VwGH vom 25.05.2005, 2003/17/0237
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Bernhard Schatz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der L GmbH in M, vertreten durch Schatz & Partner Rechtsanwälte OEG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1920-33/03, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die L GmbH (Gemeinschuldnerin) wurde beim Handelsgericht Wien auf Zahlung von EUR 4.315,88 geklagt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde DI GB zum Sachverständigen zur Frage bestellt, ob die klagende Partei von ihr zugesagte EDV-Leistungen erbracht habe. Mit Beschluss vom wurde dem Sachverständigen eine ergänzende Befundaufnahme und die Erstellung eines ergänzenden Gutachtens aufgetragen. Am legte der Sachverständige für diese ergänzende Befundaufnahme bzw. das ergänzende Gutachten eine Kostennote in Höhe von EUR 2.807,39.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurden die Gebühren des Sachverständigen DI GB für die ergänzende Befundaufnahme und ein ergänzendes Gutachten mit (gerundet) EUR 2.807,40 bestimmt.
Mit dem weiteren Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Rechnungsführer angewiesen, auf Grund des Beschlusses vom Teilanweisungen an den Sachverständigen durchzuführen.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wurde der Konkurs über das Vermögen der L GmbH eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom wurde das dort geführte Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Rechnungsführer angewiesen, dem Sachverständigen DI GB vorläufig aus Amtsgeldern den Restbetrag von EUR 1.516,72 anzuweisen. Gleichzeitig wurde in diesem Beschluss ausgesprochen, dass die beklagte Partei den Betrag zu tragen habe, weil sie die ergänzende Befundaufnahme beantragt habe (§ 2 Abs. 2 GEG). Der Rechnungsführer wurde weiters angewiesen, den Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.400,-- der klagenden Partei rückzuüberweisen.
Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Handelsgerichtes Wien dem Beschwerdeführer "als MV im KO L GmbH" diese Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.516,72 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
Der Beschwerdeführer brachte einen Berichtigungsantrag ein, in welchem er vorbrachte, dass diese Kosten Konkursforderungen seien und daher im Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin geltend zu machen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, der Konkurs über die beklagte Partei sei am eröffnet worden, die Auszahlung an den Sachverständigen sei laut Bericht des Rechnungsführers am erfolgt. Es liege daher eine Masseforderung und nicht eine Konkursforderung, die im Konkursverfahren anzumelden wäre, vor. Im Zahlungsauftrag sei zu Recht der Masseverwalter (als Formalpartei) als zahlungspflichtige Partei bezeichnet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf richtige Anwendung der Konkursordnung und der Zivilprozessordnung, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Konkursforderung und Masseforderung und der rechtmäßigen Qualifikation einer Forderung verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Z 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. I Nr. 128/2004, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
...
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus
Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu
ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
b) die Vollzugs- und Wegegebühren der
Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen,
Dolmetsche und Beisitzer,
d) die Einschaltungskosten,
e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung
von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;"
§ 2 Abs. 1 und 2 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet:
"§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. (...)
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig."
§ 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 131/2001 lautet:
"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 7 Euro zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."
Nach § 159 ZPO bestimmt die Konkursordnung, inwiefern bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt. Gemäß § 7 KO idF BGBl. Nr. 370/1982 werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden.
Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GEG 1962 idF BGBl. I Nr. 131/2001 kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer vor, dass sowohl die Anweisung an den Rechnungsführer auf Überweisung der Sachverständigengebühren als auch die Zahlungsaufforderung an den Masseverwalter durch den Rechnungsführer prozessleitende Verfügungen seien, die als vom Prozessgericht erst nach Eintritt der Unterbrechung vorgenommene Gerichtshandlungen unwirksam seien. Die Auszahlung der Kosten an den Sachverständigen sei daher ohne Rechtsgrundlage erfolgt und auch die Zahlungsaufforderung an den Masseverwalter sei als unwirksam anzusehen.
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG nicht im gerichtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren erfolgt, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind (vgl. die unter E 2. zu § 6 GEG bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, genannte hg. Rechtsprechung).
Weiters ging die belangte Behörde - unbestritten und mit dem Akteninhalt im Einklang - davon aus, dass der erkennende Richter des Handelsgerichtes Wien mit den in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen vom und vom die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 2.807,39 bzw. die vorläufige Kostentragung durch die beklagte Partei bestimmt hatte.
Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Beschlüsse gebunden. Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hatte der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0204, mwN).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Konkurseröffnung in Ansehung von Verwaltungsverfahren - und ein solches liegt wie oben ausgeführt der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde - grundsätzlich kein Verfahrensstillstand eintritt, auch wenn sie sich auf das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0031, Slg. Nr. 13.145/A, betreffend Registergebühren nach dem Düngemittelgesetz, und vom , 2004/17/0173, mwN).
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Kosten, zu deren vorläufigen Tragung die beklagte Partei durch den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom verpflichtet wurde, lediglich als Konkursforderung hätten angemeldet werden dürfen, ist anzumerken, dass diese Frage - ungeachtet der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - nicht Gegenstand des der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist. Der Zahlungsauftrag stellt einen mit Berichtigungsantrag bekämpfbaren Bescheid und Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Durch die Schaffung eines Exekutionstitels wird aber noch nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während des anhängigen Konkursverfahrens auch vollstreckt werden kann (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0031). Die Beschwerde enthält auch kein Vorbringen, aus dem sich ergäbe, dass während eines anhängigen Konkursverfahrens kein (verwaltungsbehördlicher) Exekutionstitel geschaffen werden dürfe.
Im Übrigen werden Rechte des Beschwerdeführers durch die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides vorgenommene Qualifizierung der mit Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Kosten als Masseforderungen schon deswegen nicht verletzt, weil die konkursrechtliche Qualifizierung dieser Kosten nicht Bestandteil des Spruches ihrer Entscheidung über den Berichtigungsantrag war.
Es kann auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn der an den Beschwerdeführer adressierte Zahlungsauftrag den Beschwerdeführer "als MV im KO der L GmbH" als Beklagten, der zur Zahlung verpflichtet ist, ausweist, weil der Masseverwalter im Konkurs den Gemeinschuldner hinsichtlich aller Ansprüche, die die dem Konkurs unterworfenen Vermögenswerte betreffen, vertritt und insoweit zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei in Verwaltungsverfahren berufen ist. Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf Verwaltungsverfahren. (Nur) der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl. wieder das hg. Erkenntnis vom , 2004/17/0173, mwN). Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am