VwGH vom 21.02.2007, 2003/17/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des WC und
2. der LO, beide in Wien und beide vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Elisabethstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-012913/2-2002-Gm/Mö, betreffend Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, 4040 Linz, Hauptstraße 1-5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen die im Instanzenzug mit Bescheid des Stadtsenats der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom im zweiten Rechtsgang erfolgte Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrags für die Erschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche gemäß § 25 Oö ROG 1994 in der Höhe von EUR 1.102,10 als unbegründet abgewiesen.
Vorangegangen war der nunmehr im vorliegenden Verfahren beschwerdegegenständlichen Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für die Erschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages sowohl für die Erschließung durch die öffentliche Verkehrsfläche als auch durch die Wasserversorgungsanlage und die öffentliche Kanalanlage. Mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom war diese Vorschreibung aufgehoben worden, weil die Gemeindebehörde weder hinsichtlich des Kanal- und Wasserleitungsanschlusses, noch hinsichtlich der Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche geprüft hätte, ob schon entsprechende Gebühren entrichtet worden seien, da eine Vorschreibung bejahendenfalls gemäß § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994 ausscheide.
1.2. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nunmehr insofern stattgegeben habe, als die Vorschreibung eines Beitrags für die Erschließung durch eine Wasserversorgungsanlage und eine Kanalanlage aufgehoben worden sei. Begründet sei diese Aufhebung damit worden, dass das in den Jahren 1886 und 1887 errichtete Gebäude an die städtische Wasserleitung und den öffentlichen Kanal angeschlossen gewesen sei und daher die Vermutung dafür spreche, dass bereits entsprechende Anschlussbeiträge geleistet worden seien. Nach der von der Vorstellungsbehörde überbundenen Rechtsansicht hindere die frühere Leistung von Anschlussgebühren gemäß § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994 die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages. Die Vorschreibung für die Erschließung durch den öffentlichen Kanal und die öffentliche Wasserversorgung sei daher aufzuheben gewesen. Anders verhalte es sich nach Auffassung des Stadtsenats der mitbeteiligten Landeshauptstadt jedoch hinsichtlich der Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche. Ein "Verkehrsflächenbeitrag" sei erstmals 1946 eingeführt worden, aus den lückenlos bis 1886 zurückreichenden Bauakten habe sich kein Hinweis auf die Vorschreibung eines solchen Beitrags für das gegenständliche Grundstück ergeben. Nach Wiedergabe der Argumentation des Stadtsenats zu einem Hinweis der Beschwerdeführer auf § 11 der Linzer Bauordnung, GuVBl Nr. 22/1887, und dem Vorbringen hiezu in der Vorstellung verweist die belangte Behörde zunächst auf § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994, demzufolge für Grundstücke, für die bis Anschlussgebühren oder -beiträge entrichtet worden seien, die §§ 25 bis 28 (über die Aufschließungsbeiträge) nicht gälten. Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung verträten, dass bereits ein Beitrag nach § 11 Linzer Bauordnung 1887 vorgeschrieben worden sei, so sei dazu festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Stadtsenats den archivierten Akten der Landeshauptstadt Linz keine Hinweise auf eine solche Vorschreibung zu entnehmen seien.
Die belangte Behörde teile die Auffassung des Stadtsenats, dass nur dann von der Errichtung einer Verkehrsfläche gesprochen werden könne, wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt sei. Bereits die Oö BauO 1976 habe sowohl einen Fahrbahnkostenbeitrag als auch einen Gehsteigkostenbeitrag gekannt, sodass zu schließen sei, dass sich die Ausbaukriterien in § 20 Abs. 5 Oö BauO 1994 ebenfalls ausschließlich auf die Fahrbahn bezögen. Die Errichtung eines Gehsteiges könne für sich allein weder als Niveauherstellung noch Herstellung einer mittelschweren Befestigung oder Oberflächenentwässerung angesehen werden. Genauso wenig wie die Errichtung des Gehsteiges die Abgabepflicht im Sinne des § 19 Oö BauO 1994 auslösen könne, könne die Naturalherstellung des Gehsteiges in rechtlicher Hinsicht als Beitrag zur Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche qualifiziert werden. Die Gehsteigherstellung sei daher auch nicht auf die Anliegerbeitragsvorschreibung anzurechnen. Was aber die Behauptung der Beschwerdeführer betreffe, dass im Sinn des § 11 der Linzer Bauordnung bereits ein mit der Verkehrsflächenkomponente des Aufschließungsbeitrages vergleichbarer Beitrag zur Vorschreibung gelangt sei, so werde festgestellt, dass den bis 1886 zurückreichenden Akten der Stadt Linz, wovon sich auch die belangte Behörde überzeugt habe, nicht der geringste Hinweis auf eine allfällige Vorschreibung entnehmen lasse. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dartun können, welche konkreten Schritte noch zu setzen gewesen wären, um die Stichhaltigkeit ihrer Behauptung überprüfen zu können.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, des Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 7 Oö BauO 1994 nur einmal entrichten zu müssen, geltend gemacht wird.
1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö Raumordnungsgesetz 1994 - Oö ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999, lauten auszugsweise:
"§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
...
3. des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)
für das Grundstück oder den Grundstücksteil oder bis zur Entrichtung der privatrechtlichen Anschlussgebühr und nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist.
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
1. auf dem ein Hauptgebäude im Sinn der Bauvorschriften errichtet ist oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der O.ö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das mit einem Grundstück gemäß Z. 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
2. von der für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
3. durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 aufgeschlossen ist.
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20 % fällig.
...
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
...
2. für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z. 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60 % zu vermindern; § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten.
§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
1. dies der Grundstückseigentümer binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung beantragt,
2. den (Anm: Richtig: dem) Interessen einer geordneten Siedlungsentwicklung, insbesondere solche, die im örtlichen Entwicklungskonzept zum Ausdruck kommen, nicht entgegenstehen und
3. das Grundstück keine Baulücke darstellt. Eine Baulücke ist eine in geschlossen bebauten Gebieten zwischen bebauten Grundstücken liegende unbebaute Grundfläche, die zur Sicherung der geordneten Bebauung des Gebiets bebaut werden sollte.
..."
§ 39 Abs. 6 Oö ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 83/1997, lautet:
"(6) Für Grundstücke, für die bis Anschlussgebühren oder -beiträge bereits entrichtet wurden, gelten die §§ 25 bis 28 nicht. Vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geleistete Aufschließungsbeiträge sind bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen im Sinn der §§ 25 und 26 entsprechend anzurechnen."
Gemäß ihrem Art. II trat die Novelle LGBl. Nr. 83/1997 mit in Kraft.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes vom , mit dem eine Bauordnung für Oberösterreich erlassen wird (Oö Bauordnung 1994 - Oö BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998, lauten auszugsweise:
"§ 19
Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher
Verkehrsflächen
(1) Anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-
, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 O.ö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.
...
§ 20
Berechnung des Verkehrsflächenbeitrags
(1) Der Beitrag ist für die Grundstücksfläche, die der Berechnung der anzurechnenden Frontlänge zugrundegelegt wurde, nur einmal zu entrichten.
...
(7) Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann."
2.2. Aus den wiedergegebenen Bestimmungen des Oö ROG 1994 und der Oö BauO 1994 ergibt sich, dass einerseits Aufschließungsbeiträge nach den §§ 25 bis 28 Oö ROG 1994 nicht zu bezahlen sind, wenn "bis Anschlussgebühren oder - beiträge" entrichtet wurden (§ 39 Abs. 6 erster Satz Oö ROG 1994), und dass andererseits bei der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen für die Aufschließung durch eine Verkehrsfläche sowohl eine Anrechnung nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz Oö ROG 1994 als auch nach § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 in Betracht kommt (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 2 Oö ROG 1994, der § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 für anwendbar erklärt).
2.3. Strittig ist im Beschwerdefall die Zulässigkeit der Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für die Erschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche.
Wie sich aus den wiedergegebenen Vorschriften ergibt, wurden vom Gesetzgeber im Oö ROG 1994 eigene Tatbestände verankert, die das Entstehen des Aufschließungsbeitragsanspruches entweder gänzlich hindern oder aber eine Anrechnung früher erbrachter Leistungen vorsehen.
Der Ausschluss der Entstehung des Anspruches auf den Aufschließungsbeitrag ist in § 39 Abs. 6 erster Satz Oö ROG 1994 geregelt; eine Anrechnung früher erbrachter Leistungen ist sowohl in § 26 Abs. 1 Z 2 Oö ROG 1994 (durch den Verweis auf § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994) als auch in § 39 Abs. 6 zweiter Satz Oö ROG 1994 vorgesehen.
Das Entstehen eines Anspruches auf Zahlung des Aufschließungsbeitrages wird gemäß § 39 Abs. 6 erster Satz Oö ROG 1994 lediglich durch die Zahlung von "Anschlussgebühren oder -beiträgen" verhindert; § 39 Abs. 6 erster Satz bezieht sich insofern nur auf Aufschließungsbeiträge für die Aufschließung durch Wasserversorgungsanlagen oder Kanalanlagen, weil für die Errichtung von öffentlichen Verkehrsflächen keine "Anschlussgebühren oder -beiträge" zu entrichten waren. Die Anwendung des § 39 Abs. 6 erster Satz Oö ROG 1994 kommt daher im Zusammenhang mit der Erschließung durch eine Verkehrsfläche nicht in Frage. Im Falle eines Aufschließungsbeitrages für die Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche kommt somit nur die Anrechung nach § 39 Abs. 6 zweiter Satz oder nach § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 in Betracht.
Zu § 39 Abs. 6 zweiter Satz Oö ROG 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich dieser auf "vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes (d.i. die Novelle LGBl. Nr. 83/1997) geleistete Aufschließungsbeiträge (also solche nach §§ 25 und 26 Oö ROG 1994 in der Stammfassung)" beziehe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0124).
Dass solche Beiträge entrichtet worden wären, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die Beschwerdeführer berufen sich vielmehr auf die von ihren Rechtsvorgängern anlässlich der Errichtung des Gebäudes in den Jahren 1886 und 1887 erbrachten Leistungen für die Gehsteigerrichtung.
2.4. Die Berücksichtigung derartiger Leistungen käme im Rahmen des § 26 Abs. 1 Oö ROG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 grundsätzlich in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Aufhebung des Bescheids des Stadtsenats der mitbeteiligten Landeshauptstadt im ersten Rechtsgang mit der Begründung, nach § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994 könne gegebenenfalls die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages unzulässig sein, die Anwendung der Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 nicht hindert, weil die Begründung der belangten Behörde nicht dahin gehend zu verstehen ist, dass § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 nicht anwendbar sei. Die belangte Behörde hat vielmehr vermeint, schon aus § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994 folge, dass auch hinsichtlich des Verkehrsflächenbeitrages noch ergänzende Erhebungen erforderlich seien.
Es kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben, ob solche Leistungen - wie die belangte Behörde vertritt - im Hinblick auf die Trennung zwischen der Errichtung der Fahrbahn und der Errichtung von Gehsteigen in den Vorschriften des Landesrechts im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages und eines Aufschließungsbeitrages für die Erschließung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche für die hier interessierende Anrechnung nicht maßgeblich sind.
Die belangte Behörde ist nämlich davon ausgegangen, dass die Gemeindebehörden in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgestellt hätten, dass weder die Zahlung eines Beitrags zur Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche noch ein Auftrag nach § 11 Linzer Bauordnung zur Herstellung eines Gehsteigs für das hier in Rede stehende Grundstück nachweisbar seien. Sie hat dazu auch selbst in die von den Gemeindebehörden herangezogenen (bis in das Jahr 1886 zurück reichenden) Unterlagen Einsicht genommen. Die Beschwerdeführer haben auch weder im Abgabenverfahren, noch in der Vorstellung ein Vorbringen erstattet, aus dem auf eine tatsächliche Errichtung des Gehsteigs durch ihre Rechtsvorgänger geschlossen werden könnte.
Für die Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch aus ihrem Hinweis nichts zu gewinnen, dass dann, wenn die Erbringung solcher Leistungen nicht belegt werden können, sie (nur) insoweit anzurechnen seien, als sie glaubhaft gemacht wurden. Auch eine solche Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Auch in der Beschwerde wird keinerlei Hinweis gegeben, was dafür sprechen könnte, dass die Linzer Bauordnung, GuVBl. Nr. 22/1887, auf das 1886 begonnene Bauvorhaben angewendet worden wäre (sodass Zweifel an der Vollständigkeit der von der mitbeteiligten Landeshauptstadt archivierten Akten entstünden).
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Stadtsenats der mitbeteiligten Landeshauptstadt insoweit die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzte.
2.5. Nur zur Klarstellung ist unabhängig von diesem Ergebnis im Hinblick auf die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Gegenschrift, in der auf die hg. Rechtsprechung zum Entstehen einer Beitragspflicht im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen bereits bestehender Straßen darauf hinzuweisen, dass die Schlussfolgerung, dass die faktische Errichtung nicht zu einer Anrechnung führen könne, angesichts des Wortlauts des § 20 Abs. 7 zweiter Satz Oö BauO 1994 in dieser Form nicht zutreffend ist. Weiters erscheint es nicht schlüssig, eine Anrechnung von Beiträgen davon abhängig machen zu wollen, ob eine im Sinn des § 20 Abs. 5 Oö ROG 1994 ausgebaute Straße vorlag oder nicht. Abgesehen davon, dass in der Vergangenheit die Entrichtung von Verkehrsflächenbeiträgen gegebenenfalls im Falle eines Straßenneubaus auch unabhängig von dem nunmehr konkret geforderten Ausbauzustand zulässig gewesen sein könnte, wäre insbesondere auch der Fall zu bedenken, in dem etwa ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Vorschreibung (unbekämpft) erfolgte und die Zahlung geleistet wurde. Ein Ausschluss der Anrechnung für diese Fälle ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Genauso wie schließlich auch die Entrichtung von Beträgen, die entweder nach der seinerzeitigen Rechtslage oder nach der derzeitigen Rechtslage nicht die volle Höhe des zulässiger Weise vorschreibbaren Beitrags erreichten, anrechenbar wären, wären aber auch "Teilherstellungen" der Verkehrsfläche, die im Sinne des § 20 Abs. 7 zweiter Satz Oö BauO 1994 anrechenbar wären, anzuerkennen, auch wenn damit nicht eine vollständig ausgebaute Straße im Sinn des § 20 Abs. 5 Oö ROG 1994 hergestellt wurde.
2.6. Wenn die Beschwerde aus dem Umstand, dass im Jahre 1976, obwohl eine Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages erfolgen hätte können, eine solche aber unterblieben sei, folgert, dass "der Gesetzgeber ... somit verhindern wollte, dass eine doppelte Beitragszahlung erfolgte", so ist dazu zu bemerken, dass die Verhinderung einer doppelten Heranziehung zur Zahlung des Verkehrsflächenbeitrages sich wie dargestellt bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen (nunmehr § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994 und § 39 Abs. 6 Oö ROG 1994) ergibt. Insoweit ist aus dem Verwaltungshandeln in den Siebzigerjahren bzw. aus der Unterlassung einer Vorschreibung für die Auslegung des Gesetzes nichts Entscheidendes zu gewinnen. Aber auch als Indiz für die bereits vor 1976 erfolgte Entrichtung von Beiträgen ist die Unterlassung einer früheren Vorschreibung nicht geeignet, weil der Umstand, dass eine Behörde keine solche Vorschreibung vorgenommen hat, nicht belegt, aus welchen Gründen sie dies unterlassen hat.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am