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VwGH vom 22.02.2001, 99/15/0047

VwGH vom 22.02.2001, 99/15/0047

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/15/0049 E

99/15/0048 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Raiffeisenbank M in E, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 1090-6/95, betreffend Körperschaftsteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die gewinnmindernde Anerkennung eines ausschüttungsbedingten Verlustes im Zusammenhang mit der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. In der von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde weist diese darauf hin, dass der angefochtene Bescheid - der an sich mit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 begründet worden sei - im Ergebnis dann nicht rechtswidrig wäre, wenn er auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/14/0035, herausgearbeitete Beurteilung der so genannten "Blasebalgmethode" gestützt werden könnte. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , B 571/96-9, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde genügt es zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7050/F, zu verweisen. Im Sinn der Ausführungen dieses ebenfalls zur Rechtslage des InvestmentfondsG 1963 ergangenen Erkenntnisses, in dem u.a. die fehlende Maßgeblichkeit der auch in der nunmehrigen Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des BFH für die gegenständliche Beurteilung festgestellt wurde, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (vgl. dazu zuletzt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0105). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet (damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist). Ohnedies auch nicht stichhältige technische Probleme bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs (vgl. dazu Koller, SWK-Heft 11/1996, A 201, in Erwiderung auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Aufsatz von Fritsch, SWK-Heft 3/1996, A 47) können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Zur in der Beschwerde im Übrigen angestrebten "Gleichbehandlung" mit der Beurteilung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0064, Slg. Nr. 6637/F, betreffend Anerkennung ausschüttungsbedingter Veräußerungsverluste bei Körperschaften sei der Vollständigkeit halber auf die differenzierte Sicht dieser Erkenntnisaussagen im Geltungsbereich des KStG 1988 hingewiesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0175).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am