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VwGH vom 25.03.1999, 99/15/0019

VwGH vom 25.03.1999, 99/15/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. RV 86/1-10/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung (hinsichtlich Körperschaft- und Umsatzsteuer 1994 und 1995), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der K-GmbH. Die an die K-GmbH gerichteten Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 1994 und 1995 mit Ausfertigungsdatum stellte das Finanzamt am dem Beschwerdeführer zu.

Der Beschwerdeführer brachte im eigenen Namen Berufung gegen die vorgenannten Bescheide ein und führte zur Begründung aus, er sei seit nicht mehr Geschäftsführer der K-GmbH, zumindest seit scheine auch im Handelsgericht Wien OB als Geschäftsführer der K-GmbH auf. Die Zustellung an den Beschwerdeführer sei sohin nicht zulässig gewesen, er erhebe dennoch aus Gründen der Vorsicht Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurück. In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der an eine bestimmte Person gerichtete Bescheid berechtige eine dritte Person selbst dann nicht zu einem Rechtsmittel, wenn der Bescheid zu Unrecht dieser dritten Person zugestellt worden wäre. Ihr gegenüber wirke ein solcher Bescheid nämlich nicht. Die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Gemäß § 248 kann der nach den Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sind die Bescheide vom betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 1994 und 1995 nicht an den Beschwerdeführer ergangen. Die Bescheide haben die K-GmbH als die Person bezeichnet, an welche sie ergehen.

Bei dieser Sachlage ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Berufung (im eigenen Namen) nicht legitimiert war. Frei von Rechtsirrtum hat sie daher die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen. Zur Zurückweisung der Berufung nach der genannten Bestimmung mußte es unabhängig davon kommen, ob die bekämpften Bescheide des Finanzamtes durch Zustellung an einen Vertreter der K-GmbH wirksam geworden sind. Im übrigen geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - anders als dies in der Beschwerde vorgetragen wird - nicht von einer wirksamen Zustellung der Bescheide vom an den Beschwerdeführer aus, sondern läßt diese Frage ausdrücklich offen.

Wenn die belangte Behörde bzw. das Finanzamt, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, die Bescheide auch in der Folge nicht einem Vertreter der K-GmbH zugestellt haben sollte, verletzt dies den Beschwerdeführer nicht in subjektiven Rechten. Aus diesem Umstand ergibt sich auch kein Nachteil für den Fall, daß der Beschwerdeführer allenfalls in Zukunft zur Haftung für Abgaben der K-GmbH herangezogen wird. Existiert ein rechtswirksamer Bescheid betreffend die Abgabenfestsetzung gegenüber der K-GmbH, so kommt dem Beschwerdeführer, nachdem er zur Haftung herangezogen worden ist, gemäß § 248 BAO das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen den Abgabenbescheid innerhalb der für die Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist zu. Existiert ein solcher Abgabenbescheid nicht, so kann der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben im Haftungsverfahren vorbringen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/14/0148).

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am