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VwGH vom 24.01.2005, 2003/17/0226

VwGH vom 24.01.2005, 2003/17/0226

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S Gesellschaft mbH in J, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA8A-60 Sch 7/2-2003, betreffend Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum August 2002 bis einschließlich Jänner 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit insgesamt 49 Abgabenbescheiden schrieb die Bezirkshauptmannschaft Feldbach der Beschwerdeführerin für in näher genannten Zeiträumen von näher angeführten Fleischuntersuchungsorganen durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 22/1995 (im Folgenden: Stmk FleischUGebG), sowie gemäß § 1 der Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 32/2001 (im Folgenden: Stmk FleischUGebV), Fleischuntersuchungsgebühren vor. Dabei wurde von jener Untersuchungsdauer ausgegangen, die das jeweilige Organ in dem von ihm jeweils erstellten Gebührennachweis angegeben hatte. Die nach Maßgabe dieser Angaben vollendeten Viertelstunden wurden zum Zwecke der Gebührenbemessung sodann mit dem Satz für den Fleischuntersuchungsorganaufwand (im Folgenden auch: FleischU-Organaufwand oder FUO) von EUR 14,58 vervielfacht. Gleichermaßen erfolgte eine Vervielfachung der Zahl der vollendeten Viertelstunden mit dem pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden (im Folgenden: Ausgleichskassenzuschlag oder AK) in der Höhe von EUR 1,60. In einigen Fällen wurden darüber hinaus in den Gebührennachweisen angeführte "Zuschläge" zugerechnet.

Die sich aus den genannten Komponenten ergebende Summe wurde sodann der Beschwerdeführerin als Gesamtgebühr für die in den genannten Zeiträumen vom jeweils genannten Organ durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen vorgeschrieben.

1.1.2. Gegen sämtliche dieser Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin vertrat sie die Auffassung, das Stmk FleischUGebG, die Stmk FleischUGebV und die auf diese Bestimmungen gegründete Vorschreibung der Fleischuntersuchungsgebühr verstoße gegen Gemeinschaftsrecht.

Dies sei vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden auch: EuGH) vom , verbundene Rs C-284/00 und C-288/00, Stratmann GmbH & Co. KG, schon deshalb der Fall, weil in § 1 Stmk FleischUGebV Fleischuntersuchungsorganaufwand und Ausgleichskassenzuschlag getrennt ausgewiesen würden. Darüber hinaus sehe § 2 Stmk FleischUGebV eine getrennte Untersuchungsgebühr für die Trichinenuntersuchung vor, was der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 90/675/EWG und 91/496/EWG (im Folgenden kurz: RL) widerspreche. Gleichfalls liege ein Widerspruch gegen primäres Gemeinschaftsrecht vor.

Darüber hinaus sehe die RL in Anhang A, Kapitel I, Nr. 1 Stückgebühren vor, während die Stmk FleischUGebV eine Abrechnung nach Zeitgebühr anordne.

Schließlich ergebe sich aus der RL sowie aus den Erläuternden Bemerkungen hiezu, dass sich die dort festgelegten Gebühren aus den Durchschnittskosten des Fleischuntersuchungspersonals und jener der eingesetzten Tierärzte zusammensetzten. Die RL gehe bei Festlegung der dort vorgesehenen Gebührensätze von einem Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) zu 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) aus. Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, ein Mitgliedstaat könne höhere als die Gemeinschaftsgebühren nur dann einheben, wenn unter Berücksichtigung eben dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien, als dies den Gemeinschaftsgebühren zu Grunde gelegt worden sei.

Aus den Erläuterungen zur Stmk FleischUGebV ergebe sich, dass den in § 1 und § 2 festgelegten Gebührensätzen ausschließlich die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), zugrundegelegt worden seien, wobei dem Jahresaufwand sowohl eine Pensionstangente als auch der Sachaufwand und Overheadkosten hinzugerechnet worden seien. Diese Berechnungsart entspreche nicht den Bestimmungen der RL, zumal Personal, welches nicht den Status eines Amtstierarztes habe, dem Land wesentlich geringere Kosten verursache als ein Amtstierarzt der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4.

Der Verordnungsgeber gehe in § 2 Stmk FleischUGebV selbst davon aus, dass die angemessenen Kosten je abgeschlossener Viertelstunde der Trichinenbeschau, für welche aus dem Grunde des § 15 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982 (im Folgenden: FleischUG), auch sonstiges Fleischuntersuchungspersonal herangezogen werden könne, einen geringeren Betrag ausmache. Es wäre daher - auf Basis der sonstigen Annahmen des Verordnungsgebers - von einem Mischstundensatz im Verhältnis 3 zu 1 auszugehen gewesen.

Im Hinblick auf die in der genannten Verordnung festgelegten Sätze trete auch eine Wettbewerbsverzerrung zwischen steirischen Schlachtbetrieben einerseits und Schlachtbetrieben aus dem sonstigen Gebiet der Europäischen Union ein. Aus diesem Grunde verstoße die gegenständliche Vorschreibung auch gegen primäres Gemeinschaftsrecht.

Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, für die in ihrem Betrieb untersuchten Schlachtkörper (Schweine) entsprechend der RL eine Stückgebühr von EUR 1,30 je Schlachtkörper (dies beinhaltend die Kosten der Trichinenuntersuchung und die Kosten der Ausgleichskassa) vorzuschreiben.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde den Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die 49 angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide keine Folge gegeben und die Festsetzungen der Gebühren "mit der Maßgabe, dass für die Monate August und September Teilzahlungen geleistet wurden", vollinhaltlich bestätigt.

In der Begründung wurden zunächst die von den einzelnen Organen gelegten Gebührennachweise, zugeordnet zu den jeweiligen erstinstanzlichen Bescheiden, aufgelistet.

Sodann wurden die in den einzelnen Bescheiden festgesetzten Gebühren angeführt, wobei geleistete Teilzahlungen für die Monate August und September in einer Rubrik mit dem Titel "Fehlbetrag" berücksichtigt wurden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die RL gebe den Mitgliedstaaten grundsätzlich Pauschalgebühren zur Deckung der Kosten der - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Fleischuntersuchungen vor. Den Mitgliedstaaten sei aber das Recht eingeräumt, diese Gebühren abweichend von der RL festzusetzen, wenn mit den Richtlinienbeträgen eine Kostendeckung der erforderlichen Maßnahmen nicht erreicht werden könne.

Intention und Ziel des Stmk FleischUGebG und der Stmk FleischUGebV sei es "unbestreitbar", die tatsächlichen Kosten abzugelten. In den erstinstanzlichen Bescheiden seien die Bemessungsgrundlagen der Gebühren in Zeiteinheiten erfasst worden. Dieses Rechenwerk sei auch zahlenmäßig unbestritten geblieben. Somit ergebe sich schon aus dem erstinstanzlichen Bescheid die Höhe der tatsächlichen Kosten der Gesamtuntersuchung, wobei nicht explizit in Zweifel gezogen worden sei, dass die auferlegten Gebühren den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten entsprächen.

Sei dies aber der Fall, so sei nach der - der Judikatur des EuGH folgenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einzelne nicht befugt, sich der Vorschreibung einer höheren Gebühr als der pauschalen Gemeinschaftsgebühr zu widersetzen. Dies gelte nicht nur im Falle einer fehlenden Umsetzung, sondern auch im Falle einer unrichtigen oder unvollständigen Umsetzung der RL.

Es möge nun zutreffen, dass die Stmk FleischUGebV insofern objektiv richtlinienwidrig sei, als sie gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und überdies einen Gebührenanteil für die Ausgleichskasse vorsehe. Maßgeblich sei jedoch ausschließlich, dass die für all diese Untersuchungen vorgeschriebenen Gesamtgebühren die tatsächlichen Kosten nicht überstiegen. Die - allenfalls richtlinienwidrige - Stmk FleischUGebV könne daher sehr wohl als Berechnungsbasis für die insgesamt zulässigerweise vorschreibbaren tatsächlichen Gesamtkosten dienen.

Sodann führte die belangte Behörde weiter aus wie folgt:

"Die Berufung zieht, wie schon oben erwähnt, weder die erstinstanzlich festgestellte, von den Untersuchungsorganen aufgewendete Untersuchungszeit noch die dafür entstandenen Kosten der Höhe nach (sondern lediglich dem Grund nach) in Zweifel, sodass sich eine Auseinandersetzung mit diesen Fragenkomplexen in der Berufungsentscheidung erübrigt. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass das Kostenberechnungsmodell der Steiermärkischen Fleischuntersuchungs-Gebührenverordnung auf einem zu aktuellen Rechtsfragen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in der Steiermark erstellten Gutachten von Univ. Prof. Dr. Stefan Griller beruht, das nicht nur die entsprechenden Kostenberechnungen für die Fleischuntersuchung darlegt, sondern auch die Vorschreibung von Zeitgebühren an Stelle der in der Richtlinie gewählten Stückberechnung als durchaus gemeinschaftsrechtskonform darstellt.

Der Richtlinie RL 85/73 EWG kann kein bestimmtes organisatorisches Modell der Fleischuntersuchung, etwa durch Amtstierärzte oder durch freiberufliche Tierärzte, entnommen werden, konsequenterweise wird der innerstaatliche Spielraum auf der Ebene der Gebühren nicht zurückgenommen. Lediglich die innerstaatliche Verpflichtung ist ableitbar, auf dem Boden des gewählten Systems - also beispielsweise Stückbuchung oder Zeitberechnung - die Kosten nicht über das zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung erforderliche Maß hinaus ansteigen zu lassen.

Dieser erhebliche Spielraum der Mitgliedsstaaten führt im Ergebnis im gegenständlichen Fall dazu, dass die Erhebung der tatsächlichen Kosten über die Vorschreibung von Zeitgebühren, die über die Gebührennachweise akribisch dokumentiert sind, durchaus als rechtens zu betrachten sind.

Dem Einwand, wonach erhöhte Kosten entstünden, weil entgegen den Gebühren der Richtlinie im Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) zu 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) die Kosten eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt) durchgehend herangezogen wurden, sind die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes BGBl. 1982/522 idgF entgegenzuhalten. Gemäß § 4 (Abschnitt II, Fleischuntersuchungsorgane) sind Tierärzte zu Fleischuntersuchungsorganen zu bestellen; lediglich fakultativ, soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, können andere Personen benannt werden.

Dies ist allerdings gegenständlich nicht der Fall.

Ergänzend sei noch auf die 'Bekanntmachung der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung des Rates vom über die Beträge der für die Untersuchung und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG)' verwiesen, die feststellt, dass ein Mindestverhältnis von Tierärzten zu Nichttierärzten für Mitgliedsstaaten, die nur Tierärzte beschäftigen, nicht zutrifft. Somit ist die Zulässigkeit der ausschließlichen Betrauung von Tierärzten mit der Fleischuntersuchung eindeutig und zweifelsfrei auch aus Sicht der Europäischen Union klargestellt."

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf direkte Anwendung der RL bzw. auf Bemessung der Fleischuntersuchungsgebühren nach Maßgabe dieser RL, allenfalls in ihrem Recht auf richtlinienkonforme Ermittlung der tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung im Sinne der RL, jedenfalls aber in ihrem Recht auf Nichtanwendung der in der Stmk FleischUGebV verordneten pauschalen Gebühr von EUR 14,58 pro vollendeter Viertelstunde verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete hierauf eine Replik.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. § 1 Abs. 1 und 2 FleischUG in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 lauten (auszugsweise):

"§ 1. (1) Rinder ..., Schweine, ... unterliegen, wenn diese

Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).

(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). ..."

§ 4 Abs. 1 bis 3 FleischUG in der Stammfassung lautete:

"Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002 erhielt § 4 Abs. 3 FUG folgende Fassung:

"(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen."

§ 51 Abs. 3b FleischUG in der Fassung des eben zitierten Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 lautet:

"(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, ... treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1."

§ 6 Abs. 3 FleischUG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2001 lautet:

"(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
2.
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte
nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt."
§ 7 FleischUG, die Absätze 1 und 2 in der Stammfassung, der Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, lautet:

"§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer der Tierärzte zu hören.

(2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen obliegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen."

§ 15 Abs. 1, 2 und 3 FleischUG, die Absätze 1 und 3 idF BGBl. Nr. 118/1994, der Abs. 2 in der Stammfassung, lautet:

"§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.

(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.

(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann."

2.1.2. §§ 1 bis 6 Stmk FleischUGebG (Stammfassung) lauten:

"§ 1

Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.

§ 2

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:

1. Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und

Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und

Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und

2. die dem Land durch

a) die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane

einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte

Wegstrecken, Wartezeiten u. a.,

b) die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

c) die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz

durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie

bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und

sonstige Untersuchungen),

d) den (insbesondere mit der

Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und

e) den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand

erwachsenden Kosten.

(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.

(4) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.

§ 3

Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.

(3) In Gemeinden, denen gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, hat die Gemeinde die Gebühren zu bemessen und einzuheben. Sie kann dabei nach Abs. 1 vorgehen. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Bescheid vom Bürgermeister zu erlassen ist. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(4) Bei Auslandsfleischuntersuchungen gemäß § 43 Fleischuntersuchungsgesetz sind die Gebühren von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu bemessen und einzuheben.

§ 4

Abrechnung der Gebühren

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die gemäß § 3 Abs. 3 von den Gemeinden eingehobenen Gebühren.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.

§ 5

Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.

(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu

verwenden

1. zum überörtlichen Ausgleich der mit der

Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen

Kosten,

2. für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

3. für bakteriologische, chemische, physikalische,

serologische und sonstige Untersuchungen und

4. für Ersatzleistungen uneinbringlicher

Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane.

Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu

regeln.

§ 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Stmk FleischUGebV (Stammfassung) lautet auszugsweise:

"§ 1

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:


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-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 331/2000 (von Rindern - einschließlich Büffel und Bison -, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und sonstigen Einhufern und deren Fleisch in Stücken);
-
für die Untersuchung von Geflügel und von
Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2000;
...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FUO
AK
Gesamt
je vollendete Viertelstunde
14,58 EUR
1,60 EUR
16,18 EUR

Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.

(2) Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.

§ 2

Trichinenuntersuchung

Für die Durchführung von Trichinenuntersuchungen werden

folgende Untersuchungsgebühren festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FUO
AK
Gesamt
a)
für die Durchführung der Trichinenschau durch die Verdauungsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je vollendete Viertelstunde
8,00 EUR
1,60 EUR
9,60 EUR
b)
für die Durchführung der Trichinenschau durch die Kompressionsmethode durch einen Fleischuntersuchungstierarzt oder durch eine nach § 15 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz beauftragte Person je Untersuchung
1,30 EUR
0,13 EUR
1,43 EUR

Die für die Durchführung der Trichinenuntersuchung nach der Verdauungsmethode zulässig aufzuwendenden Zeiten sind dem Anhang 2 dieser Verordnung zu entnehmen."

§ 3 Stmk FleischUGebV sieht Pauschalgebühren bei Untersuchungen von (nur) zwei, drei oder vier Schweinen vor. § 4 Stmk FleischUGebV sieht einen Zuschlag zu den Gebühren als Wegentschädigung vor, § 5 leg. cit. einen Sonn- und Feiertagszuschlag.

§§ 7 und 8 Stmk FleischUGebV lauten schließlich:

"§ 7

Ausgleichskasse

(1) Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:

1. Kosten für bakteriologische, chemische,

physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen nach dem

Fleischuntersuchungsgesetz;

2. Kosten für den Personal- und Sachaufwand;

3. Kosten für die Fortbildung der

Fleischuntersuchungsorgane;

4. Kosten für die bakteriologische Untersuchung,

sofern nicht § 6 gilt;

5. Kosten für Drucksorten und Stempel;

6. Kosten für Entschädigungen von

Fleischuntersuchungsorganen von 0,36 EUR je Kilometer für zurückgelegte Wegstrecken über 20 km bei gewerblichen Schlachtungen und untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen. Pro Untersuchung sind höchstens 60 km abzugelten;

7. Kosten für Entschädigungen von

Fleischuntersuchungsorganen bei Notschlachtungsuntersuchungen in der Höhe der doppelten Pauschalgebühr gemäß § 3 einschließlich allfälliger Zuschläge gemäß § 4 Abs. 1 und § 5.

(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters ein Betrag von 7,27 EUR je Tier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.

§ 8

Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde

(1) In Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fällt der Fleischuntersuchungsorganaufwand der Gemeinde zu.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Fleischuntersuchungsorgane, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen."

2.1.3. Art. 5 Abs. 3 und 4 RL lauten:

"(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird.

..."

Anhang A Kapitel I Nr. 1 lit. c, Nr. 4 lit. a und b sowie

Nr. 5 lit. a der RL lauten auszugsweise:

"1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der

Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit

Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge:

...

c) Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht

- von weniger als 25 kg: 0,5 ECU/Tier,

- von 25 kg oder mehr: 1,30 ECU/Tier;

...

4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten

a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben. Hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - folgende Voraussetzungen gelten:

...

b) oder eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen

Kosten deckt.

5. Die Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und

Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen

Tierärzten und Untersuchungspersonal vom

Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und

Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen

wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen

Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar

a) generell, wenn bei den Lebenshaltungskosten und

Lohnkosten der Unterschied besonders stark ist;

b) für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

..."

In den Erwägungen zu der RL heißt es (auszugsweise):

"...

Diese Untersuchungen und Gesundheitskontrollen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Art und Weise durchgeführt; sie werden insbesondere über Gebühren finanziert, die unterschiedlich hoch sein können. Diese Diskrepanzen können sich auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Produktionen auswirken, die überwiegend unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Bei den Einfuhren lebender Tiere aus Drittländern in die Gemeinschaft kann die Tatsache, dass den Wirtschaftsteilnehmern unterschiedlich hohe Gebühren auferlegt werden, zu Verkehrsverlagerungen führen.

Um dies zu verhindern, sind harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen.

Diese Untersuchungen und Kontrollen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staates, um ihre Finanzierung sicherzustellen, sollten jedoch die Wirtschaftsteilnehmer eine Gebühr entrichten.

..."

Art. 9 der Richtlinie des Rates vom zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch lautet (auszugsweise):

"Artikel 9

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

i) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Schlachtbetrieb während der gesamten Dauer der Schlachttier- und Fleischuntersuchung wenigstens ein amtlicher Tierarzt anwesend ist;

iii) in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Zerlegungsbetrieb, solange Fleisch bearbeitet wird, wenigstens einmal täglich ein amtlicher Tierarzt anwesend ist, um die allgemeinen hygienischen Verhältnisse im Betrieb und das Verzeichnis der Ein- und Ausgänge von frischem Fleisch zu kontrollieren;

iii) in einem Kühl- bzw. Gefrierhaus in regelmäßigen

Abständen ein amtlicher Tierarzt anwesend ist.

Der amtliche Tierarzt kann sich bei folgenden Tätigkeiten von Hilfskräften unter seiner Aufsicht und Verantwortung unterstützen lassen:

a) Schlachttieruntersuchungen, wobei die Aufgabe der

Hilfskraft in einer ersten Beobachtung der Tiere sowie in rein

praktischen Tätigkeiten besteht;

b) Fleischuntersuchungen, sofern der amtliche Tierarzt

in der Lage ist, die Arbeit der Hilfskräfte auch wirklich zu

überwachen;

c) Hygienekontrolle von zerlegtem und gelagertem Fleisch;

...

Als Hilfskräfte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die die Anforderungen von Anhang III erfüllen und bei der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaates oder einer von dieser Zentralbehörde bestimmten Stelle eine Eignungsprüfung abgelegt haben."

2.1.4. § 1 und § 12 Abs. 1 Z 6 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 (Stammfassung) lauten:

§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

...

3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur

Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;

...

§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

...

6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;"

Das im hier gegenständlichen Abgabenzeitraum in Kraft gestandene Steiermärkische Gesetz vom über die Dienstzweige für die Bediensteten der allgemeinen Verwaltung des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 15/1985 (Landesdienstzweigegesetz) sieht in seiner als "Dienstzweigeordnung" bezeichneten Anlage unter Abschnitt III Verwendungsgruppe A "102. Dienst der Amtstierärzte" für solche die Dienstklassen III bis VIII vor.

Die Gemeinde-Dienstzweigeordnung, Anlage A zu der gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, ergangenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 4/1958, sieht unter der Verwendungsgruppe A Abschnitt II Z 4 den "veterinärärztlichen Dienst" vor, für welchen die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

2.2.1. Zum Verständnis der RL im Lichte der Rechtsprechung des EuGH wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0203, verwiesen, wobei folgende Aussagen hervorzuheben sind:

Die RL ist nicht unmittelbar anwendbar. Im Falle einer unterbliebenen, aber auch einer unvollständigen oder nicht korrekten Umsetzung der RL in das nationale Recht kann sich der Einzelne der Vorschreibung der Gebühr widersetzen, sofern die nach der nationalen Vorschrift insgesamt eingehobenen Gebühren die tatsächlichen Kosten der Untersuchung überschreiten. In diesem Zusammenhang ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtaufkommen der Gebühr in der zuständigen Gebietskörperschaft für die jeweilige Tierart zu den gesamten dieser Gebietskörperschaft entstehenden Untersuchungskosten für diese Tierart maßgeblich. Die getrennte Festlegung einer Gebühr für die Fleischuntersuchung (im engeren Sinn) und für die Trichinenschau mag vor dem Hintergrund des verbundene Rs C-284/00 und C- 288/00, Stratmann GmbH & Co KG, objektiv gegen die RL verstoßen. Dessen ungeachtet kann sich der Einzelne aber der Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen nur insoweit widersetzen, als die Summe der Gebühren für die Fleischuntersuchung im engeren Sinn und für die Trichinenschau die tatsächlichen Gesamtkosten der Fleischuntersuchung im engeren Sinn und der Trichinenschau überschreiten.

Aus dem Vorgesagten folgt für den hier zu beurteilenden Fall zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin der gegenständlichen Abgabenvorschreibung nicht schon allein deshalb widersetzen kann, weil die Stmk FleischUGebV in ihren §§ 1 und 2 getrennte Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (im engeren Sinn) und für die Trichinenuntersuchung vorsieht. Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Fleischuntersuchungsorganaufwand und der AK (aus denen sich die Gebühr gemäß § 1 und § 2 FleischUGebV jeweils zusammensetzt) in den Gebührennachweisen (nicht in den Abgabenbescheiden) als Berechnungselemente gesondert ausgewiesen sind. Gleiches hat für die in §§ 4 und 5 Stmk FleischUGebV angeführten Zuschläge zu gelten.

Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht deshalb der hier vorgeschriebenen Gebühr widersetzen, weil die Stmk FleischUGebV an Stelle der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A vorgesehenen Stückgebühr eine zeitabhängige Gebühr vorsieht. Insoweit liegt nicht einmal ein objektiver Verstoß gegen die RL vor, weil Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL die Mitgliedstaaten schlechthin ermächtigt, "eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt". Dass es sich bei dieser Gebühr - ebenso wie bei der in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A angeführten Gebühr - um eine Stückgebühr handeln müsste, ist dem Wortlaut der in Rede stehenden Ermächtigung nicht zu entnehmen.

Hätte der Normsetzer der RL in Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A lediglich zur generellen Erhebung einer höheren Stückgebühr ermächtigen wollen, so hätte er dies unzweifelhaft anders zum Ausdruck gebracht, wie Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a deutlich zeigt, worin die Mitgliedstaaten (lediglich) zur Anhebung der unter Nr. 1 vorgesehenen Pauschalbeträge (für einzelne Betriebe) ermächtigt werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die uneingeschränkte Formulierung des Spruchpunktes 2. des Tenors des , Feyrer, zur ähnlichen Rechtslage in Ansehung des Anhanges A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118; ebenso auch Griller, Fleischuntersuchungsgebühren und Europarecht, ZfV 2001/366, 159f).

2.2.2. Vorliegendenfalls hat die erstinstanzliche Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin unstrittig nicht die in Nr. 1 des Kapitels I des Anhanges A der RL vorgesehene Stückgebühr, sondern eine - in ihren Auswirkungen unstrittig höhere - Zeitgebühr in Vorschreibung gebracht. Dieser Vorschreibung konnte sich die Beschwerdeführerin kraft Gemeinschaftsrechtes insoweit widersetzen, als diese die "tatsächlichen Kosten" im Verständnis der Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhanges A der RL überstiegen hätte.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Abgabenvorschreibung in der vorgenommenen Höhe ausdrücklich bestritten hat, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, dieselbe in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar darzulegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0501).

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde primär die Auffassung, die eingehobenen Gebühren entsprächen schon deshalb den "tatsächlichen Kosten", weil die erstinstanzliche Behörde die Bemessungsgrundlagen der Gebühren nach Zeiteinheiten zutreffend erfasst habe (was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten worden sei).

2.2.2.1. Diese Auffassung erweist sich aus nachstehenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:

Gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz Stmk FleischUGebG sind in der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskassa gesondert auszuweisen. Soweit es den FleischU-Organaufwand (FUO) betrifft, mag es daher zutreffen, dass bei korrekter Ermittlung der für die Untersuchung aufgewendeten Zeit auch formal feststeht, dass dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entlohnung in jener Höhe zusteht, die dem Anteil des FleischU-Organaufwandes an der Gesamthöhe der Gebühr gemäß § 1 (oder § 2) Stmk FleischUGebV entspricht.

Dies bedeutet jedoch - anders als die belangte Behörde offenbar vermeint - nicht, dass diese dem Fleischuntersuchungsorgan zustehende Entlohnung in dieser Höhe jedenfalls den tatsächlichen Kosten im Sinne der Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der RL zuzurechnen wäre.

Wird nämlich der Entgeltanspruch des Fleischuntersuchungsorgans in der FleischUGebV selbst festgesetzt, ist es nicht möglich, die Gemeinschaftsrechtskonformität der vorgeschriebenen Abgabe allein mit dem Hinweis darauf zu begründen, dass die sich aus der Verordnung ergebenden Kosten der zuständigen Gebietskörperschaft (eben) tatsächlich erwachsen sind. Die Beurteilung, ob eine Gebührenvorschreibung im Lichte der angesprochenen Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtskonform ist, setzt in einem solchen Fall vielmehr auch die Prüfung der Angemessenheit der in dieser Verordnung festgesetzten Ansprüche der Untersuchungsorgane voraus (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0203). Unter "angemessen" ist, wie im Folgenden noch auszuführen sein wird, ein Entgelt zu verstehen, welches sicherstellt, dass flächendeckend ein quantitativ und - nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen sowie der allenfalls darüber hinausgehenden innerstaatlichen Anforderungen - qualitativ ausreichendes Angebot an Fleischuntersuchungspersonal zur Verfügung steht. Indem die belangte Behörde all dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung auch die Angemessenheit des FUO ausdrücklich bestritten und Argumente gegen die nach Maßgabe der Materialien zur Stmk FleischUGebV der Berechnung dieses Anteiles zu Grunde gelegte Methode (Orientierung am Gehalt eines Amtstierarztes des Landes Steiermark der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4) ins Treffen geführt.

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde aber schon in Ansehung des Fleischuntersuchungsorgananteiles an der Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV gehalten gewesen, dessen Angemessenheit nachvollziehbar zu begründen.

Hiefür genügte es nicht, auf eines der gegen die Angemessenheit ins Treffen geführten Argumente zu replizieren, die Festlegung der Gebührenhöhe im Übrigen jedoch nicht näher zu erörtern, sondern diese als "außer Streit gestellt" zu betrachten. Dass der bloße Hinweis auf ein nicht näher dargestelltes Rechtsgutachten zur Begründung der Angemessenheit der Gebühren nicht hinreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Hinzu kommt noch, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen darüber enthält, inwieweit dem als AK vorgeschriebenen Gebührenanteil "tatsächliche Kosten" des Landes in gleicher Höhe gegenüberstehen. Der entsprechende Nachweis hätte jedenfalls Feststellungen betreffend die (zu erwartende und in der Folge für das Abgabenjahr auch tatsächlich vorgenommene) Ausgabengestion der Ausgleichskassa vorausgesetzt. Nur wenn diese angemessene Ausgaben in der Größenordnung der insgesamt vorgeschriebenen Gebührenanteile getätigt hätte, könnte die Rede davon sein, dass die entsprechenden Gebührenanteile zur Abdeckung "tatsächlicher Kosten" herangezogen worden sind.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass nach dem Vorgesagten das Gesamtgebührenaufkommen aus den Gebühren nach § 1 und nach § 2 Stmk FleischUGebV den Gesamtausgaben für Fleischuntersuchung im engeren Sinn und Trichinenschau gegenüberzustellen gewesen wäre. Feststellungen zur Angemessenheit des FUO in Ansehung der Trichinenschau (und damit zur Angemessenheit der aus diesem Titel getätigten Aufwendungen) fehlen jedoch zur Gänze.

Gleiches gilt im Übrigen in Ansehung der in der Stmk FleischUGebV vorgesehenen Zuschläge.

2.2.2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in Ansehung seiner Hauptbegründung (schon auf Grund der richtigen Ermittlung der Gebührenhöhe nach nationalem Recht stehe fest, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht übersteige) als inhaltlich rechtswidrig.

Die hilfsweise von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente vermögen den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil sie keine im Sinne der vorstehenden Ausführungen hinreichende Begründung dafür enthalten, dass das Gesamtaufkommen an Gebühren die (angemessenen) tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid mit einem Begründungsmangel behaftet, welcher den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit und die Beschwerdeführerin an der Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert.

Da eine Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit einer solchen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid aus dem erstgenannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Für das fortgesetzte Verfahren ist zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zur Ermittlung der Angemessenheit der "tatsächlichen Kosten" noch Folgendes zu bemerken:

2.3.1. In diesem Zusammenhang vertritt die Beschwerdeführerin primär die Rechtsauffassung, der im Erwägungsteil der RL festgelegte Zweck der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erheische eine analoge Anwendung der Voraussetzung der Nr. 5 lit. a des Kapitels I Anhang A RL auch im Bereich der Nr. 4 lit. b leg. cit. Höhere als die Gemeinschaftsgebühren dürften demnach nur dann unter dem Titel angemessener tatsächlicher Kosten überwälzt werden, wenn bei den Lebenshaltungskosten und den Lohnkosten der Unterschied besonders stark sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gemeinschaftsnormsetzer das von der Beschwerdeführerin postulierte Kriterium - wie Nr. 5 lit. a, aber auch der Verweis auf diese Bestimmung in Nr. 4 lit. a leg. cit. zeigen - zwar in Erwägung gezogen, es jedoch nach dem klaren Wortlaut der Nr. 4 lit. b leg. cit. dort nicht als Voraussetzung für die Erhebung einer die tatsächlichen Kosten deckenden Gebühr genannt hat. Hätte der Normsetzer der Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der RL solches anordnen wollen, so hätte er dies - wie in Nr. 4 lit. a und Nr. 5 lit. a leg. cit. - ausdrücklich getan.

Maßgeblich für die Angemessenheit der "tatsächlichen Kosten" des Untersuchungspersonals sind nicht die generellen Lebenshaltungs- und Lohnkosten, sondern die im Territorialbereich des jeweiligen Rechtsträgers (hier des Landes Steiermark) vorliegenden Gegebenheiten bei der Nachfrage nach diesen Dienstleistungen, welche sich bei ihm als Kosten niederschlagen. Der kostentragenden Gebietskörperschaft (hier dem Land Steiermark) soll durch die in Rede stehende Richtlinienbestimmung nämlich offenkundig die Möglichkeit eröffnet, zugleich aber auch darauf beschränkt werden, die Gebühren so festzusetzen, dass die Fleischuntersuchungsorgane hieraus auf eine Weise entlohnt werden können, die sicherstellt, dass ausreichend viele als Fleischuntersuchungsorgan qualifizierte Personen bereit und in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen, sodass die - auch gemeinschaftsrechtlich - vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können (vgl. oben Punkt 2.2.2.1. und Griller, a.a.O., 159).

2.3.2. Hilfsweise vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, den in Anhang A Kapitel I Nr. 1 zu Grunde gelegten Gemeinschaftsgebühren liege ein Verhältnis 3 (Fleischuntersuchungspersonal) zu 1 (Fleischuntersuchungstierarzt) zu Grunde. Nur wenn unter Berücksichtigung dieses Verhältnisses die Untersuchungskosten für den Staat, das Land oder die Gemeinden höher seien als die Richtliniengebühren, sei der Staat gemeinschaftsrechtlich berechtigt, eine höhere Gebühr im Verständnis der Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der RL einzuheben.

Auch diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass der Normsetzer der RL - wie Nr. 5 leg. cit. zeigt - abweichende Relationen zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt durchaus bedacht hat. Dennoch hat er in Nr. 4 lit. b leg. cit. keine Anordnung getroffen, wonach tatsächlich entstandene Mehrkosten aus einem vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweichenden Verhältnis zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal nicht als tatsächliche Kosten auf die Abgabepflichtigen überwälzt werden dürften. Auch in diesem Zusammenhang sei auf den Spruchpunkt 2. des , Feyrer, verwiesen.

Schließlich steht derzeit auch noch nicht fest, ob das Verhältnis zwischen Fleischuntersuchungstierärzten und sonstigem Fleischuntersuchungspersonal für die auch die Trichinenschau umfassende Fleischuntersuchung im weiteren Sinn tatsächlich zu Lasten des sonstigen Fleischuntersuchungspersonals von dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Gemeinschaftsdurchschnitt im Sinne einer Unterrepräsentierung des sonstigen Fleischuntersuchungspersonals abweicht.

Im Übrigen sind auch keine die Durchführung der Fleischuntersuchung regelnden Gemeinschaftsvorschriften erkennbar, die es den Mitgliedstaaten verwehren würden, zur Fleischuntersuchung einen höheren Anteil an Tierärzten heranzuziehen als dies im Gemeinschaftsdurchschnitt der Fall ist. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Art. 9 der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom sieht lediglich Mindeststandards der Partizipation von Tierärzten an der Schlachttier- und Fleischuntersuchung vor und räumt letzteren lediglich die Möglichkeit ein, sich bei bestimmten Untersuchungsschritten von unter ihrer Aufsicht stehenden Hilfskräften unterstützen zu lassen.

Damit ist es den Mitgliedstaaten aber unbenommen, höhere Standards der Fleischuntersuchung festzulegen, indem sie die Fleischuntersuchung im engeren Sinn etwa zur Gänze Tierärzten vorbehalten. Die für die Erreichung eines solcherart höheren Standards erforderlichen Kosten der Fleischuntersuchung erscheinen nicht unangemessen und können folglich auch unter dem Titel tatsächlicher Kosten überwälzt werden (so wohl auch Griller, a.a.O., 159).

Nach dem Regelungssystem des § 4 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 FleischUG gilt, dass zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung grundsätzlich Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) heranzuziehen sind. Nur insoweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung im engeren Sinne durch Tierärzte nicht gesichert ist, sind auch andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu betrauen. Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 15 Abs. 1 FleischUG hiefür geeigneter, gleichfalls gemäß § 4 zu bestellender Personen bedienen.

Dass es sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auch im weiteren Sinne nach österreichischem Verständnis um eine tierärztliche - wenngleich nicht in ihrer Gänze exklusiv den Tierärzten vorbehaltene - Tätigkeit handelt, folgt auch aus § 1 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 6 des Tierärztegesetzes.

2.3.3. Ob eine ausschließliche Orientierung an den Einkommensverhältnissen von Tierärzten zur Festlegung des Fleischuntersuchungsorganaufwandes im Rahmen der - nicht die Trichinenschau betreffenden - Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV "angemessen" ist, hängt hier von den konkreten Verhältnissen im Land Steiermark ab. Insbesondere wären in diesem Zusammenhang Feststellungen über den Anteil von Fleischuntersuchungsorganen im Land Steiermark zu treffen, welche als Nichttierärzte gemäß § 7 Abs. 1 FleischUG auch zur Fleischuntersuchung im engeren Sinne herangezogen werden. Nur wenn eine solche Heranziehung sich auf seltene Ausnahmsfälle beschränken würde, wäre eine ausschließliche Orientierung des Fleischuntersuchungsorganaufwandes im Rahmen der Gebühr nach § 1 Stmk FleischUGebV an tierärztlichen Entgeltverhältnissen zulässig. Andernfalls wäre es angezeigt, sich an einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Mischsatz zu orientieren.

Der Fleischuntersuchungsorganaufwand im Rahmen der Trichinenbeschau ist gemäß § 2 Stmk FleischUGebV niedriger angesetzt. Ob in diesem Zusammenhang der Möglichkeit der Heranziehung nichttierärztlicher Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 15 Abs. 1 FleischUG zur Trichinenbeschau ausreichend Rechnung getragen wurde oder nicht, lässt sich ohne nähere Erörterungen betreffend die Ermittlung der Gebühren für die Trichinenbeschau allerdings nicht beurteilen.

2.3.4. Zutreffend ist aber jedenfalls die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach es - zumindest ohne weitere Erörterungen - keinesfalls sachgerecht erscheint, bei der Prüfung der Angemessenheit des Fleischuntersuchungsorganaufwandes vom Gehalt eines Beamten der Landesverwaltung der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4 (Amtstierarzt), auszugehen, obwohl die Vornahme von Fleischuntersuchungen durch Amtstierärzte, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen, nach den Bestimmungen des FleischUG im hier gegenständlichen Abgabenzeitraum nur noch die Ausnahme gewesen sein dürfte. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 73/2001 durften Amtstierärzte nur noch bestellt werden, wenn es sich um Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 (das sind Gemeindeärzte) handelt oder, wenn andere geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen. Nach der Übergangsbestimmung des Art. 2 Abs. 3 der in Rede stehenden Novelle erloschen die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgten Bestellungen eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt spätestens ein Jahr nach dem am erfolgten Inkrafttreten der Novelle. Die Vornahme von Fleischuntersuchungen durch Amtstierärzte, welche Landesbeamte sind, kam somit im Abgabenzeitraum wohl überhaupt nur im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 3 Z 2 FleischUG in Betracht.

In gewissem Umfang dürfte es freilich zur Heranziehung von Gemeindeärzten im Rahmen des § 6 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 FleischUG gekommen sein.

Feststellungen zum tatsächlichen Verhältnis zwischen Amtstierärzten (und innerhalb dieser Gruppe zwischen Landes- und Gemeindebediensteten) und freiberuflichen Tierärzten im Land Steiermark fehlen.

Sollte aber - was nach der Gesetzeslage nahe liegt - ein Schwergewicht der Tätigkeit freiberuflicher Ärzte als Fleischuntersuchungsorgane (was diesen aber nicht den Charakter eines "amtlichen Tierarztes" im Verständnis der Richtlinie 91/497/EWG nehmen würde; vgl. dazu Griller, a.a.O., 148) vorliegen, erscheint ein Abstellen auf Gehaltsansätze von Landesbeamten nicht sachgerecht. Zwar wird von Griller, a. a.O., 159 f, eine Orientierung an der Entlohnung von Amtstierärzten auch diesfalls für möglich erachtet, diese Möglichkeit wird dort jedoch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt höherer Kosten privater Tierärzte abgehandelt. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin durch das Abstellen auf die Kosten von Amtstierärzten nicht in ihren Rechten verletzt worden wäre, wenn feststünde, dass die für diese Gruppe aufgewendeten Kosten niedriger sind. Wäre aber ein System der tatsächlich vorgenommenen (teilweisen bzw. weit gehenden) Übertragung ("Ausgliederung") der Fleischuntersuchung an private Tierärzte kostengünstiger, so wäre es den Mitgliedstaaten wohl verwehrt, die dann bloß fiktiven höheren Kosten eines auf der Heranziehung beamteter Tierärzte beruhenden Systems unter dem Titel "tatsächlicher Kosten" auf die Schlachtbetriebe zu überwälzen.

Schließlich ist angesichts der oben wiedergegebenen dienstrechtlichen Bestimmungen auch nicht erkennbar, weshalb der Berechnung gerade der Gehalt eines Beamten der Dienstklasse A VII, Gehaltsstufe 4, zu Grunde gelegt wurde. Ebenso wenig ist ohne nähere Begründung die Hinzurechnung von Pensionstangenten sowie eines nicht näher aufgeschlüsselten Sachaufwandes und von Overheadkosten im Einzelnen nachvollziehbar.

2.3.5. Jedenfalls dann, wenn die Fleischuntersuchungen im engeren Sinne in der Steiermark im Abgabenzeitraum zu einem weit überwiegenden Teil von privaten Tierärzten durchgeführt worden wären, erschiene es für die Prüfung der Angemessenheit des Fleischuntersuchungsorganaufwandes als Komponente der Gebühr gemäß § 1 Stmk FleischUGebV sachgemäß, auf Marktpreise für nach Zeiteinheiten zu verrechnende private tierärztliche Leistungen im Lande Steiermark, welche außerhalb der tierärztlichen Praxis zu erbringen sind, abzustellen; zu begründen wäre, ob und in welchem Umfang hiebei eine "Ordinationstangente" zu berücksichtigen ist. Auch wird zu bedenken sein, dass die tatsächlich erzielten Marktpreise nicht notwendigerweise mit den Honorarsätzen der Tierärztekammer ident sein müssen. Im Falle einer Abweichung wären die tatsächlichen Marktpreise maßgebend. Dabei geht es um jene Entgelte, die aufgewendet werden müssen, damit sich - bezogen auf das Land Steiermark - Tierärzte in einem Ausmaß dieser Aufgabe zuwenden, das zu ihrer Erfüllung in der in Punkt 2.2.2.1. (letzter Absatz) und Punkt 2.3.1. (letzter Absatz) festgehaltenen Weise notwendig ist. Sollte von der Tierärzteschaft in nennenswertem Ausmaß Hilfspersonal herangezogen werden, wäre die dadurch für den Tierarzt eingetretene Kostenersparnis zu berücksichtigen. Über diese Umstände wird die belangte Behörde - erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen-Gutachtens aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften - Feststellungen zu treffen haben.

2.3.6. Ergäbe sich eine Zulässigkeit der Gebührenvorschreibung nach Nr. 4 lit. b des Anhanges A Kapitel I der RL, so bestünden auch keine Bedenken in Richtung eines Verstoßes derselben gegen Primärrecht, weil damit verbundene Wettbewerbsnachteile steiermärkischer Schlachtbetriebe im Hinblick auf das Unterbleiben einer gänzlichen Harmonisierung der Fleischuntersuchungsgebühren hingenommen werden müssten.

2.3.7. Zu den gerügten weiteren Verfahrensmängeln ist noch darauf zu verweisen, dass nach dem Berufungsvorbringen die Gebührenvorschreibung ausschließlich für die Fleischuntersuchung an Schweinen erfolgt ist. Die Bezugnahme auf Geflügel in der Beschwerde ist daher nicht verständlich. Jedenfalls wäre es aber angezeigt, im Gebührenbescheid Feststellungen über die der Gebührenvorschreibung zu Grunde liegende Tierart zu treffen.

Zwar erliegen im Akt die von den Fleischuntersuchungsorganen erstellten Gebührennachweise. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass ihr diese, ebenso wie die sonstigen nach der Stmk FleischUGebV zu führenden Aufzeichnungen, nicht zu Gehör gebracht worden seien. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am