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VwGH vom 25.10.2001, 99/15/0050

VwGH vom 25.10.2001, 99/15/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des C, Inhaber der H Gastronomietechnik in W, vertreten durch Dr. Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Keplerplatz 13, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 22/98, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die P KEG als Lokalinhaberin und Aufstellerin sowie der Beschwerdeführer als Eigentümer des Apparates gaben mit der mit datierten Vergnügungssteuererklärung die Aufstellung eines Münzgewinnspielautomaten der Type "Royal Card, Royal Liner" ab bekannt. In dem für die Erklärung verwendeten Formblatt wurde ein Gerätetausch angegeben.

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, der P KEG als Lokalinhaberin und Aufstellerin und dem Beschwerdeführer als Eigentümer gemäß § 6 Abs. 4 VGSG für das Halten eines Spielapparates der Type "Royal Card, Royal Liner" im Betrieb der P KEG für den Monat Oktober 1997 eine Vergnügungssteuer im Betrag von S 18.000,-- und einen Säumniszuschlag von S 360,-- vor. In der Begründung wurde ausgeführt, die Vergnügungssteuer für Apparate sei grundsätzlich als Monatspauschalsteuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat festgelegt. Werde jedoch ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleichbesteuerten Apparat getauscht - im vorliegenden Fall ein Apparat der Type "Poker" gegen einen Apparat der Type "Royal Card, Royal Liner" - so entstehe gemäß § 6 Abs. 7 VGSG die Steuerpflicht erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2 leg. cit.) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolge. Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG sei die Anmeldung bis spätestens einen Tag vor Aufstellung des neuen Apparates bei der Behörde vorzunehmen. Im Beschwerdefall sei die Meldung des am vorgenommenen Gerätetausches erst am , sohin verspätet, vorgenommen worden. Die Steuerbegünstigung gemäß § 6 Abs. 7 leg. cit. komme daher nicht zur Anwendung. Da die Steuerpflicht für den neuen Apparat für den Monat Oktober 1997 nicht anerkannt worden sei, sei die Vergnügungssteuer gemäß § 149 Abs. 2 WAO bescheidmäßig vorgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er geltend, dass er für die Einzahlung der Vergnügungssteuer nicht zuständig sei. Er sei lediglich Vermieter des Gerätes. Im Übrigen sei für einen Spielautomat die Vergnügungssteuer laut Vorschreibung rechtzeitig einbezahlt worden. Es liege lediglich das Problem vor, dass dieser Apparat einen größeren technischen Defekt aufgewiesen habe und aus diesem Grunde ein ordnungsgemäßer Gerätetausch habe durchgeführt werden müssen. Auf Grund der hohen Vergnügungssteuer sei sofort am gleichen Tag noch gehandelt worden, es seien also nie zwei Geräte gleichzeitig in Betrieb gewesen. Der Gerätetausch sei auch ordnungsgemäß gemeldet worden. Die P KEG habe erklärt, dass der Apparat keinen Gewinn abwerfe und daher im Falle des Zu-Recht-Bestehens der Vorschreibung der Apparat abgemeldet werde. Dies würde nicht nur für den Beschwerdeführer eine Einbuße (monatliche Miete) bedeuten, sondern auch den Magistrat Wien betreffen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Gesetzeszitaten ausgeführt, der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Spielapparates sei gemäß § 13 Abs. 1 VGSG gemeinsam mit der Aufstellerin des Apparates als Mitunternehmer steuerpflichtig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die Entrichtung der Abgabe nicht zuständig, gehe daher ins Leere.

Unbestritten sei, dass der Gerätetausch am durchgeführt worden sei und erst am Tage des Tausches selbst dies der Abgabenbehörde gemeldet worden sei. Die Meldung des Gerätetausches sei daher nicht rechtzeitig im Sinne des § 14 Abs. 2 VGSG erfolgt, sodass die Steuerpflicht für den neuen Apparat bereits für den Kalendermonat des Gerätetausches entstanden sei. Da § 6 Abs. 7 leg. cit. ausschließlich auf die Rechtzeitigkeit der Meldung des Gerätetausches abstelle, sei es für das Entstehen der Steuerpflicht unerheblich, ob beide Apparate gleichzeitig in Betrieb gewesen seien oder nicht.

Schließlich sei für das Entstehen der Vergnügungssteuerpflicht ohne Belang, ob der gehaltene Apparat einen Gewinn abwerfe oder nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluss vom , B 2013/98) und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom ).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Vermeidung der Entrichtung von Abgaben für den alten und den neuen Apparat im gleichen Monat müsste der Gerätewechsel einen Tag vor dem tatsächlich erfolgten Tausch der Abgabenbehörde gemeldet werden. Die andere Lösung wäre, den Tausch erst nach der Anmeldung durchzuführen, dies bewirke jedoch einen Stillstand durch den defekten Apparat von einem Tag, was unwirtschaftlich wäre. Eine rechtsrichtige und verfassungskonforme Interpretation des § 6 Abs. 4 VGSG ergebe, dass mit einem abgemeldeten und nicht funktionstüchtigen Gerät kein Gewinn erzielt werden könne und daher die Besteuerung nicht gerechtfertigt sei.

Damit kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Zunächst übersieht er, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Vergnügungssteuer des abgemeldeten, defekt gewordenen Apparates ist, sondern die des ab aufgestellten, funktionstüchtigen Gerätes. Die Festsetzung der Abgaben für diesen Apparat und das gegenständliche Monat nach § 149 Abs. 2 WAO entspricht - was auch er einräumt - dem Gesetz, weil es nicht darauf ankommt, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monats tatsächlich aufgestellt war. Dies aber unabhängig von der Frage, ob die bisher für einen anderen defekt gewordenen Apparat geleisteten Zahlungen bzw. Vorschreibungen zu Recht erfolgt sind.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, in der Vorschreibung der Vergnügungssteuer liege ein Verstoß gegen Art. 33 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, 77/388/EWG.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Hinsichtlich der Frage, welche Merkmale nach der Judikatur des EuGH als die Wesentlichsten der Mehrwertsteuer im Sinne der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf das zur Vergnügungssteuer für Publikumstanz nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , 98/15/0033, verwiesen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH zur Besteuerung des Aufstellens von Spielautomaten bereits in den im hg. Erkenntnis vom , 98/15/0149, zitierten Urteilen Stellung genommen hat. Demnach kann eine Abgabe, die lediglich auf die Bereitstellung eines Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne dass dadurch die zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, keinesfalls als Steuer angesehen werden, die den Charakter einer Umsatzsteuer aufweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am