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VwGH vom 17.10.2003, 2003/17/0239

VwGH vom 17.10.2003, 2003/17/0239

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, dieser vertreten durch die IAF-Service GmbH (Geschäftsstelle Wien) in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , Zl. Jv 2124-33/03, betreffend Berichtigung eines Zahlungsauftrages nach dem GEG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Justiz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

R M begehrte mit einer zu 19 Cgs 122/99 s des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eingebrachten Klage vom beschwerdeführenden Fonds als beklagter Partei die Bezahlung von S 47.708,50 s.A. Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde dieses Klagebegehren abgewiesen. Eine Kostenentscheidung enthielt dieses Urteil nicht.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom wurde dem beschwerdeführenden Fonds der Ersatz der in diesem Zusammenhang entstandenen Versichertengebühr des Klägers in Höhe von (umgerechnet) EUR 65,70 zuzüglich einer Einhebungsgebühr in der Höhe von (umgerechnet) EUR 7,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution vorgeschrieben.

Gegen diese Vorschreibung richtete sich ein Berichtigungsantrag des (durch die IAF-Service GmbH vertretenen) beschwerdeführenden Fonds.

Darin wurde zum einen gerügt, dass Beklagte des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens nicht der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern die - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigene Rechtspersönlichkeit genießende - IAF-Service GmbH gewesen sei. Schon deshalb sei es verfehlt gewesen, den Zahlungsauftrag an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu richten. Im Übrigen vertrat der beschwerdeführende Fonds die Auffassung, er sei - selbst wenn man ihn als Partei des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens ansehen wollte - dem Grunde nach zum Kostenersatz nicht verpflichtet.

Zwar sehe § 93 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, (im Folgenden: ASGG) vor, dass die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei sei, von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen seien. Der beschwerdeführende Fonds falle jedoch nicht unter den Begriff des "Trägers der Sozialversicherung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung. Auch aus § 77 Abs. 1 ASGG könne eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden, verstehe sich diese Bestimmung doch vorbehaltlich des § 79 ASGG, welcher die hier gegenständliche Versichertengebühr regle.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Berichtigungsantrag abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, im Gegensatz zum Vorbringen im Berichtigungsantrag sei der beschwerdeführende Fonds sehr wohl Partei des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen.

Nach Wiedergabe des § 65 Abs. 1 Z 7 und des § 77 Abs. 1 Z 1 ASGG legte die belangte Behörde weiters dar, die in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Kostentragungspflicht des Versicherungsträgers beruhe auf dem Gedanken, dass der meist mittellose Kläger nicht durch Kosten belastet werden dürfe, die ihm die Verfolgung seiner Ansprüche vor Gericht unter Umständen sogar unmöglich machten. Der Versicherungsträger habe daher grundsätzlich alle ihm durch das Verfahren vor Gericht erwachsenen Kosten ohne Rücksicht auf den Prozessausgang selbst zu tragen, wie auch Kuderna im Kommentar zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz2, Anm. 3 zu § 77 ASGG, darlege. Wie ebendort, Anm. 4, ausgeführt werde, erstrecke sich die Verpflichtung des Versicherungsträgers, alle Prozesskosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens selbst zu tragen, auch auf den Ersatz der Zeugen- und Sachverständigengebühren sowie auf den mit Augenscheinen verbundenen Aufwand. Der Versicherungsträger habe daher - vorbehaltlich des Abs. 3 - auch diese Kosten selbst zu tragen. Sodann gab die belangte Behörde den Wortlaut des § 79 Abs. 1 und des § 93 Abs. 1 ASGG wieder. Sie vertrat sodann die Auffassung, die letztgenannte Bestimmung sei auf den beschwerdeführenden Fonds, welcher nicht als "Trägerin der Sozialversicherung" aufgefasst werden könne, nicht anzuwenden. Es kämen daher die allgemeinen Regelungen über die Kostentragung und damit auch das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (im Folgenden: GEG), zur Anwendung. Das bedeute, dass die Parteien die im Gerichtsverfahren angefallenen Kosten, soweit sie nicht unter die Gebührenbefreiung nach § 80 ASGG fielen, zu ersetzen hätten; dies gelte im Besonderen für die Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, aber auch etwa für die Ansprüche des Versicherten nach § 79 ASGG, wie sich aus dem Einführungserlass zur Euro Gerichtsgebühren-Novelle vom ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der beschwerdeführende Fonds erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht zum Ersatz von Gerichtskosten herangezogen zu werden, in Ansehung derer ihm das Gesetz eine Kostenersatzpflicht nicht auferlege. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 66 Abs. 1 ASGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 lautete:

"§ 66. (1) Diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Versicherungsträger beziehen, sind auch auf Träger der Sozialhilfe, Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG) ... anzuwenden, diejenigen Bestimmungen, die sich auf Versicherte beziehen, auf alle anderen Parteien."

Durch Art. 4 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 wurde in dieser Bestimmung die Wortfolge "Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen" durch die Wortfolge "Geschäftsstellen der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH" ersetzt. Gemäß § 98 Abs. 9 ASGG trat diese Novellierung mit in Kraft.

§ 10 IESG in der während der Anhängigkeit des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens in Kraft gestandenen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 88/2001 lautete:

"§ 10. Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld oder einen Vorschuss auf dieses sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen hätte. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden."

Durch Art. 3 Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 erhielt der zweite Satz des § 10 IESG folgende Fassung:

"Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service GmbH, die den Bescheid erlassen hat oder zu erlassen gehabt hätte."

Die Übergangsbestimmung des § 17a Abs. 29 IESG lautet:

"(29) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2001 tritt mit mit der Maßgabe in Kraft, dass Klagen im Sinne des § 67 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem gegen ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erhoben wurden, ab dem als gegen jene Geschäftsstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds GmbH gerichtet gelten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit der Landesgerichte, des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien und der Oberlandesgerichte richtet sich in solchen Fällen nach der des ursprünglich beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Klagen gegen Bescheide, die vor dem erlassen werden oder zu erlassen gewesen wären, sind gegen jene Geschäftsstelle zu richten, in deren Sprengel das bisher zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen seinen Sitz hat."

§ 1, § 3, § 4 und § 7 des Bundesgesetzes, mit dem eine IAF-Service GmbH (IAF-Service-Fonds-GmbH-Gesetz - IAFG) gegründet wird, BGBl. I Nr. 88/2001, lauten:

"§ 1. Zur Besorgung der bisher von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen wahrgenommenen Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung und zur Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 3) wird unter dem Firmenwortlaut 'IAF-Service GmbH' die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet.

...

§ 3. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Besorgung von Aufgaben auf dem Gebiet der Insolvenz-Entgeltsicherung. Die Aufgabenbesorgung hat in den vom Gesetz bestimmten Fällen hoheitlich, sonst in den Formen des Privatrechts zu erfolgen.

(2) Hoheitlich hat die Gesellschaft jene Aufgaben zu vollziehen, die nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, am von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen hoheitlich zu vollziehen sind sowie jene Angelegenheiten, die ihr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ausdrücklich zum hoheitlichen Vollzug zugewiesen werden.

(3) In den Formen des Privatrechts hat die Gesellschaft insbesondere die Betriebsführung und die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu vollziehen.

(4) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds handelt in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft. Anderes gilt nur für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und der Gesellschaft; in einem solchen Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eine alternative Vertretung zu bestimmen.

(5) Für die in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Aufgaben besteht Betriebspflicht.

...

§ 4. (1) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist verpflichtet, jenen Aufwand zu tragen, welcher der Gesellschaft aus der Betriebspflicht des § 3 Abs. 5 entsteht, und die damit in Zusammenhang stehenden Liquiditätserfordernisse der Gesellschaft im Vorhinein sicherzustellen.

...

§ 7. (1) Soweit die Gesellschaft mit dem hoheitlichen Vollzug von Aufgaben betraut ist (§ 3 Abs. 2), sind die Geschäftsführer gemeinsam zur Genehmigung von Erledigungen befugt. § 6 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Es steht den Geschäftsführern jedoch frei, gemeinsam Dienstnehmer der Gesellschaft (§ 16) zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten in ihrem Namen zu ermächtigen (Approbationsbefugnis).

(3) Der hoheitliche Vollzug von Aufgaben wird durch die Geschäftsstellen als Zweigniederlassungen der Gesellschaft wahrgenommen. Die Zahl dieser Geschäftsstellen und ihr örtlicher Wirkungsbereich richten sich nach § 5 Abs. 1 und 2 IESG.

(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."

Die erstinstanzliche Behörde hat die Vorschreibung der Gerichtskosten an den beschwerdeführenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet, welcher auch im zugrundeliegenden Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht als Partei behandelt wurde. War aber der beschwerdeführende Fonds - der auch nach der Errichtung der IAF-Service GmbH weiterhin eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0332) - Adressat dieser Vorschreibung, so war er auch zur Erhebung eines Berichtigungsantrages legitimiert.

Die Auffassung des beschwerdeführenden Fonds, wonach die belangte Behörde den von ihm erhobenen Berichtigungsantrag hätte zurückweisen müssen, ist daher unzutreffend. Sie kann sich auch nicht auf das eben zitierte hg. Erkenntnis vom stützen, hat der Verwaltungsgerichtshof dort doch ausgesprochen, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, einen Berichtigungsantrag der IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, gegen eine an den "Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" gerichtete Vorschreibung zurückzuweisen. Vorliegendenfalls wurde aber der Berichtigungsantrag ohnedies vom beschwerdeführenden Fonds, der auch Adressat der erstinstanzlichen Vorschreibung war, erhoben.

Der angefochtene Bescheid geht implizit davon aus, dass der beschwerdeführende Fonds als kostenersatzpflichtige Partei im Verständnis des § 1 Z 5 und § 2 GEG in Betracht komme, weil dieser, damals vertreten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss Partei des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens gewesen ist.

Ob diese Auffassung (auch unter Bedachtnahme auf § 17a Abs. 29 IESG) zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid jedenfalls aus folgenden Erwägungen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0214, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, der im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren beklagten Partei die vom Bund zu tragende Versichertengebühr des Klägers als Kostenersatz nach dem GEG vorzuschreiben. Die im genannten Erkenntnis getroffene Aussage, wonach die IAF-Service GmbH, Geschäftsstelle Wien, kein "Träger der Sozialversicherung" im Verständnis des § 93 Abs. 1 ASGG ist, trifft gleichermaßen auf den hier beschwerdeführenden Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu (vgl. in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0439).

Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am