VwGH vom 07.10.2005, 2003/17/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der Marktgemeinde Pressbaum, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3- BE-3241501/022-2002, betreffend Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: MM in Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom wurde der mitbeteiligten Partei für ihre näher bezeichnete Liegenschaft im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 682,-- (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Dabei wurde eine Berechnungsfläche von 284 m2 (Erdgeschoß: 152,25 m2, Dachgeschoß: 132,25 m2) und der Einheitssatz von EUR 2,40 zu Grunde gelegt.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, in welcher sie insbesondere vorbrachte, nach Abzug der Außenmauerstärken des Erdgeschoßes ergebe sich eine Wohnnutzfläche von rund 128,50 m2. Hinsichtlich des Dachgeschoßes sei zu berücksichtigen, dass links und rechts ein "rund 1,30 m2 bis 1,50 m2 breiter Streifen" auf Grund der Dachschräge nicht benützt werden könne und daher die Wände der Dachgeschoßräume erst in dieser Entfernung von der Außenmauer des Hauses hätten errichtet werden können. Es ergebe sich dadurch eine benutzbare Fläche der Mansarde von rund 62,25 m2. Die gesamte Fläche des Hauses, die für Wohnzwecke genützt werden könne, betrage daher nur 190,75 m2.
Mit seinem Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der beschwerdeführenden Marktgemeinde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 1a Z 6 und 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 idF LGBl. 8230-5, (im Folgenden: NÖ KanalG 1977) als unbegründet ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, das Erdgeschoß habe auf Grund seiner äußeren Abmessung eine Geschoßfläche von 152,25 m2, das Dachgeschoß eine solche von 132,25 m2. Eine Berücksichtigung der Wohnnutzfläche sei nicht vorgesehen. Es seien auch die Außenwände mitzurechnen. Allfällige nicht nutzbare Flächen seien nicht zu berücksichtigen.
Die mitbeteiligte Partei erhob Vorstellung und brachte darin im Wesentlichen vor, bei einer nach Maßgabe der Geschoßflächen durchzuführenden Berechnung der Kanalbenützungsgebühr könnten als äußerste Begrenzungen dieser Flächen nur jene Mauern verstanden werden, die die benutzbaren Räume eines Geschoßes begrenzen. Hiezu auch Flächen zu zählen, auf denen keine Kanalfracht entstehen könne, sei mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar und verfassungsrechtlich bedenklich.
Laut Niederschrift über einen von der belangten Behörde aufgetragenen Lokalaugenschein wurden dabei von der beschwerdeführenden Marktgemeinde folgende Flächenmaße ermittelt:
"Dachgeschoßmaße ohne Schliefboden (inkl. Trempel- und Außenwänden):
(0,25 + 7,90 + 0,25) x 11,505 (gemittelte Länge) = 96,64 m2
Dachgeschoßaußenmaße inkl. Schliefböden:
11,55 x 11,505 (gemittelte Länge) = 132,88 m2
Erdgeschoßaußenmaße:
11,55 x 11,505 (gemittelte Länge) + 2,40 x 4,02 (Veranda) + 2,47 x
4,18 (Bad) = 152,86 m2
Erdgeschoßinnenmaße (ohne Außenwände):
10,58 x 10,53 + 2,23 x 3,77 (Verandazubau) + 2,16 x 3,40
(Badzubau) = 127,16 m2"
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der beschwerdeführenden Marktgemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde verwiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsnormen ausgeführt, es sei - wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 unzweifelhaft ergebe - in der Absicht des niederösterreichischen Landesgesetzgebers gelegen, bei Dachgeschoßen nur den ausgebauten Teil in die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen.
Nach den wörtlich wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Novelle des § 5 NÖ KanalG 1977 (Antrag der Abgeordneten Böhm u.a. vom , Zl. Ltg. 215/A-1/21) sollte damit "die bisherige Praxis, dass bei Dachgeschoßen nur der ausgebaute Teil (inklusive gedeckter Außenmauern) berechnet wurde, im Gesetz seinen Niederschlag finden".
Diese gesetzgeberische Absicht erweise sich angesichts der Tatsache, dass - zumindest bei typisierender Betrachtungsweise - das Vorhandensein nicht ausgebauter Flächen von Dachgeschoßen zu keiner zusätzlichen Belastung des Kanalsystems durch Anfall von Abwässern führe, auch als sachlich gerechtfertigt. Schließlich entspreche es dem Zweck einer Kanalbenützungsgebühr, wenn sich ihre Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechne. Eine solche Belastung sei aber von nicht ausgebauten Dachgeschoßflächen nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachte Absicht des niederösterreichischen Landesgesetzgebers einerseits und die oben dargelegten teleologischen Erwägungen andererseits verbiete sich eine Interpretation, wonach nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes zur Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 zu zählen seien. Eine Interpretation unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesetzeszweckes ergebe, dass nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen gelten, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufwiesen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitszwecken, geeignet seien, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen, was bei ausgebauten Teilen eines Geschoßes regelmäßig, bei nicht ausgebauten Teilen eines Dachgeschoßes hingegen nicht der Fall sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/17/0329).
Daraus folge, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde durch die Einbeziehung der auf die nicht ausgebauten Dachgeschoßteile entfallenden Flächen ihren Berufungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Marktgemeinde erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung der streitgegenständlich relevanten Bestimmungen des NÖ KanalG 1977 zur Frage, welche Flächen eines Hauses als Berechnungsflächen zur Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr heranzuziehen seien, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1a Z 6 und 7 und § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ KanalG 1977 in der Fassung der am ausgegebenen Novelle LGBl. 8230- 5 lauten:
"§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
6. Geschoßfläche:
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende
Fläche;
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
...
§ 5
Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre."
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob bei der Berechnung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr die Fläche des nicht ausgebauten Teiles des Dachgeschoßes in die Berechnungsfläche gemäß § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 einzubeziehen war oder nicht.
Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0329, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien aber auch nach eingehender Darstellung teleologischer Erwägungen zur Novelle LGBl. Nr. 8230-5 die Auffassung vertreten, es sei die Absicht des Landesgesetzgebers gewesen, nur den ausgebauten Teil der Dachgeschoße in die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr einzubeziehen.
Die beschwerdeführende Marktgemeinde vertritt hingegen die Auffassung, diese Auslegung des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 anhand der zitierten Gesetzesmaterialien sei deswegen nicht zulässig, weil § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 nicht in der Fassung, auf welche sich diese Gesetzesmaterialien beziehen, beschlossen worden sei. Die tatsächlich Gesetz gewordene Fassung dieser Bestimmung gehe auf einen Antrag der Abgeordneten Romeder und andere zurück. Im Gegensatz zu dem im angefochtenen Bescheid zitierten Antrag von Böhm und andere sehe die tatsächlich beschlossene Fassung keine spezielle Regelung für Dachgeschoße, sondern nur mehr für Kellergeschoße vor, sodass e contrario geschlossen werden müsse, dass es bei Dachgeschoßen nicht auf die Nutzung, sondern nur darauf ankomme, ob es sich um eine angeschlossene Geschoßfläche handle.
Damit ist die beschwerdeführende Marktgemeinde jedoch nicht im Recht. Es ist ihr zunächst zwar zuzustimmen, dass die Fassung des Antrages der Abgeordneten Böhm und andere betreffend § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 (die gelautet hat: "... Die Geschoßfläche angeschlossener Dachgeschoße wird nur soweit berechnet als das Dachgeschoß ausgebaut ist, die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße wird nur zur Hälfte und die Geschoßfläche nicht angeschlossener Gebäudeteile wird gar nicht berücksichtigt") vom niederösterreichischen Landtag nicht beschlossen wurde. In der vom Landtag beschlossenen Fassung des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 fehlt u. a. auch die ausdrückliche Bestimmung, dass die Berechnung nur auf ausgebaute Dachgeschoße abstellt. Aus diesem Umstand allein kann aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geschlossen werden, dass es der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, nicht ausgebaute Dachgeschoßteile in die Berechnungsfläche einzubeziehen. Vielmehr ist der Begriff "angeschlossene Geschoßfläche" in teleologischer Interpretation dahingehend auszulegen, als damit die Fläche des nicht ausgebauten Dachgeschosses nicht erfasst werden soll.
Nach dem sowohl von der belangten Behörde als auch von der beschwerdeführenden Marktgemeinde zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0329, ist eine solche Interpretation sachlich gerechtfertigt, weil - bei typisierender Betrachtungsweise - das Vorhandensein nicht ausgebauter Flächen von Dachgeschoßen zu keiner zusätzlichen Belastung des Kanalsystems durch Anfall von Abwässern führt. Unter Hinweis auf den Zweck der Kanalbenützungsgebühr, wonach sich deren Höhe proportional zu der von einer bestimmten Liegenschaft herrührenden potenziellen Belastung des Kanalsystems durch die Einleitung von Abwässern errechnet, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine solche Belastung von nicht ausgebauten Dachgeschoßflächen nicht zu erwarten ist. Demnach verbiete sich eine Interpretation, derzufolge nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes zur Summe der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ KanalG 1977 zu zählen seien.
Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Vielmehr erscheint die Interpretation geboten, nicht ausgebaute Teile eines Dachgeschoßes als 'nicht angeschlossen' aus der Berechnungsfläche herauszunehmen. Diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Interpretation steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, sieht das NÖ KanalG 1977 doch keine Definition der 'angeschlossenen Geschoßfläche' vor. Die Geschoßfläche im Verständnis der Definition des § 1a Z. 6 NÖ KanalG 1977 kann aus angeschlossenen und nicht angeschlossenen Teilen bestehen.
Die Frage, welche Teile einer Geschoßfläche als angeschlossen und welche als nicht angeschlossen zu gelten haben, ist im Wege der Interpretation unter Berücksichtigung des oben dargelegten Gesetzeszwecks zu ermitteln. Demnach gelten nicht nur die Flächen jener Räume als angeschlossen, die eine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz aufweisen, sondern auch jene, die infolge ihrer Nutzung, etwa zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitszwecken, geeignet sind, eine Belastung des Kanalsystems durch erhöhten Abwasseranfall zu verursachen, was bei ausgebauten Teilen eines Geschoßes regelmäßig, bei nicht ausgebauten Teilen eines Dachgeschoßes hingegen nicht der Fall ist."
Diese am Zweck des Gesetzes orientierten Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0461, auch auf die Rechtslage bis zum , also vor der im damaligen Beschwerdefall anzuwendenden
5. Novelle übertragen. Dabei ging es ebenfalls um die Interpretation des Begriffes "angeschlossene Geschossfläche" im Zusammenhang mit der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr. Der Verwaltungsgerichtshof kam in diesem Erkenntnis im Wege der Interpretation unter Berücksichtigung des dargelegten Gesetzeszwecks ebenfalls zu dem Schluss, dass selbst vor der 5. Novelle die Fläche des nicht ausgebauten Dachgeschosses bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr außer Betracht zu bleiben hatte.
Daraus ergibt sich, dass es nicht als rechtswidrig erachtet werden kann, wenn die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben und den Berufungsbescheid mit der Begründung aufgehoben hat, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde zu Unrecht die auf die nicht ausgebauten Dachgeschoßteile entfallenden Flächen in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am