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VwGH vom 04.08.2005, 2003/17/0233

VwGH vom 04.08.2005, 2003/17/0233

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/17/0255 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der E GmbH in P, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-481-338/03-1, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pinggau, 8243 Pinggau, Hauptplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 4 Stmk Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zum Anschluss an das Kanalnetz der mitbeteiligten Marktgemeinde innerhalb von vier Wochen verpflichtet.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser genannten Liegenschaft ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 120.346,14 zur Zahlung vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, in einem großen Teil der verfahrensgegenständlichen Halle seien kein Schmutzwasserkanalanschluss und kein Wasseranschluss vorhanden. Daher seien für die Berechnung der Abgabe nur jene Hallenbereiche heranzuziehen, in denen auch Wasser- und Kanalanschlüsse vorhanden seien.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dem Standpunkt, dass für die Berechnung nur jene Hallenbereiche heranzuziehen seien, wo auch ein Wasser- bzw. Kanalanschluss vorhanden sei, werde nicht beigetreten, zumal es sich bei der Halle um ein Gebäude handle, was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werde.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, mit dem Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom (Betrifft: "Anbot für Förderung"), unterschrieben vom Bürgermeister, sei der Beschwerdeführerin für den Fall der Betriebsansiedlung in der mitbeteiligten Marktgemeinde von dieser zugesichert worden, die Anschlusskosten für Wasser und Kanal etc. bis zum äußersten Rand der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten zu refundieren. Da die wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten es jedoch nun ermöglichten, die Anschlusskosten für Wasser und Kanal zur Gänze zu refundieren, stehe die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass eine Abkürzung des Zahlungsweges in der Weise billig sei, statt einer Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages, anschließender Bezahlung und in weiterer Folge einer Refundierung seitens der mitbeteiligten Marktgemeinde an die Beschwerdeführerin von einer Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages für die genannte Liegenschaft zur Gänze abzusehen. Es werde daher beantragt, den Kanalisationsbeitrag für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in Höhe von EUR 0,00 neu festzusetzen. Als Anlage wurde der Vorstellung eine Kopie des erwähnten Schreibens der mitbeteiligten Marktgemeinde beigefügt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - ohne rechtliche Bedeutung. Zulässig seien solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsähen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erwiesen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst beträfen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt seien und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen sei, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich sei. Insbesondere könne die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten. Ein allfälliger Verzicht wäre daher auch nicht rechtswirksam zu Stande gekommen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung vermöge der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach im vorliegenden Fall von der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages abzusehen sei, weil sich die mitbeteiligte Marktgemeinde zu einer Refundierung der "Anschlusskosten für Wasser, Kanal etc." verpflichtet habe, eine Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung bekämpften Bescheides nicht zu erweisen.

Es werde weiters darauf hingewiesen, dass das Kanalabgabengesetz keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass für die Ermittlung des Kanalisationsbeitrages nur "jene Hallenbereiche (gemeint wohl: Geschoßflächen) heranzuziehen seien, wo auch Wasser- und Kanalanschlüsse vorhanden" seien. Zwischen den Parteien des Vorstellungsverfahrens stehe auch nicht in Streit, dass ein einheitliches Bauwerk und nicht mehrere selbstständige Gebäude vorlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in ihrem Recht, keinen Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben zu bekommen, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Vorstellungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Marktgemeinde legte die Akten des Abgabenverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gesetz vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955, im Folgenden: Stmk KanalAbgG 1955), LGBl. Nr. 71/1955 (§ 1 idF LGBl. Nr. 40/1971), lautet auszugsweise:

"Abgabeberechtigung

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

..."

§ 182 und § 183 Steiermärkische Landesabgabenordnung

(Stmk LAO), LGBl. Nr. 158/1963, lauten:

"§ 182. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.

(2) Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.

(3) Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 217), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.

§ 183. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 185 zulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 182 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten."

§ 44 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/167

idF LGBl. Nr. 1/1999, lautet:

"§ 44

Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

(1) Dem Gemeindevorstand obliegt:

...

(c) die gänzliche oder teilweise Abschreibung

zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur und die Nachsicht von Gemeindeabgaben;

..."

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl. hiezu auch Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes4, II, 182, und die dort angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/17/0128). Abmachungen über den Inhalt einer Abgabenschuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind, was hier nicht der Fall ist - im Widerspruch zu dem aus Art. 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der Abgabenvorschriften (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0058, mwN).

Alle diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht gegeben. Das Stmk KanalAbgG 1955 sieht keine derartigen Vereinbarungen vor. Überdies kann das vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemachte "Anbot", die Kanalanschlusskosten "bis zum äußersten Rand der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten (zu) refundieren", bereits auf Grund seiner Textierung nicht dahingehend gedeutet werden, damit habe die mitbeteiligte Marktgemeinde auf die Abgabenerhebung verzichten wollen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass jedenfalls vom Vorliegen einer Vereinbarung nicht ausgegangen werden kann.

Das vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unterzeichnete Schreiben vom ist aus folgenden Gründen auch nicht als bescheidmäßige Zusage des Bürgermeisters zu werten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0328, mwN, ausgeführt hat, ist in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, die ausdrückliche Bezeichnung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.

Das in Rede stehende Schreiben vom ist nicht als Bescheid bezeichnet (§ 70 Abs. 2 Stmk LAO).

Der Inhalt dieses mit "Betrifft: Anbot für Förderung" überschriebenen Schreibens lässt jedoch nur die Deutung zu, dass das Schreiben nicht als ein Akt der obrigkeitlichen, also einseitig anordnenden Normerlassung der Hoheitsverwaltung anzusehen ist. Es enthält nämlich die Zusage, "die Anschlusskosten für Wasser, Kanal etc. bis zum äußersten Rand der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten zu refundieren". Damit geht aber die Behörde offenbar selbst davon aus, dass bei Verwirklichung des entsprechenden Abgabentatbestandes eine Abgabenvorschreibung erfolgen müsse. Abgesehen davon, dass gemäß § 44 Abs. 1 lit. c Stmk Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 idF LGBl. Nr. 1/1999, die Nachsicht von Gemeindeabgaben dem Gemeindevorstand obliegt, lässt auch der Inhalt dieser Zusage erkennen, dass der Bürgermeister keinen bescheidmäßigen Verzicht auf einen allfälligen künftigen Abgabenanspruch, wofür weder das Stmk KanalAbgG 1955 noch die Stmk LAO (die Abgabenabschreibung nach § 182 Stmk LAO setzt eine fällige Abgabenschuld, die Abgabennachsicht nach § 183 Stmk LAO darüber hinaus einen Antrag voraus) eine entsprechende Rechtsgrundlage geboten hätte, intendiert hat. Die im Schreiben erwähnte Refundierung wäre unverständlich, wenn ein Bescheid, dessen Bindungswirkung (auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit mangels gesetzlicher Grundlage, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 765/79, Slg. Nr. 5523/F) gerade eine spätere Abgabenvorschreibung ausgeschlossen hätte, beabsichtigt gewesen wäre. Das genannte Schreiben lässt somit seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass damit kein Verzicht als normativer Inhalt mit den mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen intendiert gewesen ist. Es ist nicht als Bescheid zu werten.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Schreiben des Bürgermeisters vom der in Rede stehenden Abgabenvorschreibung nicht entgegenstand.

Zur Ansicht der Beschwerdeführerin, sie hätte in ihrer Vorstellung vorgebracht, eine Abkürzung des Zahlungsweges in der von ihr gewünschten Form sei "billig" und dieses Vorbringen beinhalte den Antrag auf Nachsicht im Sinne der Stmk LAO, ist Folgendes zu erwidern: Aus der Textierung der Vorstellung ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht einmal andeutungsweise erkennbar, dass die Beschwerdeführerin damit ein Nachsichtsansuchen hätte stellen wollen. Selbst wenn man aber unterstellen würde, mit der Vorstellung sei ein Nachsichtsansuchen verbunden gewesen, so wäre die belangte Behörde - eine Landesbehörde - schon deswegen nicht zur Erledigung eines solchen Nachsichtsansuchens zuständig gewesen, weil dieses eine Gemeindeabgabe betrifft.

Soweit die Beschwerdeführerin sich unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0170, auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass dem genannten Erkenntnis ein Vorstellungsbescheid, der in einer Angelegenheit eines vor der Abgabenbehörde durchgeführten Nachsichtsverfahrens ergangen ist, zu Grunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch ausgeführt, dass in dem damaligen Beschwerdefall die Abgabenvorschreibung zu Recht erfolgt sei. Im vorliegenden Beschwerdefall musste die Vorstellungsbehörde aber über eine Abgabenvorschreibung entscheiden. Warum der Grundsatz von Treu und Glauben nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Vorstellungsbehörde verpflichten hätte sollen, "uno acto" sowohl über die Abgabenschuld als auch - unzuständigerweise - über die Nachsicht der Abgabenschuld abzusprechen, ist aus dem Beschwerdevorbringen im Übrigen nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem in der vorliegenden Abgabensache nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am