VwGH vom 24.11.1999, 94/13/0280
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Günther Steiner, Rechtsanwalt in Wien VIII, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl 6/3-3136/94-05, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am abgeschlossenen Kaufvertrag erwarb der Beschwerdeführer von Frau Christine M laut dessen Punkt 1 mit Stichtag vom um den beiderseits vereinbarten Kaufpreis von S 1 Mio zuzüglich der ziffernmäßig ausgewiesenen Umsatzsteuer im Ausmaß von 20 % (S 200.000,--), somit S 1,2 Mio, eine näher bezeichnete Tabak-Trafik, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Betrag der sich aus Punkt 2 des Kaufvertrages ergebende Gesamtbetrag für den Warenbestand nicht enthalten ist.
Unter Punkt 2 wird festgehalten: "Die Verkäuferin übergibt weiters den in der Trafik am vorhandenen Warenbestand auf Grund einer von der Verkäuferin und dem Käufer erstellten Inventur an den Käufer, wobei die Bewertung der Warenvorräte mit den Einkaufspreisen der Waren der Verkäuferin zu erfolgen hat. Über den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag wird die Verkäuferin dem Käufer eine Faktura zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer stellen, die die Grundlage für die Übertragung der Warenvorräte darstellt."
Anlässlich der Veranlagung des Beschwerdeführers zur Umsatzsteuer 1992 berücksichtigte das Finanzamt abziehbare Vorsteuer in Höhe von S 560.276,73. Der Beschwerdeführer hatte eine Vorsteuer von S 604.788,97 erklärt. In einer gesonderten Begründung wird unter Hinweis auf die im § 12 UStG 1972 vorgesehenen Aufteilungsmethoden ausgeführt, dass gegenüber den vom Beschwerdeführer errechneten Vorsteuern rd S 44.492,-- zusätzlich auszuscheiden gewesen seien.
In einer dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Kürzung der Vorsteuern.
Anlässlich der Bearbeitung der Berufung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Überprüfung der für den Vorsteuerabzug vom UStG 1972 geforderten formalen Erfordernisse im Original jene Rechnung vorzulegen, die dem Kauf der Tabak-Trafik zu Grunde liege und die Dokument für den hier strittigen Vorsteuerabzug sei. In der Folge legte der Beschwerdeführer den oben erwähnten Kaufvertrag vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Umsatzsteuerbescheid 1992 insofern ab, als eine Vorsteuer aus der im Kaufvertrag erwähnten Umsatzsteuer von S 200.000,-- überhaupt nicht mehr anerkannt wurde, bisher seien laut angefochtenem Bescheid S 118.142,-- anerkannt gewesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass gegenständlich - obwohl "der steuerlich vertretene Beschwerdeführer zur diesbezüglichen Nachweisführung ausdrücklich aufgefordert" worden sei - das in § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 normierte Erfordernis nicht erfüllt sei, dass Rechnungen "die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" enthalten müssten. Es erübrige sich damit eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsbegehren, weil der Beschwerdeführer insoweit überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Als Verletzung des Parteiengehörs rügt der Beschwerdeführer, dass er entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid "niemals zur behaupteten Nachweisführung aufgefordert" worden sei. Nun ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer zur Führung des Nachweises, dass gegenständlich die im angefochtenen Bescheid angesprochene Voraussetzung einer Rechnung erfüllt ist, nicht aufgefordert worden war. Er war vielmehr zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Vorsteuern "nur" aufgefordert worden, die das "Dokument" für den strittigen Vorsteuerabzug darstellende Rechnung vorzulegen. Damit hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diesbezüglich aber ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Rechte und rechtlichen Interessen wahrzunehmen, indem sie den Beschwerdeführer insbesondere darauf hinwies, dass sie beabsichtige, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als solche und nicht nur die Aufteilung der Vorsteuern im Sinne des § 12 UStG 1972 zu prüfen.
Es mag auch - wie der Beschwerdeführer in der Folge vorbringt - zutreffen, dass (gegenständlich im Kaufvertrag) "Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände" ausreichend umschrieben sind. Dies führt den Beschwerdeführer aber hinsichtlich seiner Ansicht, der gegenständliche Kaufvertrag stelle eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1972 dar, aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg: Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1972 gilt als Rechnung jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Einer Rechnung muss sohin die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung zukommen, es muss also der Leistende dem Leistungsempfänger unter Angabe des wesentlichen Inhaltes der Leistung dessen Preis in Rechnung stellen und so die Zahlung anfordern. Ob eine bestimmte Urkunde diese Funktion erfüllt, kann nur nach der Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl das hg Erkenntnis vom , 83/15/0084).
Im Beschwerdefall vermag der Gerichtshof im schriftlichen Kaufvertrag vom keine Urkunde zu erblicken, mit welcher vom Leistenden über einen "mit Wirkung vom " erfolgten Verkauf einer Tabak-Trafik abgerechnet wurde. Der entsprechende Kaufvertrag beurkundet - abgesehen davon, dass die darin vereinbarte Leistung erst zwei Tage nach Abschluss des Kaufvertrages zu erbringen war - vielmehr die Willenseinigung beider Vertragsparteien über den Kaufgegenstand (Tabak-Trafik) dem Grunde nach und einen Teil des Preises, behält aber den Preis für einen weiteren Teil des Kaufgegenstandes (das Warenlager) ausdrücklich einer eigenen Faktura vor. Dass dem Kaufvertrag - sei es hinsichtlich des Kaufgegenstandes mit Ausnahme des Warenlagers, sei es hinsichtlich des gesamten Kaufgegenstandes - die Funktion einer Abrechnung des liefernden Unternehmers über die Lieferung zugekommen wäre, kann der Urkunde nicht entnommen werden (vgl nochmals das Erkenntnis vom ). Mangels einer dem § 11 Abs. 2 UStG 1972 entsprechenden Urkunde ist es daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den auf dem Kaufvertrag beruhenden Vorsteuerabzug, ohne auf die Frage der allfälligen Aufteilung im Sinne des § 12 Abs 4 ff UStG 1972 einzugehen, in voller Höhe nicht anerkannt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am