungsentschädigung nach dem Wert des enteigneten Grundstückes vor der durch die Planung des die Enteignung bedingenden Projektes bewirkten Wertminderung zu bemessen (vgl. SZ 56/82 und JBl 1991, 119). Die beschwerdeführende Partei geht überdies selbst - zutreffend - davon aus, dass bei der Ablöse des Grundes dem Grundeigentümer der Verkehrswert zu ersetzen ist. Warum der Grundeigentümer diesen Wert im Falle eines Verkaufes an die straßenerrichtende Gemeinde nicht erhalten sollte, im Falle einer Enteignung aber schon, bliebe - folgte man der beschwerdeführenden Partei - unerfindlich.

Auf Grund dieser Erwägungen ist daher für den Beschwerdefall davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei den sich in einem angemessenen Kaufpreis niederschlagenden Verkehrswert im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen als Grunderwerbskostenbeitrag zu ersetzen hat.

2.4. Die beschwerdeführende Partei wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den vom Sachverständigen auf Grund der Vergleichswertmethode ermittelten Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft und die Zugrundelegung dieses Ergebnisses durch die Abgabenbehörden bzw. die belangte Behörde. Sie erachtet in diesem Zusammenhang die Vergleichswertmethode grundsätzlich als geeignet, bringt aber vor, dass diese nicht lege artis vom Sachverständigen angewendet worden sei. Die Anwendung der Vergleichswertmethode sei nur dann zulässig, wenn auch alle Voraussetzungen und Umstände der verglichenen Liegenschaften vergleichbar seien. Die Vergleichswertmethode setze daher einen genauen Befund voraus, welcher im Beschwerdefall nicht vorliege, "da weder die genauen Umstände des Bebauungsplanes (Baufluchtlinien, Höhe der zulässigen Verbauung, etc.) noch der konkrete Grad der Aufschließung, Bebauung, der allgemeine Zustand der Liegenschaften sowie der Baulichkeiten, Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz etc. festgestellt" worden seien. Es mangle daher an den notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung der Vergleichswertmethode. Hiezu komme, dass, wie dies auch ausführlich in der Stellungnahme vom von der beschwerdeführenden Partei ausgeführt worden sei, bei drei näher genannten Vergleichsgrundstücken die konkreten Umstände des Verkaufes bei der Bewertung ins Kalkül zu ziehen seien.

2.5. Mit diesen Ausführungen bekämpft die beschwerdeführende Partei die Frage der Schlüssigkeit des von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde zu Grunde gelegten Gutachtens. Diese, die Beweiswürdigung betreffende Frage, unterliegt jedoch nur in eingeschränktem Maße der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Davon ausgehend teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der beschwerdeführenden Partei betreffend das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels nicht:

Die belangte Behörde hat mit schlüssiger Begründung dargelegt, warum das Gutachten, insbesondere nach dessen auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Ergänzung, entsprechende Tatsachenfeststellungen ermögliche. Darüber hinaus zeigt auch die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret auf, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie das gegenständliche Sachverständigengutachten etwa hinsichtlich der "genauen Umstände des Bebauungsplanes (Baufluchtlinien, Höhe der zulässigen Verbauung, etc.)" oder der sonstigen von der beschwerdeführenden Partei genannten Umstände und nicht in der gegebenen Form zu Grunde gelegt. Insoweit ist daher die Relevanz der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend dargelegt.

2.6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am