VwGH vom 25.04.2002, 99/15/0007
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/16/0010 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner und Dr. Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Mariahilferstraße 95, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , GZ. MD-VfR - K 37/98, betreffend Haftung für Getränkesteuer, Vergnügungssteuer und Nebengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien wurde die Beschwerdeführerin als Erwerbin des Unternehmens der S GmbH (nachfolgend: Primärschuldnerin) gemäß § 12 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (nachfolgend: WAO) u.a. für die auf den Zeitraum von Dezember 1993 bis Juni 1994 entfallende Vergnügungssteuerschuld der Primärschuldnerin samt Nebengebühren zur Haftung herangezogen.
Die Beschwerdeführerin habe die gesamten Fahrnisse der Primärschuldnerin, an denen ihr das Bestandgeberpfandrecht zugestanden sei, in ihr Eigentum übernommen. Dabei habe es sich um die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehandelt. Da somit eine Übereignung im Ganzen vorliege, sei die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie habe am Geschäftsräumlichkeiten an Manfred S vermietet. Dem der Behörde vorliegenden Mietvertrag sei zu entnehmen, dass Manfred S aufgrund dieses Vertrages ein Weitergaberecht zugestanden sei, welches dieser zu Gunsten von Anica L. ausgeübt habe. Das Bestandverhältnis sei aufgrund dieses Weitergaberechtes direkt auf die Letztgenannte übergegangen. Hingegen sei die Primärschuldnerin zu keinem Zeitpunkt Bestandnehmerin und Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin gewesen. Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Unternehmenserwerb insbesondere darauf stütze, dass Fahrnisse ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen seien, so habe diese zu prüfen verabsäumt, wem diese Fahrnisse gehörten, sowie wann und wie der Eigentumsübergang stattgefunden habe. Das Bestandgeberpfandrecht bestehe nur gegenüber dem Mieter. Die Beschwerdeführerin habe nichts von der Primärschuldnerin erworben, da mit dieser kein Pacht- oder Mietverhältnis bestanden habe.
Als Betriebsnachfolger seien jedenfalls nur jene Personen anzusehen, die den Betrieb oder einen organisatorisch selbständigen Teilbetrieb des Betriebsvorgängers aufgrund eines Veräußerungsgeschäftes von diesem erworben hätten. Zu einem derartigen Veräußerungsgeschäft sei es nie gekommen. Die bloße Bestandnahme eines Betriebes begründe an sich keine Haftung. Die Rückstellung eines verpachteten Betriebes oder eines Bestandobjektes durch den Pächter oder Mieter an den Eigentümer könne nicht als Veräußerungsgeschäft gewertet werden.
Mit Vorhalt vom teilte die Abgabenbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsannahme mit:
Die Beschwerdeführerin habe mit Mietvertrag vom die gegenständlichen Räumlichkeiten ohne Inventar an Manfred S. vermietet. In diesen Räumlichkeiten habe in der Folge die S GmbH einen Gastgewerbebetrieb geführt, von deren Betriebsführung nunmehr noch Steuerrückstande aushafteten. Manfred S. sei mit der Mietzinszahlung in Rückstand geraten, sodass gegen denselben seitens der Beschwerdeführerin am die Mietzins- und Räumungsklage eingebracht worden sei. Mit dieser Klage habe die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis aufgelöst und gleichzeitig die pfandweise Beschreibung der eingebrachten Fahrnisse beantragt. Der Klage sei mit Urteil vom , dem Antrag auf pfandweise Beschreibung mit Beschluss vom stattgegeben worden. Die pfandweise Beschreibung sei am erfolgt. In der Folge sei es jedoch nicht zur exekutiven Verwertung des Pfandrechtes gekommen, sondern es seien aufgrund einer Einigung mit Manfred S. die gepfändeten Fahrnisse gegen Erlass eines Teiles des Mietzinsrückstandes ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergegangen. Damit sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin jener (gesamten) Betriebsausstattung geworden, welche der Primärschuldnerin zur Führung ihres Betriebes gedient hatte. Trotz rechtskräftigen Räumungsurteiles sei es auch nicht zur zwangsweisen Räumung der Räumlichkeiten gekommen, sondern Manfred S. habe freiwillig geräumt, weil die Beschwerdeführerin ein neues Mietverhältnis mit Anica L. eingegangen sei und diese einen namhaften Teil des Mietzinsrückstandes in Höhe von 530.000 S zur Selbstzahlung übernommen habe. In dem mit Anica L. abgeschlossenen Vertrag vom sei das Lokal mit dem zuvor erworbenen Inventar weitervermietet worden, sodass die neue Mieterin den Betrieb "nahtlos" fortsetzen habe können.
In der Beantwortung des Vorhaltes verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Berufung und bekräftige, dass zwischen ihr und der Primärschuldnerin niemals ein Rechtsvorgang stattgefunden habe. Manfred S. habe sein ihm vertraglich zustehendes Weitergaberecht ausgeübt, sodass sie den neuen Mietvertrag mit Anica L. habe abschließen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begehrte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Übereignung im ganzen dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. ein lebensfähiges Unternehmen übernehme. Dabei müssten nicht alle zum Unternehmen gehörenden Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildeten und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage setzten, das Unternehmen fortzuführen.
Die Beschwerdeführerin sei unbestritten Eigentümerin des Geschäftslokales, in welchem von der Primärschuldnerin ein Gastronomielokal betrieben worden sei, und habe auch das Eigentum am Inventar dieses Gastronomiebetriebes erworben. Die Geschäftsräumlichkeiten und das Inventar seien bei einem Gastronomiebetrieb aber genau jene wesentlichen Unternehmensgrundlagen, die den Erwerber in die Lage versetzten, den Betrieb fortzuführen. Es liege daher eine Übereignung des Betriebes im Ganzen vor.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass zwischen ihr und der Primärschuldnerin nie eine Rechtsbeziehung bestanden habe, so sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BAO zu verweisen. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Abgaben auf den Betrieb der Primärschuldnerin zurückzuführen seien, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde. Unerheblich sei, ob der Betrieb von der Primärschuldnerin oder von einem Dritten erworben worden sei.
Der Einwand, die Beschwerdeführerin habe einen neuen Mietvertrag mit Anica L. aufgrund des von Manfred S aufgeübten Weitergaberechtes abschließen müssen, sei nicht stichhaltig, weil der das Weitergaberecht begründende Mietvertrag gerichtlich aufgekündigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei durch die "Auflösung" des Mietvertrages und die Übernahme des vom ausscheidenden Mieter angeschafften Inventars in die Lage versetzt worden, den Betrieb nahtlos weiterzuvermieten und dadurch höhere Einnahmen zu erzielen, weshalb es nicht unbillig erscheine, die Beschwerdeführerin nunmehr zur Haftung heranzuziehen. Eine "Einbringlichmachung" bei der Primärschuldnerin sei nicht zu erwarten, da sämtliche bisherige Exekutionsversuche erfolglos geblieben seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 12 der WAO idF LGBl. Nr. 40/1992 lautet auszugsweise:
"(1) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber
1. für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
2. für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren, mit folgenden Einschränkungen:
Der Erwerber haftet für die Abgabenrückstände jedes Kalenderjahres bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im erworbenen Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen.
(2) ..."
1. In der Beschwerde werden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 12 WAO idF LGBl. Nr. 40/1992 geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet die in dieser Bestimmung normierte Haftung des Unternehmenserwerbers als Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Es erscheine praktisch unmöglich, die Folgen der Haftung einigermaßen verlässlich abzuschätzen. Die Höhe der endgültig zu entrichtenden Getränke- und Vergnügungssteuer sei nur durch umfangreiche und mühsame Untersuchungen und häufig erst nach Jahren aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung durch die Abgabenbehörden feststellbar. Der Erwerber sei in der Regel auf die Angaben des Veräußerers angewiesen und könne daher selbst bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht sichergehen, dass die ihn treffende Haftung nicht wesentlich größer ist, als jene die sich aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen ergebe.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 210/91, § 12 Abs. 1 lit. a WAO idF LGBl. Nr. 21/1962 mit der Begründung aufgehoben, dass der Erwerber eines Unternehmens selbst bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht habe sichergehen können, dass die ihn treffende Haftung nicht wesentlich größer sei als den ihm vorliegenden Unterlagen zu entnehmen sei, und er darum die zu erwartende Belastung gegenüber dem Veräußerer nicht angemessen in Anschlag habe bringen oder sich sonst in irgend einer Art dagegen habe absichern können.
Der Landesgesetzgeber hat die in Rede stehende Bestimmung sodann durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/1992 neu gefasst. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wollte er sich dabei an die Verpächterhaftung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz anlehnen.
Zur Haftung des Verpächters nach dem Wiener Getränkesteuergesetz hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 82/88 u.a., ausgesprochen, dass u. a. eine Regelung die etwa an das frühere oder betriebsdurchschnittliche (tatsächliche oder prognostizierte) Aufkommen der jeweiligen Steuer anknüpfe, der unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes zu fordernden limitierenden Funktion gerecht werden könne.
Vor diesem Hintergrund ist § 12 WAO idF LGBl. 40/1992 in verfassungskonformer Interpretation die Bedeutung beizumessen, dass unter dem Steuerbetrag, "der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im erworbenen Betrieb angefallen ist", jener Betrag zu verstehen ist, über den sich der Betriebserwerber - weil die Steuer in dieser Höhe bereits erklärt oder festgesetzt ist - bei entsprechender Sorgfalt auch Kenntnis verschaffen kann. Damit ist die Haftung in der Höhe von 110 v.H. dieses Betrages ausreichend limitiert, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst sieht.
2. Was die Erwerberhaftung nach § 12 Abs. 1 Z 1 WAO anbelangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 88/15/0017, zum vergleichbaren Haftungstatbestand des § 14 Abs. 1 lit. a BAO ausgeführt, dass diese Bestimmung dem Zweck diene, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Die Haftung knüpfe dabei an die Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Unternehmens bzw. Betriebes an; dabei müssten nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bildeten und den Erwerber in die Lage versetzten, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bildeten, sei in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- bzw. Betriebstypus zu beantworten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Übereignung" im hier maßgebenden Zusammenhang die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen; es kommt also nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0259).
Bei Gastronomiebetrieben zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/16/0238). Hingegen sind der Kundenstock, Lieferverträge und das Personal - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht den wesentlichen Unternehmensgrundlagen zuzurechnen und somit für die Frage, ob ein Unternehmensübergang iSd § 12 WAO stattgefunden hat, nicht von Bedeutung.
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde auf den Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin am Geschäftsinventar gestützt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich die Feststellung getroffen, das gegenständliche Geschäftsinventar sei vom Mieter, somit von Manfred S., angeschafft worden. Die Beschwerdeführerin habe dieses Inventar nach "Auflösung" des Mietvertrages übernommen und Eigentum daran erworben. Mag es sich bei diesem Geschäftsinventar auch um eine wesentliche Geschäftsgrundlage eines Gastronomiebetriebes gehandelt haben, so ist doch von wesentlicher Bedeutung, dass Manfred S. als Eigentümer des in Rede stehenden Geschäftsinventars nicht Betreiber jenes Unternehmens war, auf das die von der Haftung umfassten Abgaben zurückzuführen sind. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass die Primärschuldnerin und nicht Manfred S. das Gastronomielokal betrieben hat. Dadurch, dass die belangte Behörde diesen Sachverhalt, der durch das Auseinanderfallen von Steuerschuldner und wirtschaftlichem Eigentümer der wesentlichen Betriebsgrundlage des Geschäftsinventars gekennzeichnet ist, dem Haftungstatbestand des § 12 WAO subsumiert hat, hat sie die Rechtslage verkannt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0259).
Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Primärschuldnerin, auf deren Betrieb sich die haftungsgegenständlichen Abgaben gründen, der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die wesentlichen Geschäftsgrundlagen des Gastronomiebetriebes verschafft hat.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Haftung für Vergnügungssteuer samt Nebengebühren betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Soweit er Getränkesteuer samt Nebengebühren betrifft, wird unter Zl. 99/16/0010, über die Beschwerde abzusprechen sein.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am