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VwGH vom 25.02.2003, 99/14/0341

VwGH vom 25.02.2003, 99/14/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des Mag. K F in S, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , Zl RV 145/1- 10/1998, betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe als Abgabepflichtiger und als steuerlich Verantwortlicher eines näher genannten Vereines im Amtsbereich des Finanzamtes S. vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht dadurch verletzt, dass er entgegen der Bestimmung des § 134 BAO für die Veranlagungsjahre 1995 und 1996 die Abgabenerklärungen hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für sich selbst und hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Verein beim Finanzamt S. nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht und dadurch Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt, im Fall der Uneinbringlichkeit wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen festgesetzt.

Die belangte Behörde begründete den Schuldspruch damit, dass die gesetzliche Erklärungsfrist für 1995 am und für 1996 am geendet hätte. Trotz Erinnerungen und der Festsetzung von Zwangsstrafen seien die erforderlichen Abgabenerklärungen nicht fristgerecht vorgelegt worden. Mit Ablauf der allgemeinen Frist bzw. mit fruchtlosem Ablauf der im Einzelfall verlängerten Frist sei das Dauerdelikt der gegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit vollendet und das Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht erfüllt gewesen. Auch die subjektive Tatseite sei erfüllt. Wenn sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner jahrelangen Tätigkeit als Sanierungs- und Ausgleichsvermittler und als Obmann des Vereines nicht schon zum Zeitpunkt des Ablaufes der gesetzlichen Erklärungspflicht bewusst gewesen sei, dass er mit seinem Verhalten eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletze, so spätestens mit Erhalt der an ihn persönlich und an ihn als Vertreter des Vereines jeweils unter Androhung einer Maßnahme nach § 111 BAO nach Nichteinhaltung der Frist zur Erklärungsabgabe erstmals ergangenen Erinnerung des Finanzamtes. Dennoch habe er auch nach diesem Zeitpunkt keine Veranlassungen getroffen, um die Abgabenerklärungen auch nur innerhalb der ihm mit den Erinnerungen eingeräumten Nachfristen einzureichen. Damit habe der Beschwerdeführer mit hinlänglicher Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass er sich mit dem strafrechtlich verpönten Erfolg seiner Handlungsweise abgefunden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Er habe "im gesamten Verfahren, insbesondere aber" in seiner Stellungnahme vom bei Gesamtbetrachtung dieses Schreibens eindeutig mitgeteilt, dass er auf Grund gegebener Umstände um eine Fristverlängerung ansuche. Entgegen seiner Erwartung habe er keine "Stellungnahme" zu diesem Ansuchen erhalten bzw. sei ihm nicht mitgeteilt worden, ob eine Bewilligung der Fristverlängerung in Betracht gezogen werde. Er habe daher von einer Fristverlängerung ausgehen können. Richtigerweise hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der im Schreiben vom bekannt gegebenen Gründe auf die Verfristung hinweisen und ihn neuerlich zur Abgabe der genannten Erklärungen auffordern müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides selbst dann nicht auf, wenn er damit zum Ausdruck bringen will, dass er um Fristverlängerung zur Einbringung der Abgabenerklärungen ersucht habe: Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer am einen Schriftsatz einreichte. Darin ersuchte er jedoch lediglich, die Frist zur Stellungnahme der ihm von der belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen gestellten Fragen und übermittelten Hinweise bis zu verlängern. Dieses Fristverlängerungsansuchen bezog sich daher keineswegs auf die Einreichung der in Rede stehenden Abgabenerklärungen. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen unbestritten lange vor der Eingabe vom (und auch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) abgelaufen war, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung einer Frist einen vor deren Ablauf gestellten Antrag voraussetzt. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zum Ausdruck bringen wollen, dass der Fristverlängerungsantrag vom in irgend einer Weise geeignet wäre, die Erfüllung der subjektiven Tatseite der ihm zur Last gelegten Rechtsverletzung in Zweifel zu ziehen, so kann diese Ansicht dem Beschwerdeführer zweifellos schon deswegen nicht zum Erfolg führen, weil nicht zu erkennen ist, welchen Einfluss dieses Fristverlängerungsansuchen auf das lange davor verwirklichte Delikt haben sollte. Aber auch die in der Beschwerde ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, die belangte Behörde hätte ihn "auf die Verfristung hinweisen und ihn neuerlich zur Abgabe der genannten Erklärungen auffordern müssen", findet im Gesetz keine Deckung.

Einwendungen dagegen, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht bekannt gewesen wären, werden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Es kann daher die Beurteilung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass neben der Erfüllung des Tatbildes des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver Hinsicht auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Begehung der Tat erfüllt ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte über seinen im Schriftsatz vom gestellten Antrag auf Fristverlängerung entscheiden müssen. Auch diese Rüge ist verfehlt: Der angefochtene Bescheid wurde erst geraume Zeit nach Ablauf der vom Beschwerdeführer begehrten Fristverlängerung (bis zum ) erlassen. In diesem Fall konnte der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu treffenden Entscheidung der Behörde über sein Ansuchen vom um Fristverlängerung (für die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Behördenvorhalt) schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzt werden, weil es ihm freistand, seine Stellungnahme bis zu dem von ihm gewünschten Termin () abzugeben und diese hätte berücksichtigt werden müssen. Die von ihm gerügte Ungewissheit, ob seinem Fristverlängerungsantrag Folge gegeben werde oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle, konnte er doch bei Untätigkeit der Behörde nur darauf vertrauen, dass er bis zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt eine im Verfahren zu berücksichtigende Stellungnahme abgeben könne. Mit einer weiteren gleichsam automatischen Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte er keinesfalls rechnen. Er selbst hat auch vor Ablauf des 30. Septembers keinen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am