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VwGH vom 27.04.1994, 91/13/0232

VwGH vom 27.04.1994, 91/13/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom , Zl. 6/1-1139/91-15, betreffend Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen 1988 und 1989 sowie Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer deklarierte in den Abgabenerklärungen der Jahre 1988 und 1989 Einkünfte aus Gewerbebetrieb für eine außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches seines Wohnsitzfinanzamtes ausgeübte Tätigkeit, welche er in den Erklärungen als "Technische Beratung" bezeichnete. Das Betriebsfinanzamt stellte mit seinen Bescheiden vom die in den Kalenderjahren 1988 und 1989 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 187 BAO erklärungsgemäß fest, schrieb Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die beiden Jahre vor und setzte überdies Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und die Folgejahre fest.

Lediglich gegen die beiden Gewerbesteuerbescheide für die Kalenderjahre 1988 und 1989 und gegen den Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer 1991 erhob der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers Berufung, in welcher er erklärte, sich gegen die Vorschreibung von Gewerbesteuer mit dem Standpunkt zu wenden, daß der Beschwerdeführer mit der Planung der Bereiche Installationstechnik für Heizung, Sanitär, Lüftung, Klima, Schalt- und Regelanlagen eine einem Ziviltechniker ähnliche und daher freiberufliche Tätigkeit ausübe.

Nach einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom stellte der sodann anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er erneut erklärte, daß seine Berufung die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1988 und 1989 sowie den Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer 1991 dem gesamten Inhalt nach anfechte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, daß die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit weder ihrer Art und ihrem Anspruchsniveau nach, noch unter dem Gesichtspunkt der vom Beschwerdeführer genossenen Ausbildung als der Tätigkeit eines Ziviltechnikers ähnlich angesehen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; er erklärt sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Nichtfeststellung meiner in den Jahren 1988 und 1989 erzielten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und auf Nichtfestsetzung der Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für die Jahre 1988 und 1989 sowie auf Nichtfestsetzung der Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für 1991 und Folgejahre" für verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht die Frage in Streit, ob eine in der Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen auf den Gebieten der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik bestehende Tätigkeit als eine solche angesehen werden kann, welche der eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (unmittelbar) ähnlich im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Einkommensteuergesetze 1972 und 1988 ist. Während die belangte Behörde ihre ablehnende Beurteilung vornehmlich auf das hg. Erkenntnis vom , 3746/80, 82/14/0334, gründet, beruft sich der Beschwerdeführer für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das hg. Erkenntnis vom , 14/1652/80.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es bei der gegebenen Verfahrenslage allerdings versagt, diesen Streit zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides aus anderen Erwägungen in seinen Rechten nicht verletzt:

In dem gemäß § 187 BAO zu erlassenden Feststellungsbescheid wird nämlich bindend auch über die Art der Einkünfte in einer Weise abgesprochen, welche die Zuordnung der vorgesehenen Einkunftsart festlegt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 436, Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz 1953, TZ 6 - 73, 74). Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Die ausschließlich mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid begründete Berufung gegen den abgeleiteten Bescheid ist allein aus diesem Grunde abzuweisen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0092).

Da der Beschwerdeführer seine Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide ausschließlich mit Argumenten begründet hatte, mit welchen er die Qualifikation der von ihm erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb bestritt, kann die im angefochtenen Bescheid entschiedene Abweisung seiner Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide allein deswegen nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die den Gewerbesteuerbescheiden entgegengesetzten Argumente hätten dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 187 BAO entgegengesetzt werden müssen. Diese hat der Beschwerdeführer dem unzweideutigen Inhalt seiner im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze nach aber nicht angefochten. Insofern er sich dem von ihm formulierten Beschwerdepunkt nach - erstmals in der Beschwerde - auch in seinem Recht auf Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für beschwert erachtet, verfehlt dieser Beschwerdepunkt den Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Dieser hat mangels Vorliegens einer Berufung auch gegen die Feststellung von Einkünften nach § 187 BAO über diesen Verfahrensgegenstand nicht entschieden.

Die Anfechtung des Bescheides der belangten Behörde auch im Umfang ihres Abspruchs über die Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 1991 und die Folgejahre gebietet eine abweichende Betrachtungsweise in diesem Umfang nicht. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 22 des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 281/1990 gilt für die Festsetzung und Entrichtung der Vorauszahlungen § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß. Diese Bestimmung bindet die Höhe der Vorauszahlungen an die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich einbehaltener Beträge und zuzüglich bestimmter Zuschläge. Einwendungen gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid unbekämpft festgestellte Qualifikation der erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb durfte der Beschwerdeführer auch dem Vorauszahlungsbescheid für Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen für das Jahr 1991 und die Folgejahre nicht erfolgreich entgegensetzen, weil die vom Gesetz angeordnete Bindung des Vorauszahlungsbescheides an die Abgabenschuld des zuletzt veranlagten Jahres es ausschließen mußte, in der Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen von einer anderen als der so nicht mehr erfolgreich bekämpfbaren Gewerbesteuerschuld des zuletzt veranlagten Kalenderjahres 1989 auszugehen.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten somit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angeführten Grund abgesehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.