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VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0002

VwGH vom 25.10.1994, 94/14/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der N-GesmbH in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I), betreffend Umsatzsteuer 1990 und Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betrieb einen Handel mit Booten. Nachdem sie trotz mehrfacher Erinnerung Abgabenerklärungen für das Jahr 1990 nicht eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die von ihr erzielten Umsätze mit S 800.000,-- und setzte bescheidmäßig die Umsatzsteuer sowie einen Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer fest.

In der Berufung gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin vor, im Zuge einer im Jahre 1990 durchgeführten Hausdurchsuchung seien ihre Bücher und Unterlagen vom Finanzamt beschlagnahmt worden. Von diesen Unterlagen fehlten ihr noch immer erhebliche Teile, sodaß sie zur Weiterführung der Buchhaltung nicht in der Lage sei. Darüber hinaus seien im Jahr 1990 keine Umsätze erzielt worden, es sei keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltet worden.

Das Finanzamt hielt der Beschwerdeführerin in der Folge vor, es seien zwar am Unterlagen der Beschwerdeführerin beschlagnahmt worden, diese seien ihr aber am vollständig zurückgegeben worden. Dem Finanzamt sei auch bekannt, daß die Beschwerdeführerin im Jahre 1990 eine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Die Beschwerdeführerin werde daher nochmals aufgefordert, Abgabenerklärungen für das Jahr 1990 vorzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Ergebnis teilweise Folge. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe auf den Vorhalt des Finanzamtes und auf dessen nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Abgabenerklärungen nicht reagiert. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe auf telefonische Anfrage mitgeteilt, daß der Vorhalt nicht beantwortet werde. Die Beschwerdeführerin habe Umsatzsteuervoranmeldungen für Voranmeldungszeiträume des Jahres 1990 eingereicht. Aus diesen würden sich folgende Bemessungsgrundlagen ergeben:

Umsätze Jänner, März und Mai bis

Dezember: S 0,00

Umsätze Februar: S 111.666,67

Vorsteuern Jänner bis März und

Mai: S 31.852,64

Vorsteuern Juni bis Dezember: S 0,00

Das Berufungsvorbringen, daß im Jahre 1990 keine Umsätze getätigt worden seien, widerspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1990. Da die Beschwerdeführerin keinerlei weitere Angaben machen wolle, müsse zu einer pauschalen Schätzung gegriffen werden. Die belangte Behörde halte die vom Finanzamt geschätzte Umsatzhöhe für zutreffend. Eine Änderung sei jedoch dahingehend vorzunehmen, daß der in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuerabzug (S 31.852,64) anzuerkennen sei. Die Herabsetzung der Umsatzsteuerzahllast führe auch zu einer Anpassung des Verspätungszuschlages.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vermag mit dem Vorbringen, sie habe im Jahre 1990 keine Geschäftstätigkeit entfaltet und daher keine Umsätze erzielt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt das Ergebnis einer Schätzung dahingehend, ob es aufgrund schlüssiger, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechender Erwägungen der Behörde zustandegekommen ist. Wenn nun die belangte Behörde aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin selbst in der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1990 Umsätze von ca. S 111.000,-- erklärte, und mangels entgegensprechender Umstände annahm, daß im Streitjahr Umsätze erzielt worden seien, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, Unterlagen ihres Rechnungswesens seien anläßlich der Hausdurchsuchung vom Finanzamt beschlagnahmt worden, ein wesentlicher Teil dieser Unterlagen sei ihr aber in der Folge nicht zurückgestellt worden. Wie sich aber aus Tz 16 des Betriebsprüfungsberichtes vom , GBp 657/1990-VI ergibt, hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keinerlei Kassaaufzeichnungen geführt; ein derart schwerwiegender Mangel würde bereits das Ergebnis der Aufschreibungen als nicht mehr glaubwürdig erscheinen lassen und die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichten. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß das Finanzamt im Berufungsverfahren vorgehalten hat, die beschlagnahmten Unterlagen seien zur Gänze zurückgestellt worden, und daß der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin nach Aufforderung mitgeteilt hat, daß dieser Vorhalt nicht beantwortet werde.

Im gegenständlichen Fall ist wesentlich, daß die Beschwerdeführerin für das Streitjahr trotz mehrfacher Aufforderung keine Abgabenerklärungen eingereicht hat, sodaß die Behörde, weil sie die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen konnte, diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen hatte (vgl. hg Erkenntnis vom , 92/14/0028). Einwendungen gegen die konkrete Höhe des Schätzungsergebnisses werden aber in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Rechtswidrigkeit anhaftet, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994.