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VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0016

VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 50.377-5/93, betreffend Pfändungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Einbringung der vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers, die auf den Steuerkonten 281/1214 und 550/3271 ausgewiesen waren, führte das Finanzamt eine Pfändung des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers durch, und zwar mit Bescheid vom , 281/1214, bis zur Höhe von S 25.526,-- und mit Bescheid vom , 550/3271, zusätzlich bis zur Höhe von S 180.917,50. Mit zwei Bescheiden vom schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 26 AbgEO Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1 % der einzubringenden Abgabenbeträge zuzüglich Portospesen, nämlich S 283,-- (zu 281/1214) und S 1.816,-- (zu 550/3271), vor.

Mit Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Bescheide vom . Zur Begründung führte er aus, die Vollstreckungsmaßnahmen seien unberechtigt, weil die Behörde in der gegenständlichen Verwaltungssache bereits zehn Jahre im Verzug sei. Der Beschwerdeführer habe um "Aussetzung der Eintreibung" bis zur Erledigung der Berufungen angesucht, bei termingerechter Erledigung wäre die Angelegenheit bereinigt. Das Finanzamt berechnet zwar Zinsen für Stundungen, bezahle aber keine Zinsen für Überzahlungen und Gutschriften. Gegen die dem Abgabenrückstand zugrundeliegenden Bescheide habe der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Schießlich verweist der Beschwerdeführer auf die Verlustsituation eines anderen Unternehmers.

Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, aus § 26 AbgEO ergebe sich, daß der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens Gebühren zu entrichten habe. Das Finanzamt habe wegen vollstreckbarer Abgabenrückstände den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers gepfändet. Das Finanzamt sei gemäß § 5 Abs. 2 AbgEO verpflichtet, eine Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet der Beschwerdeführer ein, die Behörde müsse von Amts wegen die Eintreibung auszusetzen, weil sie rund 10 Jahre in Verzug sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führt in ihrer Begründung nach Darstellung des Sachverhaltes aus, eine amtswegige Aussetzung der Eintreibung könne mangels gesetzlicher Deckung nicht vorgenommen werden. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich nicht, mit welchen Erledigungen die Behörde seit rund 10 Jahren in Verzug sei. Eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung sei nicht festzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Gründe anzuführen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze, wurde vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides führe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nicht in ausreichendem Ausmaß an. Die belangte Behörde sei auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente nicht eingegangen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Berufungsentscheidung hat gemäß § 288 Abs. 1 lit. d BAO eine Begründung zu enthalten.

Im Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge wesentlicher Verletzung von Verfahrensvorschriften dann, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung derselben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich der - im übrigen unbestrittene - Sachverhalt, den die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte. Daß die Vorschreibung der Gebühren und Auslagenersätze aufgrund des § 26 der AbgEO erfolgte, ergibt sich bereits aus dem Bescheid des Finanzamtes und war im Verwaltungsverfahren nicht strittig.

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid zwar nicht mit sämtlichen Punkten des Berufungsvorbringens auseinandergesetzt. Da aber die Beschwerde in keiner Weise dartut, die Behandlung welcher der im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte und worin diese Änderung liegen könnte, tut sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dar.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.