VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0223

VwGH vom 26.01.2004, 2003/17/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der Z Gesellschaft mbH in N, vertreten durch Dr. Christian Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212.075, betreffend Vorschreibung von Naturschutzabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat für Materialentnahmen aus der Alfenz im Bereich der Sperre Radin für die Monate Juni 2000, Dezember 2000, Februar bis August 2001 sowie Oktober und November 2001 gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. für Vorarlberg Nr. 22/1997 (im Folgenden: Vlbg NSchG), - in Ansehung des Monates Juni 2000 verspätet - die Naturschutzabgabe erklärt und entrichtet.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin Anträge auf Rückerstattung.

Am erließ das Landesabgabenamt auf Grund dieser Anträge einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, iVm. § 82 Abs. 2 dritter Fall des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl. Nr. 23/1984 idgF, wird der Z Gesellschaft mbH Naturschutzabgabe für die nachstehenden Kalendermonate bei Abgabesätzen von Eurocent 23,62 (ATS 3,25) pro t Steine sowie Eurocent 47,24 (ATS 6,50) pro t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:

Entnahmestelle für Materialentnahmen aus dem Gewässer

Alfenz, Bereich Sperre Radin, KG Bludenz:


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Monat

Steine
Sand, Kies u.
Schuttmaterial
aller Art

festgesetzte
Naturschutzabgabe

davon
entrichtet
Guthaben/
Nachforde-
rung (- )
(t)
(t)
(EUR)
(ATS)
(EUR)
(EUR)
Juni 2000
4.886,00
7.330,00
4.616,47
63.524,00
4.616,47
0,00
Dezember 2000
612,00
918,00
578,19
7.956,00
578,19
0,00

2. Gemäß §§ 13 und 14 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, iVm. § 82 Abs. 2 dritter Fall des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl. Nr. 23/1984 idgF, wird der Z Gesellschaft mbH Naturschutzabgabe für die nachstehenden Kalendermonate bei Abgabesätzen von Eurocent 24,35 (ATS 3,35) pro t Steine sowie Eurocent 48,69 (ATS 6,70) pro t Sand, Kies u. Schuttmaterial aller Art wie folgt festgesetzt:

Entnahmestelle für Materialentnahmen aus dem Gewässer

Alfenz, Bereich Sperre Radin, KG Bludenz:


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Monat

Steine
Sand, Kies u.
Schuttmaterial
aller Art

festgesetzte
Naturschutzabgabe

davon
entrichtet
Guthaben/
Nachforde-
rung (- )
(t)
(t)
(EUR)
(ATS)
(EUR)
(EUR)
Februar 2001
2.014,00
3.022,00
1.961,73
26.994,00
1.961,73
0,00
März 2001
5.109,00
7.663,00
4.974,96
68.457,00
4.974,96
0,00
April 2001
8.136,00
12.204,00
7.923,01
109.023,00
7.923,01
0,00
Mai 2001
10.306,00
15.458,00
10.035,68
138.094,00
10.035,68
0,00
Juni 2001
264,00
395,00
256,54
3.530,00
256,54
0,00
Juli 2001
5.810,00
8.714,00
5.657,36
77.847,00
5.657,36
0,00
August 2001
4.406,00
6.610,00
4.291,11
59.047,00
4.291,11
0,00
Oktober 2001
1.789,00
2.684,00
1.742,40
23.976,00
1.742,40
0,00
November 2001
1.113,00
1.670,00
1.084,10
1.084,10
0,00

3. Gemäß §§ 58 und 90 des Abgabenverfahrensgesetzes (AbgVG.), LGBl. Nr. 23/1984 idgF, wird der Z Gesellschaft mbH für den Kalendermonat Juni 2000 bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.616,47 ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 vH, das sind EUR 92,33, und ein Verspätungszuschlag in Höhe von 5 %, das sind EUR 230,82, vorgeschrieben.

4. Die Fälligkeit der Naturschutzabgabe und des Säumniszuschlages ist bereits eingetreten. Der Verspätungszuschlag ist gemäß §§ 29 und 84 AbgVG spätestens mit Ablauf eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

5. Gemäß §§ 105 und 106 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 idgF., werden die Anträge auf Rückerstattung von Naturschutzabgabe von zusammen EUR 43.121,55 für die Monate Juni und Dezember 2000 bzw. Februar bis August 2001 bzw. Oktober und November 2001 als unbegründet abgewiesen."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus dem Gewässer "Alfenz" Steine, Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art entnommen und im firmeneigenen Kieswerk zur Verwendung für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung aufbereitet. Dass eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen bestanden habe, sei nicht vorgebracht worden. Die Brauchbarkeit des Materials für wirtschaftliche Zwecke ergebe sich unzweifelhaft aus der jeweiligen kiesbetrieblichen Verwertung durch die Beschwerdeführerin. Die Voraussetzungen für einen Entfall der Abgabepflicht gemäß § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG lägen daher nicht vor.

Die Vorschreibung sei auf Grund der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Abgabenerklärungen erfolgt. Ein Guthaben ergebe sich bei Gegenüberstellung der vorgeschriebenen und der entrichteten Naturschutzabgabe nicht.

In Ansehung des Monates Juni 2000 sei die Naturschutzabgabe erst über Aufforderung des Landesabgabenamtes vom entrichtet worden. Ihre verspätete Zahlung am führe gemäß § 90 des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: AbgVG), zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages in Höhe von 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. In Anbetracht der Zeitspanne seit Entstehen der Abgabenschuld für Juni 2000, des Ausbleibens einer Vorauszahlung und des für die Abgabepflichtige hiedurch eingetretenen Zinsenvorteils sowie des hervorgerufenen Verwaltungsaufwandes sei spruchgemäß ein Verspätungszuschlag für die verspätete Erklärung der Naturschutzabgabe vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin brachte sie vor, die Materialentnahmen hätten in erster Linie dazu gedient, die Sicherheit des Betriebes der Sperre Radin sowie die Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes aufrecht zu erhalten und die Anlage vor einem Schaden zu bewahren. Da der primäre Zweck des Abbaues nicht auf die Gewinnung bestimmter abgabepflichtiger Materialien gerichtet gewesen sei, seien die getätigten Materialentnahmen nicht bewilligungspflichtig gewesen und daher nicht der Abgabepflicht unterlegen. Im Übrigen ergebe sich aus dem auch aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Zweck der Naturschutzabgabe, dass hiedurch ausschließlich "die Natur schädigende Maßnahmen pönalisiert" werden sollten. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Maßnahmen stellten aber Instandhaltungs- und Baumaßnahmen dar. Dieselben würden am Wehr des Kraftwerkes der Alfenzwerke durchgeführt, somit an einer der Elektrizitätsgewinnung dienenden Betriebsanlage. Ein Eingriff in die Natur sei mit diesen Maßnahmen nicht verbunden. Auch sei mit dem Begriff des "Gewässers" in § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG lediglich ein natürliches Gewässer gemeint. Die Entnahme aus einem Gewässer, welches Bestandteil einer wasserrechtlichen Betriebsanlage bilde, löse daher keine Abgabepflicht aus.

Überdies lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG vor. Die gegenständlichen Maßnahmen seien von den Alfenzwerken allein zum Zweck der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes in Auftrag gegeben worden. Die Arbeiten hätten dazu gedient, die Anlage vor Schaden zu bewahren. Das Material habe für den Auftraggeber keinen wirtschaftlichen Wert gehabt. Für die Alfenzwerke sei eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich gewesen, weil der Verkaufserlös die Kosten der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen sowie der Deponierung des nicht verwertbaren Teils des entnommenen Materials nicht aufgewogen hätte.

Überdies sei es notwendig gewesen, das entnommene Material erst aufzubereiten. Es habe einen Schmutzanteil von 5 % aufgewiesen. Um diesen sei die Gesamtentnahmemenge zu verringern.

Die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung für Juni 2000 sei entschuldbar, weil die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgehe, dass die Entnahme aus dem Bereich der Sperre Radin nicht der Naturschutzabgabe unterliege.

Mit Note vom forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen drei Wochen Belege für die Richtigkeit ihrer Behauptung, wonach das abgebaute Material wirtschaftlich nicht verwertbar und für Bauzwecke nicht geeignet gewesen sei, vorzulegen.

Nach Gewährung einer Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin mit Note vom hiezu Folgendes vor:

"Beiliegend übersende ich eine Aufstellungen samt Beilagen. Daraus ist ersichtlich, dass für die Materialentnahme, ohne Berücksichtigung von Eigenleistungen, ein Kostenaufwand in Höhe von Euro 222.125,38 entstanden ist. Die Kosten für Eigenleistungen wie Laden, Transport, Aufbereitung und Zentralregie betragen Euro 5,75 pro Tonne.

Das Felsmaterial konnte erst nach aufwändigen Aufbereitungsarbeiten abgegeben werden. Dafür konnte ein durchschnittlicher Verkaufserlös von Euro 7,-- pro Tonne erzielt werden. Die Verwendung kann nicht mehr nachvollzogen werden.

Das Material war auf Grund der hohen Gestehungskosten wirtschaftlich nicht verwertbar. Die Entnahme diente der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Betrieb und die Sicherheit des gesamten Elektrizitätswerkes."

Aus einer beigelegten Aufstellung der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich die von ihr geltend gemachten "Kosten für Materialentnahme" aus Abrechnungen von Frächtern über insgesamt EUR 141.654,72 sowie aus Fakturen für an das Landeswasserbauamt Bregenz entrichteten Kieszins zusammensetzten. Die "Eigenleistungen" von 5,75 EUR/t wurden wie folgt aufgeschlüsselt:

Laden mit Bagger 0,5 EUR/t

Transport zum Zwischendepot 0,80 EUR/t

Verladen auf LKW 0,30 EUR/t

Aufbereiten 3,45 EUR/t

Zentralregie 0,70 EUR/t

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie des § 13 und des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG Folgendes aus:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2001/17/0146, 0147, ausgeführt habe, knüpfe der Abgabentatbestand gemäß § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG nicht an der Verwirklichung einer zweckorientierten und damit im Zusammenhang stehenden organisierten Gewinnung von bestimmten Materialien, sondern am Begriff des Abbaues im Verständnis des Loslösens von Material vom Mutterboden bzw. am Begriff der Entnahme aus Gewässern an. Die in Rede stehende Materialentnahmestelle sei als Bodenabbauanlage zu qualifizieren, zumal die Entnahme des Materials unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln und in einem Ausmaß erfolgt sei, welches jenes bei kleineren Baustellen übersteige. Auch handle es sich beim Fluss Alfenz, aus welchem das Material im Bereich der Wehranlage entnommen worden sei, ohne Zweifel um ein Gewässer im Sinne des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG.

Zu prüfen sei weiters gewesen, ob der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG vorliege. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Materialentnahmen der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen oder Sachen gedient hätten. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht behauptet. Sie habe lediglich vorgebracht, sie sei beauftragt gewesen, Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen, welche in erster Linie der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes der Sperre und der Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes gedient hätten.

Überdies sei § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG dann nicht anwendbar, wenn das abgebaute Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet sei. Dies sei dann der Fall, wenn der abgabepflichtige Abbauunternehmer durch die Entnahme des Materials insgesamt finanziell besser gestellt werde. In diesem Zusammenhang sei der Erlös aus dem Verkauf des abgebauten Materials nur jenen Kosten gegenüberzustellen, die durch die unmittelbare Entnahme (Baggerung) entstünden, nicht aber auch den weiteren Kosten, wie Erhaltung von Zufahrtswegen, Transport-, Aufbereitungs- oder Verladekosten. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten seien primär Transportkosten, Kieszinsleistungen und Kosten für Eigenleistungen. Diese Kosten stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abbau, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. Auf Grund der Tatsache, dass das abgebaute Material verkauft worden sei, sei auch davon auszugehen, dass es für eine wirtschaftliche Verwertung an sich geeignet gewesen sei.

Die Kosten für die Entnahme des Materials, also für die Loslösung der Materialien vom Mutterboden (für Baggerung), habe die Beschwerdeführerin mit EUR 0,50 je t angegeben. Da der durchschnittliche Verkaufserlös pro t bei EUR 7,-- gelegen sei, sei die Beschwerdeführerin durch den Abbau wirtschaftlich besser gestellt worden als zuvor.

Nach einer im Auftrag des Amtes der Vorarlberger Landesregierung verfassten Studie eines geologischen Sachverständigen betrage das Geschiebepotenzial für die Sperre Alfenz Fassung Z. auf einer Fläche von 156 km2 150.000 m3. Das Gefährdungspotenzial in diesem Bereich sei gering. Das Material könne als Betonzuschlag verwendet werden. Nach der genannten Studie betrage der Schmutzanteil im genannten Bereich etwa 2 %. Nach der ÖNORM B 3304 (Betonzuschläge aus natürlichem Gestein) dürfe abgebautes Material mit 5 % Schmutzanteil immer noch als Betonzuschlag von höchster Qualität verkauft werden. Der Betonzuschlag entspreche der höchstwertigen Verwendungskategorie von Baustoffen. Selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Schmutzanteiles von 5 % wäre das Material nicht nur als Betonzuschlag, sondern auch uneingeschränkt als hochwertiger Baustoff (Kiestragschichten) verwendbar. Schon im Hinblick auf die Eignung des abgebauten Materials für Bauzwecke als Betonzuschlag oder Baustoff für andere hochwertige Bauvorhaben erweise sich § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG nicht als anwendbar.

Überdies habe die Beschwerdeführerin, welche erklärt habe, die Verwendung des Materials könne nicht nachvollzogen werden, ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Im Hinblick auf die verspätete Entrichtung der Naturschutzabgabe für Juni 2000 erst über Aufforderung des Landesabgabenamtes vom sei ein Säumniszuschlag von 2 % vorzuschreiben gewesen.

Gemäß § 58 erster Satz AbgVG könne die Behörde weiters einen Zuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei und Abgabepflichtige die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten. In Anbetracht des Ausmaßes der Fristüberschreitung, des Ausbleibens von Vorauszahlungen und des für die Abgabepflichtige hiedurch eingetretenen Zinsenvorteils sowie des hervorgerufenen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes sei die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages im Ausmaß von 5 % für Juni 2000 angemessen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort rügte sie unter Heranziehung der schon in der Berufung angeführten Argumente eine denkunmögliche Anwendung des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG. Weiters erachtete sie die Rechtsauffassung, sie habe die Mitwirkungspflicht verletzt, als gleichfalls denkunmöglich, zumal sie alle ihr zumutbaren Auskünfte erteilt habe.

Mit Beschluss vom , B 659/03-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 10.713/1985 sowie die weiteren Verweise im dieselbe beschwerdeführende Gesellschaft betreffenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 488/00 und B 600/01) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der Naturschutzabgabe bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Abgabepflicht verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13, § 14 und § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG in der im Zeitpunkt der hier gegenständlichen Materialentnahmen geltenden Stammfassung nach dem LGBl. Nr. 22/1997 lauteten:

"§ 13

Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.

(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt


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a)
bei Steinen 2,85 S pro t,
b)
bei Sand, Kies und Schuttmaterial 5,70 S pro t.

(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.

(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. b ist auf einen vollen 10 Groschenbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. a hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Abs. 2 lit. b zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt zu verlautbaren.

§ 14

Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Landesabgabenamt zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.

(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen dem Landesabgabenamt.

...

§ 33

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,"

Die Beschwerdeführerin erachtet den Abgabentatbestand des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG zunächst deshalb nicht als verwirklicht, weil sie die Auffassung vertritt, unter dem in der zitierten Gesetzesbestimmung gebrauchten Begriff "Gewässer" seien lediglich natürliche Gewässer zu verstehen. Die hier in Rede stehenden Entnahmen seien jedoch aus einem Gewässer, das einen Bestandteil einer wasserrechtlichen Betriebsanlage bilde, erfolgt. Auch sei kein Abbau aus einer "sonstigen Bodenabbauanlage" erfolgt, zumal es nicht zum Loslösen von Material vom Mutterboden gekommen sei. Dieses habe seinen Mutterboden nämlich schon längst verlassen, habe es sich doch um Kies gehandelt, welcher angeschwemmt worden sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zur Auslegung des Abgabentatbestandes des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG ist zunächst auf die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2001/17/0146, 0147, zu verweisen.

Demnach ist eine Abgabepflicht nach § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG u. a. dann gegeben, wenn Steine, Sand, Kies oder Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG entweder abgebaut oder in einer solchen aus Gewässern entnommen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, wonach auch jene Teile des Flusses Alfenz als "Gewässer" im Verständnis des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG anzusehen sind, welche im Staubereich der Sperre Radin gelegen sind, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob sie Bestandteil einer wasserrechtlich genehmigten Anlage sind. Dass sich der Begriff "Gewässer" nur auf "natürliche Gewässer" in dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Verständnis bezöge, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Entnahme aus diesem Gewässer sei in einer "Bodenabbauanlage" im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolgt. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung definiert als "Bodenabbauanlage" u.a. "Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies". Um eine solche handelte es sich aber bei dem hier in Rede stehenden Ort der Entnahme.

Die Beschwerdeführerin vertritt weiters die Auffassung, Zweck der Naturschutzabgabe sei es ausschließlich, landschaftsbeeinträchtigende Abbau- und Entnahmemaßnahmen zu besteuern. Um derartige Maßnahmen handle es sich vorliegendenfalls aber nicht, stellten die durchgeführten Instandhaltungs-, Bau- und Sanierungsmaßnahmen doch Arbeiten dar, die vorrangig im öffentlichen Interesse durchgeführt worden seien und mit denen ein Eingriff in die Natur nicht verbunden sei.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegen zu halten, dass der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG lediglich auf die Entnahme des Materials in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit., nicht aber auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme abstellt.

Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom entgegen zu halten, wo es heißt:

"Auch ist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof im Recht, wenn sie darlegt, dass die am Wehr des Illstauwerkes angelagerte Menge von Material durch den Gesamtvorgang (Anlagerung des Materials am künstlich geschaffenen Flusswehr sowie Entfernung desselben aus dem Wehr) der Natur entzogen wurde."

Diese Überlegungen gelten entsprechend auch für das hier an der Sperre Radin durch die Alfenz abgelagerte Material.

Schließlich beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG. In diesem Zusammenhang rügt sie die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, sie habe nicht behauptet, dass durch ihre Maßnahmen eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen oder Sachen abgewendet werden sollte.

Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang wohl einzuräumen, dass sie sich in ihrer Stellungnahme vom - freilich nur durch Wiedergabe der verba legalia - darauf berufen hat, die von ihr durchgeführten Maßnahmen hätten der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für den Betrieb und die Sicherheit des gesamten Elektrizitätswerkes gedient. Dass dem so war, erscheint weder unter Berücksichtigung des sachverhaltsbezogenen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch nach dessen sonstigen Ergebnissen nahe liegend:

Demnach handelte es sich bei den gegenständlichen Maßnahmen um Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, welche zum Zweck der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kraftwerkes erforderlich waren und - wenn auch bedingt durch die unterschiedliche Wasserführung des Flusses in unterschiedlicher Intensität - regelmäßig durchgeführt wurden. Dies legt den Schluss nahe, dass es sich bei den genannten Materialentnahmen um routinemäßig durchzuführende Arbeiten im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebes des Kraftwerkes gehandelt hat. Es mag zutreffen, dass derartige regelmäßige Instandsetzungs- bzw. Wartungsarbeiten auch mittelbar dem Entstehen einer Gefahr für die Kraftwerksanlage selbst entgegen wirken sollen. Dafür, dass - in bestimmten Phasen des Abbaues - die Anschwemmungen bereits ein Ausmaß erreicht hätten, welches die Sicherheit des Kraftwerkes in Ermangelung dazwischentretender Sofortmaßnahmen unmittelbar gefährdet hätte, bestehen nach dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch keine Anhaltspunkte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde dessen ungeachtet der Rechtsbehauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom hätte nachgehen müssen oder nicht, weil die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG darüber hinaus erfordert hätte, dass das Material weder für Bauzwecke noch für eine sonstige wirtschaftliche Verwertung geeignet gewesen wäre.

Die Eignung des Materials für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung stellt nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Abbauvorganges selbst ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0283).

Maßgeblich ist somit, ob das bereits abgebaute Material Bauzwecken oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden könnte.

Dass das in Rede stehende Material an sich für Bauzwecke geeignet war, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich begründet. Dieser Begründung tritt die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Sie meint freilich, die Nutzung (auch für Bauzwecke) sei vorliegendenfalls unwirtschaftlich gewesen, weil die Kosten für die Entnahme, die Entrichtung des Kieszinses, das Laden, den Transport, die Aufbereitung und die Zentralregie den Verkaufserlös überstiegen hätten.

Auf einen Teil dieser ins Treffen geführten Kostenkomponenten kommt es aber nach dem Vorgesagten für die Frage, ob eine wirtschaftliche Verwertung möglich ist, nicht an. Die von der Beschwerdeführerin mit EUR 0,50 pro t angegebenen Kosten des Abbaues selbst haben nach dem Vorgesagten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ebenso außer Betracht zu bleiben wie der von der Beschwerdeführerin für diese Entnahme an das Landeswasserbauamt zu entrichtende Kieszins. Dies deshalb, weil es sich bei diesen Kosten um solche handelt, die aufgewendet werden mussten, damit überhaupt erst abgebautes Material im Sinne des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG, dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit nach dieser Bestimmung maßgeblich ist, anfällt. Die Frage der Höhe und der Tragung der im Zusammenhang mit dem Abbau entstehenden Kosten ist für jene der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des sodann bereits abgebauten Materials ohne rechtliche Bedeutung.

Dass aber die um die genannten Kosten bereinigten Aufwendungen für die Nutzung des Materials zu Bauzwecken den daraus erzielten Erlös überstiegen hätten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Solches ist aus der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung auch bei aliquoter Berücksichtigung der Transportkosten nicht abzuleiten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß bei der Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Materials auch Transportkosten dem Verkaufserlös gegenüber zu stellen wären, obwohl auch im Falle der bloßen Deponierung solchen Materials in gewissem Umfang Transportkosten anfallen würden.

Bei diesem Ergebnis wirkt sich der der belangten Behörde unterlaufene Rechtsirrtum, welcher in der Auffassung gelegen war, bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Verwertung seien lediglich die Kosten der Loslösung der Materialien vom Mutterboden dem Verkaufserlös gegenüber zu stellen, auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit der Folgerung der belangten Behörde, das abgebaute Material sei schon deshalb für eine wirtschaftliche Verwertung geeignet gewesen, weil es verkauft worden sei. Ebenso rügt sie die Annahme der belangten Behörde als mangelhaft, wonach sie zweifelsohne durch den Abbau der Materialien einen Gewinn erzielt habe.

Da es auf den zuletzt genannten Umstand nach dem Vorgesagten gar nicht ankommt und sich überdies eine mangelnde Eignung des Materials für eine wirtschaftliche Verwertung im eben dargelegten Verständnis aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht ableiten ließ, fehlt es den gerügten Verfahrensmängeln an der Relevanz.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am