VwGH vom 24.04.2007, 2003/17/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AG in W, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 5 (Tuchlauben 20), gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom , Zl. Jv 1068-33/03, betreffend Zurückweisung eines Berichtigungsantrages nach § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Z die Zivilteilung einer näher bezeichneten in Z gelegenen Liegenschaft.
In dem auf Grund dieses Antrags eingeleiteten Verfahren wurde der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen der Parteien sowie in den Gerichtsakten als Antragsteller und die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers als Antragsgegner beziehungsweise als Antragsgegnerin bezeichnet.
Im Protokoll zu der vor dem Bezirksgericht Z am durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, ON 7, S 24, drittletzte Zeile, wurde festgehalten, dass der Antragstellervertreter die Schätzung einer in B gelegenen Liegenschaft und die Schätzung der Höhe der Kosten der vom Antragsteller in dieses Haus investierten Sanierungsarbeiten beantrage.
Im Protokoll zu der am durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, ON 9, S 31, wurde ausgeführt, dass das erwähnte Protokoll über die Verhandlung vom auf S 24 drittletzte Zeile dahingehend geändert werde, dass es an Stelle "Antragstellervertreter" "Antragsgegnervertreter" zu lauten habe. Weiters ergibt sich aus der Niederschrift vom , dass beide Parteien beantragten, näher angeführte Investitionen zu schätzen, und dass beiden Parteien zur Deckung der Sachverständigengebühren zur Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufache zur Schätzung der Liegenschaft EZ 357 Grundbuch Z der Erlag eines Kostenvorschusses von je S 20.000,-- aufgetragen wurde. Der Antragsgegnerin wurde zudem der Erlag eines Kostenvorschusses in der Höhe von S 30.000,-- zur Schätzung der Investitionen auf der Liegenschaft in B und von S 10.000,-- zur Schätzung der Fahrnisse in B aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom beantragte die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers insoferne Verfahrenshilfe, als sie um die Befreiung von Sachverständigengebühren ansuchte.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom wurde unter Spruchpunkt 1 der geschiedenen Gattin des Beschwerdeführers die Verfahrenshilfe für die Befreiung von Sachverständigengebühren bewilligt und unter Spruchpunkt 2 Ing. S zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, binnen zwei Monaten Befund und Gutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft in Z sowie über die Höhe der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten für die von ihm auf der Liegenschaft in B durchgeführten Investitionen zu erstatten.
Gegen Spruchpunkt 1 dieses Beschlusses erhob der Beschwerdeführer Rekurs.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom wurde dem Rekurs des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der Revisionsrekurs als nicht zulässig erklärt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom , in dem im Kopf der Beschwerdeführer als erste Partei und die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers als zweite Partei bezeichnet wurden, wurde die Gebühr des Sachverständigen Ing. S für sein Gutachten vom antragsgemäß mit EUR 2.418,50 bestimmt und der Rechnungsführer angewiesen, vor Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern den Betrag von EUR 2.418,50 an den Sachverständigen zu überweisen. Gleichzeitig sprach das Bezirksgericht Z in diesem Beschluss aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (im Folgenden: GEG 1962) zur Zahlung der aus Amtsgeldern zu bezahlenden Sachverständigengebühren der Antragsteller verpflichtet sei, welcher diesbezüglich Verfahrenshilfe genieße.
Mit dem (nicht in den vorgelegten Akten befindlichen) Zahlungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Sachverständigengebühren in der Höhe von EUR 175,76 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,--, insgesamt sohin ein Betrag in der Höhe von EUR 182,76, zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung des Zahlungsauftrages vom . Es sei ihm nicht bekannt, welche Sachverständigengebühren gefordert würden. Jedenfalls sei nicht er zum Ersatz von Gebühren verpflichtet, sondern lediglich die Verfahrenshilfe genießende Antragsgegnerin, die durch ihre Antragstellungen solche Gebühren ausgelöst habe. In ON 22 (gemeint wohl ON 21), in dem Beschluss vom , werde darauf mit der nötigen Deutlichkeit Bezug genommen, wenngleich dort kryptisch nur vom Antragsteller, die beide Parteien seien, die Rede sei. Die Verdeutlichung "welcher diesbezüglich Verfahrenshilfe genieße" weise allerdings doch einigermaßen deutlich auf die in dem Beschluss so genannte "zweite Partei" hin, da nur diese, nicht aber der Beschwerdeführer, Verfahrenshilfe genieße.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass der Berichtigungsantrag unzulässig sei. Der vorgeschriebene Ersatz von Sachverständigengebühren gründe sich auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss des Bezirksgerichts Z vom , in dem ausgesprochen worden sei, dass gemäß § 2 Abs. 2 GEG 1962 zur Zahlung der aus Amtsgeldern zu bezahlenden Sachverständigengebühren im Gesamtbetrag von EUR 2.418,50 der Antragsteller verpflichtet sei. Vom Kostenbeamten des Bezirksgerichts Z sei dieser Betrag irrtümlich in Schilling vorgeschrieben worden, woraus sich der im Zahlungsauftrag angeführte Eurobetrag von EUR 175,76 errechne. Der Restbetrag von EUR 2.242,74 werde daher noch vorzuschreiben sein.
Im Justizverwaltungsverfahren könne nicht geprüft werden, ob bei der Kostenersatzpflicht durch den Beisatz "... welcher diesbezüglich Verfahrenshilfe genießt ..." nicht der Antragsteller, sondern die Antragsgegnerin gemeint sei.
Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer mit dem beim Bezirksgericht Z am eingelangten Schreiben im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die Zivilteilung der im Eigentum beider Parteien stehenden Liegenschaft beantragt. Es sei daher klar erkennbar, wer im gegenständlichen Verfahren als Antragsteller und wer als Antragsgegner bezeichnet werde.
Auf Grund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Kostenbeamte im Justizverwaltungsverfahren an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts im Sinne von § 2 Abs. 2 GEG 1962 gebunden. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 sei ein Berichtigungsantrag in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspreche.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (im Folgenden: GEG 1962), idF BGBl. I Nr. 131/2001, lauten auszugsweise:
"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
...
5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
...
c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
...
§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuss (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 300 Euro übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.
...
§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.
(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.
...
(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig."
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Berichtigungsantrags auf den Umstand gestützt, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts über die Ersatzpflicht vorgelegen sei und keiner der Berufungsgründe des § 7 Abs. 1 GEG 1962 vorgelegen sei. Die Justizverwaltung sei in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, an die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung gebunden.
Zutreffend ist, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Z vom , in welchem über die Ersatzpflicht der Sachverständigengebühren abgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
Es ist der belangten Behörde auch beizupflichten, dass der Kostenbeamte über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung nicht zu befinden hat und dies auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0237).
Nicht gefolgt werden kann der belangten Behörde jedoch hinsichtlich der Auslegung des die Justizverwaltung bei der Einbringung bindenden Gerichtsbeschlusses.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist die Formulierung im Beschluss vom "der Antragsteller, welcher diesbezüglich Verfahrenshilfe genießt" keineswegs eindeutig in der Richtung, dass damit nur der Antragsteller, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, gemeint sein konnte. Die Bezugnahme auf die "diesbezüglich" bewilligte Verfahrenshilfe lässt vielmehr erkennen, dass bei der Abfassung des Beschlusses offensichtlich an die Gattin des Beschwerdeführers als Verpflichtete gedacht wurde. Nur diese hatte Verfahrenshilfe bezüglich der Sachverständigengebühren bewilligt erhalten und nicht der Beschwerdeführer. Auch war schon bei der Protokollierung des Beweisantrages am eine Verwechslung zwischen "Antragstellervertreter" und "Antragsgegnervertreter" aufgetreten, welche zwar im Protokoll vom richtiggestellt, jedoch nicht direkt im Protokoll vom korrigiert wurde. Hinzu kommt, dass in dem Beschluss die Parteien eingangs als "erste" und "zweite" Partei bezeichnet werden, sodass auch ein Vergleich der Terminologie innerhalb des Beschlusses keine Klarheit darüber bringen kann, wer darin unter dem Begriff "Antragsteller" (allein) zu verstehen wäre. Unter diesen Umständen kann der Verwendung des Wortes "Antragsteller" allein nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen werden, sondern kommt der Beifügung "welcher diesbezüglich Verfahrenshilfe genießt" ausschlaggebende Bedeutung für die Ermittlung des Inhalts des Beschlusses vom zu. Überdies mag die Verwendung des Wortes "Antragsteller" im vorliegenden Zusammenhang auch in dem Umstand begründet gewesen sein, dass die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers den Antrag auf Einholung des Schätzgutachtens gestellt hatte, um dessen Kosten es im Beschluss ging. Durch die erwähnte Beifügung hinsichtlich der diesbezüglich gewährten Verfahrenshilfe ist jedoch die verpflichtete Person ungeachtet dieser terminologischen Unklarheit ausreichend individualisiert.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannte und den Berichtigungsantrag als unzulässig zurückwies, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am