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VwGH vom 17.10.2003, 2003/17/0131

VwGH vom 17.10.2003, 2003/17/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der RP in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 20.3-16,17,18/2002-33, betreffend Beteiligtengebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangten Eingabe erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wobei sie die dort belangte Behörde mit "vermutlich Landesgendarmeriekommando Steiermark für die Sicherheitsdirektion Steiermark" bezeichnete.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Beteiligte einvernommen. Mit einem am bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte sie die Zuerkennung einer Beteiligtengebühr in der Höhe von EUR 1.041,92, welche sich aus Fahrtkosten, Kosten von Mahlzeiten und Verdienstentgang zusammensetze.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Beteiligtengebühr für die Verhandlung vom gemäß § 51b Z 2 und § 79a AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, zwar treffe es zu, dass gemäß § 51d AVG auch Parteien Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und § 3 bis § 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 (im Folgenden: GebAG), hätten. Dies gelte aber aus dem Grunde des § 79a AVG nicht für die im Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unterlegene beschwerdeführende Partei. Die Kostenersatzregelung des § 79a AVG stelle eine lex specialis zu § 51a in Verbindung mit § 51d AVG dar. Dies zeige sich insbesondere an § 79a Abs. 4 Z 2 AVG, welcher nur der in Verfahren nach § 67c leg. cit. obsiegenden Partei den Ersatz der dort genannten Aufwendungen gegenüber der unterlegenen Partei zuerkenne. Ein von diesem Kostenersatzanspruch unabhängiger Gebührenanspruch eines in einem solchen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführers sei somit ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Zuerkennung der Beteiligtengebühr verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Entwicklung der Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 51a Abs. 1 erster Satz, § 76 Abs. 1 und 5 und § 79a AVG in

der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 lauteten:

"§ 51a. (1) Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. ...

...

V. Teil: Kosten

...

Kosten der Behörden

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

...

(5) Die den Zeugen und Beteiligten sowie den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

...

Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 79a. Der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67c) obsiegt, steht der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 471/1995 wurden die vorzitierten Gesetzesbestimmungen neu gefasst und lauteten sodann wie folgt:

"§ 51a. Zeugen und Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden oder deren Vernehmung, nachdem sie geladen wurden, ohne ihr Verschulden unterblieben ist, haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren. ...

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im Allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nicht amtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

...

(5) Die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

...

§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

...

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

..."

Durch die zitierte Novelle wurde nach § 76 ein § 76a

eingefügt, welcher wie folgt lautete:

"§ 76a. Die den Zeugen und Beteiligten zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."

In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 130 BlgNR 19. GP, 14) heißt es zur Neufassung des § 76 Abs. 5 und zu § 76a AVG:

"Bei der Novelle des Jahres 1990 wurden - zum Unterschied von der Novelle des Jahres 1982 - die neu eingeführten Gebühren (für Zeugen und Beteiligte) nicht in § 76 Abs. 1 ausdrücklich als zu den Barauslagen zählend angeführt. Dies erfolgte bewusst im Hinblick darauf, dass dem Beschuldigten nicht zusätzliche Kosten auferlegt werden sollten. Es haben sich jedoch Zweifel ergeben, ob der diesbezügliche gesetzgeberische Wille durch dieses Schweigen ausreichenden Ausdruck gefunden hat, zumal der Gesetzgeber in § 76 Abs. 5 in der finanzausgleichsrechtlichen Bestimmung die Zeugen- und Beteiligtengebühren im systematischen Zusammenhang mit den Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher geregelt hat.

Es wurde daher eine Klarstellung angeregt, die mit der vorliegenden Entwurfsbestimmung angestrebt wird.

Es wird daher die finanzausgleichsrechtliche Regelung für die Zeugen- und Beteiligtengebühren aus § 76 Abs. 5 herausgelöst, um klarzustellen, dass diese Gebühren keine Barauslagen im Sinne des § 76 sind. Die entsprechende Anordnung wird in einen § 76a übernommen, wobei die in § 76 Abs. 5 enthaltene Parenthese entfallen kann, da eine Kostentragung durch die Beteiligten nicht in Betracht kommt. ..."

§ 51a erster Satz, § 51d, § 76 Abs. 1 erster Satz und § 76a AVG in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lauteten wie folgt:

"Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren

vor den unabhängigen Verwaltungssenaten

§ 51a. Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. ...

...

§ 51d. Die §§ 51a bis 51c gelten auch für Beteiligte.

...

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. ...

...

§ 76a. Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren."

In den Materialien zu dieser Novellierung (AB 1167 BlgNR 20. GP, S. 35) heißt es:

"Dass in den §§ 51a bis 51c nur mehr von Zeugen gesprochen wird und § 51d für Beteiligte auf diese Bestimmungen verweist, entspricht einerseits der Normökonomie und ermöglicht es andererseits, in der taxativen Aufzählung des § 24 VStG (Art. 2 Z 5) der im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwendenden Bestimmungen des AVG klarzustellen, dass im Verwaltungsstrafverfahren Gebühren nur von den Zeugen und nicht auch vom Beschuldigten angesprochen werden können (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1995 (1995), 78). Diese Erwägungen waren auch für die in Art. 1 Z 42 erfolgte Neuformulierung des § 76a AVG maßgebend."

Schließlich erlangte § 76 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999 folgende Fassung:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. ..."

Durch dieselbe Novelle wurde die Regelung des § 76 Abs. 5 AVG auf Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a leg. cit. (Aufwendungen im Zusammenhang mit Blinden und hochgradig sehbehinderten Beteiligten) erwachsen, ausgedehnt.

§ 3 Abs. 1 GebAG lautet:

"§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die

Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem

Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er

durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet."

2. Zunächst trifft es zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die hier strittige Frage, ob in Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor den unabhängigen Verwaltungssenaten Beteiligtengebühren zustehen, in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0022, offen gelassen hat, wobei jedoch ausgesprochen wurde, dass in Administrativverfahren vor diesen Behörden, für die § 79a AVG nicht gilt, Beteiligtengebühr zusteht.

3. Die belangte Behörde vertrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Auffassung, die Bestimmung des § 79a AVG in der hier anwendbaren, im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. Nr. 471/1995 zurückgehenden Fassung stelle eine für das Verfahren bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffene Sonderregelung dar, welche als lex specialis den sonst allgemein für Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten geltenden §§ 51a und 51d AVG vorgehe. Dieser Auffassung kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:

Schon in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 51/1991 sah § 51a Abs. 1 erster Satz AVG vor, dass Beteiligte, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vernommen werden, unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren Anspruch auf Gebühren hatten. Diese Gebühren umfassten nach der damals und auch heute noch geltenden Rechtslage gemäß § 3 Abs. 1 GebAG sowohl den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, als auch die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Beteiligte durch die Befolgung seiner Ladung einen Vermögensnachteil erlitten hat. Demgegenüber sah § 79a AVG in der Fassung der genannten Wiederverlautbarungskundmachung aus 1991 vor, dass der in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zustehe.

Diese beiden Normen des AVG standen zueinander nicht in einem Widerspruch, regelte § 79a AVG in der genannten Fassung doch den Kostenersatzanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Partei, während § 51a Abs. 1 erster Satz AVG dem Beteiligten einen von seinem Verfahrenserfolg unabhängigen Gebührenanspruch gegen den Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat, zubilligte. Durch den in § 51a Abs. 1 erster Satz AVG geregelten Gebührenanspruch abgedeckte Kosten (etwa Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG), welche die im Sinne des § 79a AVG obsiegende Partei somit gar nicht zu tragen hatte, waren demnach auch nicht Gegenstand des in der letztgenannten Bestimmung verankerten Kostenersatzpflicht des Prozessgegners.

4. An diesem Ergebnis hat sich auch durch die folgenden Novellierungen des AVG durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 471/1995, BGBl. I Nr. 158/1998 und BGBl. I Nr. 164/1999 nichts geändert. Durch § 79a Abs. 1 AVG in der durch das erstgenannte Gesetz novellierten Fassung wird zunächst verdeutlicht, dass sich der dort geregelte Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen bezieht und sich gegen die im Verfahren über die Maßnahmenbeschwerde unterlegene Partei richtet. Schließlich werden in § 79a Abs. 4 die als Aufwendungen gemäß Abs. 1 geltenden Auslagen näher angeführt.

Dazu zählen insbesondere nicht jene Vermögensnachteile, für die die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG gebührt.

Wohl werden aber in § 79a Abs. 4 Z 2 AVG die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung der Parteienrechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, angeführt. Allein daraus kann aber nicht die von der belangten Behörde offenbar intendierte Schlussfolgerung gezogen werden, die Regelung des § 79a Abs. 4 Z 2 AVG wäre obsolet, würde § 51a Abs. 1 erster Satz AVG auch in Verfahren betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten:

Zum einen kommt dieser Bestimmung auch Bedeutung für den Kostenersatzanspruch der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat obsiegenden belangten Behörde zu. Zum anderen deckt weder der Gebührenanspruch nach § 51a erster Satz AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 noch der - hier gegenständliche - Gebührenanspruch gemäß § 51a erster Satz AVG in Verbindung mit § 51d AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 sämtliche Fahrtkosten ab, die mit der Wahrnehmung der Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden sind, sondern nur jene, welche im Zusammenhang mit der Vernehmung der Partei zu Beweiszwecken bzw. unter näher umschriebenen Umständen mit der Befolgung einer Ladung des unabhängigen Verwaltungssenates entstanden sind.

Dem § 79a Abs. 4 Z 2 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 verbleibt daher auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man davon ausgeht, dass § 51a erster Satz AVG und § 51d leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 auch Beteiligten im Verfahren über Beschwerden gegen Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt einen Gebührenanspruch zubilligt.

5. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift schließlich die Auffassung vertritt, die Beschwerdeführerin sei von einer Beteiligtengebühr aus dem Grunde des § 74 Abs. 1 AVG ausgeschlossen, weil jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe, so ist ihr zu entgegnen, dass § 51a erster Satz AVG in Verbindung mit § 51d AVG Sonderregelungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten darstellen, welche abweichende Bestimmungen von dem von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen Grundsatz des § 74 Abs. 1 AVG enthalten.

6. Schließlich beruft sich die belangte Behörde auf § 76 Abs. 1 AVG. Damit ist für sie aber nichts gewonnen, weil - wie sie selbst einräumt - aus § 76a leg. cit. abzuleiten ist, dass die Beteiligtengebühr nicht zu den nach dem ersten Satz des § 76 Abs. 1 AVG vom Antragsteller zu tragenden Barauslagen zählen (vgl. hiezu auch die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien).

7. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2 (hinsichtlich des verpflichteten Rechtsträgers vgl. den hg. Beschluss vom , Slg. Nr. 14.889/A).

9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am