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VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0208

VwGH vom 13.10.1993, 91/13/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde der F & Co KG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld (Berufungssenat VII) vom , GZ. 6/4-4146/90-07, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft betrieb im Streitjahr 1988 ein Elektrizitätswerk sowie ein Elektroinstallationsgewerbe.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich strittig, ob die für das Elektrizitätswerk beantragte abgabenrechtliche Begünstigung gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. a i.V.m. lit. b des 3. AbgÄG 1987 (BGBl. Nr. 606/1987) im Hinblick auf das erwähnte, auch betriebene Elektroinstallationsgewerbe mangels Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzung, die Stromversorgung müsse den ausschließlichen Betriebszweck darstellen, von der belangten Behörde im nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zu Recht verweigert wurde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften und Gewerbesteuer für das Jahr 1988 in ihrem Recht auf Zuerkennung der Steuerbegünstigungen des Abschnittes IV Art. II Z. 3 lit. b des 3. AbgÄG 1987 verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Abschnitt IV Art. II Z. 3 lit. a des 3. AbgÄG 1987 können Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975 in der jeweils geltenden Fassung, deren Ausbauleistung insgesamt 10.000 kW nicht übersteigt, von den Begünstigungen der lit. b Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem in Betrieb genommen wurden, mit deren tatsächlichen Bauausführungen vor dem begonnen wird und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.

Nach lit. b dieser Bestimmung ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlage entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

Gemäß § 1 Abs. 1 Elektrizitätswirtschaftsgesetz sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere.

Zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes der Stromerzeugung im vorliegenden Fall erfüllt ist oder nicht, kommen die Parteien deswegen, weil sie die Frage dieses Betriebsgegenstandes auf verschiedene Einheiten beziehen. Während die belangte Behörde - wenn auch konkret nicht ausgesprochen - davon ausgeht, daß bei Prüfung dieser Voraussetzung darauf abzustellen ist, ob die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand der das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ("Elektrizitätswerk") betreibenden Beschwerdeführerin darstellt, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, daß die Frage nach dem Betriebsgegenstand auf das einen Teilbetrieb der Beschwerdeführerin darstellende Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst zu beziehen ist.

Nun vermag die Ansicht der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zu überzeugen, weil eine Aufspaltung verschiedener Teilbereiche eines Unternehmens in deren einzelne Betriebsgegenstände dem Gesetz, welches eine Steuerbegünstigung davon abhängig macht, daß ein bestimmter Betriebsgegenstand eines Unternehmens dessen ausschließlicher ist, nicht gerecht wird. Eine derartige Aufspaltung würde nämlich die gesetzlich normierte Voraussetzung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes inhaltsleer machen.

Die Definition des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Sinn des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes trifft überdies nicht schlechterdings auf den - kein gesondertes Unternehmen darstellenden - Teilbetrieb "Elektrizitätswerk", sondern vielmehr auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin als solches zu, weil danach für Elektrizitätsversorgungsunternehmen die AUSSCHLIEßLICHKEIT der Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere nicht gefordert wird (vgl. Pokorny, Die steuerlichen Vorschriften des Energieförderungsgesetzes 1979, in: Aicher, Rechtsfragen der öffentlichen Energieversorgung, 1987). Ebenso wie das von der Beschwerdeführerin beispielsweise als Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezeichnete Wasserkraftwerk mit Schleusenbetrieb insgesamt ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und nicht einerseits hinsichtlich der Stromerzeugung ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen und andererseits ein Schleusenbetriebsunternehmen darstellt, ist das Unternehmen der Beschwerdeführerin als solches ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes. Auch der Umstand, daß für den Teilbetrieb "Elektrizitätswerk" eine gesonderte Buchführung besteht, ist nicht geeignet, diesen Teilbetrieb isoliert als das zu beurteilende Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu betrachten.

Der Hinweis in der Beschwerde auf § 5 Abs. 2 EnFG 1979, mit welchem die Beschwerdeführerin aufzuzeigen versucht, daß die Stromerzeugung für ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches etwa neben Strom auch Wärme abgibt, nicht den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und dennoch eine steuerliche Begünstigung bestand, ist deswegen verfehlt, weil auch das EnFG 1979 in seinem § 8 als Voraussetzung für die im § 9 leg. cit. normierte Abgabenbegünstigung - welche der der lit. b des Abschnittes IV Art. II Z. 3 des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 entspricht - unter anderem die Voraussetzung des ausschließlichen Betriebsgegenstandes vorsah.

§ 5 Abs. 2 EnFG 1979 in der Stammfassung hingegen enthielt ebenso wie § 5 Abs. 1 leg. cit. Regelungen in bezug auf die im § 1 des Gesetzes normierte Begünstigung (Bildung steuerfreier Rücklagen). Für diese Begünstigung war aber nicht Voraussetzung, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellte.

Auch aus der Formulierung der lit. b des Abschnittes IV Art. II Z. 3 des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 hinsichtlich der Steuerermäßigung für den Bereich der Gewerbesteuer läßt sich für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen, weil nach lit. a der genannten Gesetzesstelle jedenfalls auch für den Bereich der Gewerbesteuer die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Voraussetzung erfüllt sein muß.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, daß der Beschwerdeführerin die Begünstigung des Abschnittes IV Art. II Z. 3 lit. b des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 nicht zusteht, weil sie neben der Stromerzeugung auch einen anderen Betriebsgegenstand hat.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der angefochtene Bescheid habe sich lediglich auf die Frage der Nichtanerkennung des "ausschließlichen Betriebsgegenstandes" gestützt und sei nicht auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eingegangen, ist ihr entgegenzuhalten, daß bereits das Fehlen eines Tatbestandselementes die Nichtanwendung der Bestimmung bewirkt. Eine diesbezüglich weitere Erörterung war daher rechtlich nicht geboten.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.