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VwGH vom 29.05.2006, 2003/17/0202

VwGH vom 29.05.2006, 2003/17/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der RE in Wels, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem- 524314/5-2003-Wa/Gan, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadt Wels, Stadtplatz 1, 4600 Wels), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 412 Grundbuch 51242 Wels (Grundstücke Nr. 649 und 650/2), auf welcher sich ein Wohn- und Geschäftsgebäude befindet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wels vom sei der Beschwerdeführerin für die oben genannte Liegenschaft Kanalbenützungsgebühr für die an die öffentliche Kanalisationsanlage der Stadt Wels angeschlossenen überdachten bzw. offenen befestigten Flächen im Ausmaß von 543 m2 für den Zeitraum bis mit S 16.800,-- (EUR 1.163,35) inklusive Umsatzsteuer festgesetzt worden.

In der dagegen erhobenen Berufung sei im Wesentlichen vorgebracht worden, mit Bescheid vom sei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Hausentwässerungsanlage für das verfahrensgegenständliche Gebäude erteilt und festgestellt worden, dass die Dachwässer in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden dürften. Rein begrifflich könne ein Hausdach nicht unter den genannten Abgabentatbestand des § 3 Abs. 3 lit. b Z 1 Kanalbenützungsgebührenordnung der mitbeteiligten Partei fallen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom sei die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Begründend sei ausgeführt worden, dass die Einleitungsbewilligung für Dach- und Hofflächenwasser in das örtliche Kanalisationssystem nicht von der Entrichtung der Benützungsgebühren für deren Ableitung entbinde. Allein aus der Tatsache, dass es sich beim eingeleiteten Wasser hauptsächlich um nicht bzw. wenig verschmutztes Regenwasser und nicht um entsorgungspflichtige Abwässer handle, könne nicht geschlossen werden, dass eine solche Einleitung gebührenfrei wäre. Auch einem Gebäude liege eine Fläche (befestigt) zu Grunde, die eben überdacht wäre.

In der dagegen erhobenen Vorstellung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bei der von der Abgabenbehörde gewählte Vorgangsweise zweimal besteuert würde. Es könne für das verfahrensgegenständliche Wohn- und Geschäftsgebäude nicht zweimal Kanalbenützungsgebühr verrechnet werden, nämlich einmal für die Aborte und ein zweites Mal für das Hausdach. Die Berufungsbehörde habe festgestellt, dass von den insgesamt zu Grunde gelegten 543 m2 auf das Dach 525 m2 und auf die offene Hoffläche 18 m2 entfielen.

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 lit. b Kanalbenützungsgebührenordnung die Benützungsgebühr "für überdachte ... Flächen ..., die durch einen Wasserablauf an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind" vorzuschreiben sei. Da die "überdachten Flächen" nicht näher bezeichnet seien, fielen darunter auch Dachflächen und Hausdächer.

Nach dem Amtsbericht zur 4. Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung vom , MD-Verf-119- 1980, Seite 18, stelle die Benützungsgebühr auf die Belastung des öffentlichen Kanalnetzes ab. Unter diesem Gesichtspunkt belasteten auch Abwässer von Dachflächen und Hausdächern das örtliche Kanalisationssystem. Allein aus der Tatsache, dass es sich beim eingeleiteten Wasser hauptsächlich um nicht bzw. wenig verschmutztes Regenwasser und nicht um entsorgungspflichtiges Abwasser handle, könne nicht geschlossen werden, dass eine solche Einleitung gebührenfrei sei. Gerade die Vergrößerung der Wassermenge in der Kanalisation beeinflusse die Kanaldimension und somit die Baukosten beträchtlich. Weiters verdünne eingeleitetes Regenwasser das abzuleitende Abwasser, verringere dadurch die Aufenthaltszeit des Abwassers in der Kläranlage und damit auch die Reinigungsleistung der Kläranlage. Zudem wären auf Kläranlagenseite zusätzliche Reinigungsbecken erforderlich, wenn die Regenwassereinleitung erhöht werde. Für die genannte Auslegung sprächen daher der Wortlaut und der Zweck der Regelung. Auch aus der Bewilligung der Vorstellungswerberin, ihre Dachabwässer in den Kanal einzuleiten, lasse "sich keine Befreiung von der Bestimmung des § 3 Abs. 3 lit. b ableiten".

Der angefochtene Bescheid sei jedoch aus einem anderen Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet: Gemäß § 146 Abs. 3 der Oö LAO hätten Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgabe, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Kanalbenützungsgebühr im Sinne der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Wels sei eine Jahresgebühr. Im Berufungsbescheid fehle jedoch im Spruch eine Aufgliederung der angefallenen Kanalbenützungsgebühr nach den jeweiligen Bemessungszeiträumen (jährlich festzusetzende Gebühr). Dadurch sei die Vorstellungswerberin in ihren Rechten verletzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin meint, dass das Recht, die Abgabe zu erheben, durch Heranziehung der Anzahl der Aborte und die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr auf dieser Grundlage erschöpft sei. Die Abgabenverwaltung ziehe einen weiteren Abgabentatbestand heran, der für Art und Beschaffenheit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen sei. Es würden Kanalbenützungsgebühren für Gebäude nach Anzahl der Aborte und zusätzlich ein zweites Mal im Ausmaß des Grundrisses der Gebäude und der Hoffläche vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin sei in unzulässiger Weise doppelt mit Kanalbenützungsgebühren belastet, obwohl nur die Anzahl der Aborte herangezogen werden dürfe und damit das Abgabenerhebungsrecht im Rahmen der Kanalbenützungsgebührenordnung erschöpft sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob bei der Vorschreibung der Kanalbenützungsabgabe für ein Wohn- und Geschäftshaus ausschließlich die Anzahl der angeschlossenen Aborte iSd § 3 Abs. 3 lit. a Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Wels maßgeblich ist (so die Ansicht der Beschwerdeführerin), oder ob zusätzlich noch das Ausmaß der Dachflächen und Hausdächer der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude als befestigte Flächen iSd § 3 Abs. 3 lit. b leg. cit. herangezogen werden muss (so die Ansicht der belangten Behörde).

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom , betreffend die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr (Kanalbenützungsgebührenordnung), MD-Verf-169-1976 (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 idF MD-Verf-369-1991; § 3 Abs. 2 idF MD-Verf-218-1993, § 3 Abs. 3 lit. b idF MD-Verf-200- 1988, § 3 Abs. 3 lit. c erster Unterabsatz idF MD-Verf-140-1981, § 3 Abs. 3 lit. c Z 1 idF MD-Verf-369-1991, Z 2 idF MD-Verf-200- 1988, Z 3 idF MD-Verf-369-1991, Z 4 erster Satz idF MD-Verf-140- 1981, Z 4 zweiter Satz idF MD-Verf-284-1987Ha/Hu, Z 5 erster Absatz idF MD-Verf-369-1991, Z 5 zweiter Absatz idF MD-Verf-200- 1988, Z 6 idF MD-Verf-200-1988, § 3 Abs. 3 lit. d idF MD-Verf-369- 1991 und § 3 Abs. 4 idF MD-Verf-369-1991), lauten:

"§ 1

Gegenstand

(1) Für die Benützung der Kanalisationsanlage wird eine Kanalbenützungsgebühr (kurz Benützungsgebühr) eingehoben.

(…)

§ 3

Benützungsgebühr

(1) Die Benützungsgebühr ist eine Jahresgebühr und wird, soweit nichts anderes festgesetzt ist, auf der Grundlage von Berechnungseinheiten ermittelt.

(2) Die Berechnungseinheit beträgt ab dem S 951,84;

(…)

ab dem die für 1995 gültige Berechnungseinheit plus 7,69 %;

ab dem die für 1996 gültige Berechnungseinheit plus 7,14 %.

Den genannten Berechnungseinheiten ist die jeweils gültige USt. hinzuzurechnen.

(3) Die Benützungsgebühr wird wie folgt ermittelt:

a) soweit nichts anderes festgesetzt ist, ergibt sich die Benützungsgebühr aus der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen angeschlossenen Aborte, wobei die Gebühr pro Abort mit zwei Berechnungseinheiten festgesetzt wird.

b) 1. Die Benützungsgebühr für überdachte oder offene befestigte Flächen sowie für Großgaragen, die durch einen Wasserablauf an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind, wird nach dem Ausmaß der Fläche berechnet, wobei die Anzahl der Quadratmeter mit S 13,20 (inkl. 10 % USt.) und einem Abschlagsfaktor von 0,4 (vier Zehntel) zu multiplizieren ist. Angefangene Quadratmeter sind abzurunden.

2. Für Flächen mit weniger 100 m2 entfällt die Entrichtung einer Benützungsgebühr. Öffentliches Gut unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

3. Sind derartige Flächen baulichen Anlagen mit verdichtetem Flachbau gemäß § 2 Z 2 Wohnbauförderungsgesetz i. d.g.F., zuzuordnen, so ist die Gesamtfläche durch die Anzahl der Objekte zu teilen. Stellt sich die daraus resultierende Anteilsfläche auf weniger als 100 m2, entfällt die Entrichtung einer Benützungsgebühr.

c) Bei Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, letztere soferne sie nicht ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Dienststellen der öffentlichrechtlichen Körperschaften, Geschäftsstellen von Vereinen (ausgenommen Jugend- und Sportvereine), Ordinationsräume, Vortragssäle, Ateliers, Laboratorien, Rechtsanwaltskanzleien, Klubräume, Vereinsheime usw. wird die Benützungsgebühr nach der Anzahl der vorhandenen Aborte berechnet, und zwar

1. bis einschließlich 7 Aborte insgesamt, 4,0 Berechnungseinheiten pro Abort

2. ab dem 8. Abort je Abort 2 Berechnungseinheiten.

Ausgenommen hievon sind bei Fremdenbeherbergungsbetrieben und Krankenanstalten jene vorhandenen Aborte, die sich innerhalb der einzelnen Fremden- bzw. Krankenzimmer befinden. Für solche Aborte wird pro Abort je eine Berechnungseinheit berechnet;

3. für Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen in angeschlossenen Objekten, in denen zwar kein Abort, jedoch ein sonstiger in die Kanalisationsanlage führender Wasserablauf installiert ist, beträgt die Benützungsgebühr 4,0 Berechnungseinheiten. Beträgt die betriebliche Gesamtnutzfläche nicht mehr als 150 m2, so werden analog der Bestimmung des Z. 5 nur 2 Berechnungseinheiten berechnet;

4. für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige, die ihr Gewerbe bzw. ihre Tätigkeit innerhalb einer Wohnung von nicht mehr als 150 m2 Gesamtnutzfläche ausüben, ist die Benützungsgebühr gemäß Abs. 3 lit. a zu entrichten. Voraussetzung dafür ist, dass ein Teil der Wohnung auch tatsächlich für Wohnzwecke benützt wird.

5. für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige,

deren betriebliche Gesamtnutzfläche nicht mehr als 150 m2 beträgt,

werden pro Abort 4 Berechnungseinheiten berechnet;

(…)

6. Für Aborte, die sowohl als Betriebs- als auch als

Wohnungs-WC benützt werden, sind für die Gebührenberechnung -

soweit nichts anderes bestimmt ist - die Bestimmungen der Z 1

bzw. 5 anzuwenden.

d) Für Einfamilien- und Kleinwohnhäuser, das sind

überwiegend für Wohnzwecke dienende Gebäude bis zu einer

Gesamtnutzfläche von 150 m2, sind als Benützungsgebühr, auch bei

Vorhandensein von mehreren Aborten (jedoch unbeschadet der

Bestimmungen der lit. c hinsichtlich Betrieben, Anstalten und

sonstigen Einrichtungen, die nicht ausschließlich für Wohnzwecke

bestimmt sind) nur 2 Berechnungseinheiten zu entrichten; diese

Begünstigung wird nur auf Antrag gewährt.

e) Für Jugend- und Sportheime sind auch bei

Vorhandensein von mehr als 2 Aborten höchstens

4 Berechnungseinheiten zu entrichten.

f) Für Aborte, die sich in Luftschutzbunkern oder

ähnlichen Einrichtungen befinden und nur im Notfall benützt werden, ist keine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) a) Bei Einleitung von über 10.000 m3

Abwasser innerhalb eines Kalenderjahres in den öffentlichen Kanal wird die Benützungsgebühr von allen Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, (…), nach der festgestellten Abwassermenge eingehoben.


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b)
Feststellung der Abwassermenge (…)
c)
Berechnung der Gebühr (…)"
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass von der lit. b des § 3 Abs. 3 auch "Dachflächen und Hausdächer", also Dächer auf Gebäuden, umfasst sind, wobei sie nicht zum Ausdruck bringt, ob sie damit die überdachte Fläche eines Gebäudes oder das tatsächliche Ausmaß der Dachfläche, welche mit zunehmender Steilheit des Daches größer wird, verstanden wissen möchte.
Es mag zwar zutreffen, dass die Wendung "überdachte oder offene befestigte Flächen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch jene Flächen eines Grundstückes, welche von Gebäuden eingenommen werden, umfasst. Im Beschwerdefall kann dies jedoch dahingestellt bleiben, weil in § 3 Abs. 3 lit. b leg. cit. nämlich "Großgaragen", welche nach dem allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls als "Raum oder Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen" (Meyers Enyklopädisches Lexikon9) angesehen werden, ausdrücklich neben den "überdachten oder offenen befestigten Flächen" - und nicht etwa beispielhaft für solche Flächen - aufgezählt werden. Daraus ergibt sich, dass es sich bei den befestigten Flächen um Flächen handelt, die nicht Teil eines Gebäudes sind. Andernfalls wäre die Nennung von Großgaragen überflüssig.
Für diese Auslegung spricht auch die Entwicklung dieser Bestimmung. Während in § 3 Abs. 3 lit. b leg. cit. in der Stammfassung noch von einer Benützungsgebühr "für Garagen und Autoabstellplätze" die Rede ist, wird dies in der 4. Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-199-1980) erweitert auf "Garagen und befestigte Flächen", weil - wie dem Amtsbericht zur 4. Novelle zu entnehmen ist - durch den Anschluss anderer befestigten Flächen an die öffentliche Kanalisationsanlage sich der Begriff "Autoabstellplätze" als zu eng erwiesen hatte. Durch die 11. Novelle zur Kanalbenützungsgebührenordnung (MD-Verf-200- 1988), mit welcher die Bestimmung die im Beschwerdefall geltende Fassung erhielt, wurde die Wendung "für Garagen und befestigte Flächen" durch "für überdachte oder offene befestigte Flächen sowie für Großgaragen" ersetzt. Begründend wurde im diesbezüglichen Amtsbericht ausgeführt, es sei klarzustellen gewesen, dass unter dem Begriff "Garagen" ausschließlich "Großgaragen" gemeint seien. Für die Annahme, dass durch diese Novellen auch die in Form von Gebäuden überdachten Flächen die Besteuerung einbezogen hätten werden sollen, gibt es weder im Amtsbericht zur 4. Novelle noch zu jenem zur 11. Novelle Anhaltspunkte.
Damit ergibt sich sowohl nach der Wortinterpretation als auch aus den Materialien (Amtsberichten), dass es dem Verordnungsgeber darauf ankam, befestigte Flächen, die nicht Gebäude oder Teile von Gebäuden darstellen, in den Tatbestand der lit. b aufzunehmen, keinesfalls aber Gebäude - mit Ausnahme von Großgaragen -, welche regelmäßig ohnehin durch die § 3 Abs. 3 lit. a oder lit. c bis f leg. cit. erfasst werden.
Indem die belangte Behörde die Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei, der Abgabenbemessung sowohl die Anzahl der Aborte als auch (nicht näher definierte) Dachflächen zu Grunde zu legen, nicht zum Anlass für die Aufhebung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der mitbeteiligten Partei genommen hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid in seiner Begründung zwar eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen anführt, aber dennoch die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abweist. Weil damit aber die Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Spruch nicht zu tragen vermochte, wäre der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde als rechtswidrig aufzuheben gewesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am