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VwGH vom 30.05.2007, 2003/17/0099

VwGH vom 30.05.2007, 2003/17/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JT in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 17.450/31-I/7/03, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen für den Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom wurden dem Beschwerdeführer gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen für den Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2001 Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 4.039,16 vorgeschrieben.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung und brachte vor, dass der Inhaber des Betriebes nach dem Fleischuntersuchungsgesetz dafür verantwortlich sei, dass die im Betrieb geschlachteten Tiere der Fleischuntersuchung zugeführt würden. Gemäß § 19 Fleischuntersuchungsgesetz habe der Betriebsinhaber vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung der Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachthofes Sorge zu tragen. Weiters habe der Betriebsinhaber gemäß § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Fleischuntersuchungsgesetz auf Ansuchen des Untersuchungsorgans Hilfestellung bei der Untersuchung zu geben und die für die Durchführung der Untersuchung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Dem Betriebsinhaber werde die Veterinärkontrollnummer nur dann erteilt, wenn die Mindesterfordernisse durch seinen Betrieb erfüllt seien. Weiters regle § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, dass der Betriebsinhaber und Verfügungsberechtigte die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu entrichten habe.

Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber des Betriebes, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegenden Tiere geschlachtet würden. Dies sei jedenfalls die Rechtsauffassung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt, der ohne Zustimmung des Beschwerdeführers den Schlachthof an Dritte weiterverpachtet habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer von der Landeshauptstadt Klagenfurt mit der Durchführung der Schlachtungen beauftragt worden sei. Er habe sohin mit dem Magistrat ein Vertragsverhältnis dahingehend begründet, dass er sich verpflichtet habe, für den Magistrat als gewerblicher Lohnschlächter tätig zu werden, wobei er seitens des Magistrates kein Entgelt erhalte.

Das wirtschaftliche Risiko sei durch die Landeshauptstadt Klagenfurt getragen worden. Die Übernahme der angelieferten Tiere sei durch die Landeshauptstadt Klagenfurt erfolgt und auch die Berichte betreffend die Überprüfung von Zurichtungsnormen von Rindern seien von der Landeshauptstadt Klagenfurt unterfertigt worden. Der Beschwerdeführer sei daher als Lohnschlächter für die Landeshauptstadt Klagenfurt tätig gewesen. Inhaber des Betriebes sei die Landeshauptstadt Klagenfurt, was auch dadurch dokumentiert sei, dass der Betrieb von der Landeshauptstadt Klagenfurt verpachtet worden sei, ohne dass die Funktion des Beschwerdeführers als Lohnschlächter beendet worden sei. Der Betrieb des Schlachthofes stehe im Eigentum der Landeshauptstadt Klagenfurt, die es sich zur Aufgabe gemacht habe, für dritte Personen Lohnschlachtungen durchzuführen. Die Frage, wer Inhaber des Schlachtbetriebes sei, sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise unter Heranziehung des wirtschaftlichen Gehaltes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer sei weder in rechtlicher, noch in wirtschaftlicher Hinsicht als Inhaber des gegenständlichen Schlachtbetriebes anzusehen.

Selbstverständlich müsse aus der Tatsache, dass der Magistrat die Prüfberichte unterfertigt habe, der Schluss gezogen werden, dass die Agrarmarketingbeiträge ausschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt vorzuschreiben seien. Es handle sich hiebei nicht um eine "praktizierte vereinfachte Unterfertigung der Prüfberichte", sondern um den Umstand, dass einerseits die Landeshauptstadt Klagenfurt nicht berechtigt sei, die Vorschreibung der Agrarmarketingbeiträge auf den Beschwerdeführer zu überwälzen, andererseits jedoch ohne seine Zustimmung sein Unternehmen verpachtet habe. Hätte die Landeshauptstadt Klagenfurt die Berichte nicht in ihrem eigenen Namen unterfertigt und damit auch ihre Eigenschaft als Beitragsschuldnerin anerkannt, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls seinerseits Vorsorge treffen können, dass eine Verrechnung mit den jeweiligen Auftraggebern fristgerecht stattfinde. Diese Verrechnung hätte auch mit der Landeshauptstadt Klagenfurt erfolgen können.

1.3. Im Zuge des Berufungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, ihre Erhebungen hätten ergeben, dass die Prüfung durch das "AMA-Kontrollorgan" auf Grund des Qualitätsklassengesetzes mehrere Zuständigkeitsbereiche umfasse und daher die Prüfberichte durch Bedienstete des Magistrates unterzeichnet worden seien.

Zur Frage der Auswirkungen der mit Wirksamkeit vom erfolgten Verpachtung des gegenständlichen Schlachthofes werde darauf verwiesen, dass keine Angaben gemacht werden könnten. Diese wären mit dem jeweiligen Pächter des Schlachthofes abzuklären gewesen.

Die mit erfolgte Verpachtung des Schlachthofes habe auf das gegenständliche Verfahren keine Auswirkungen, da es sich um die Entrichtung der Agrarmarketingbeiträge für den Zeitraum von April 2001 bis Dezember 2001, somit für den Zeitraum vor der Verpachtung des Betriebes, handle. Die von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Beitragsschuldnereigenschaft des Beschwerdeführers seien daher weiter zutreffend.

1.4. Dieser Ansicht der belangten Behörde trat der Beschwerdeführer entgegen. Die erfolgte Verpachtung an Dritte könne nur bedeuten, dass nicht der Beschwerdeführer Inhaber des Betriebes gewesen sei. Anderenfalls wäre die Verpachtung rechtswidrig erfolgt. Die Einvernahme des Zeugen K habe diesbezüglich keine Klärung gebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung durch die Zeugenaussage bestätigt erachte.

1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom sei die Qualifikation des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner bereits geprüft worden. Die belangte Behörde sei damals zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer als Beitragsschuldner anzusehen sei.

Die Tatsache, dass Mitarbeiter des Magistrates Klagenfurt die Prüfberichte betreffend die Überprüfung der "Zurichtnormen Rinder" zur Überprüfung der Einhaltung der Zurichtungsnormen gemäß § 1 der Qualitätsklassenverordnung für Rinderschlachtkörper unterschrieben hätten, stehe nicht der Einstufung des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner nach dem AMA-Gesetz entgegen. Das Kontrollorgan der Agrarmarkt Austria gebe an, dass bei der Überprüfung der Zurichtnormen sehr konkret unterschieden werde. Beanstandungen würden jeweils dem für die Schlachtung Verantwortlichen direkt mitgeteilt, der Bericht werde aber unabhängig von dem jeweils für die Schlachtung Verantwortlichen generell von Mitarbeitern des Magistrates Klagenfurt unterfertigt. Auch die Mitarbeiter des Magistrates Klagenfurt sprächen davon, dass eine vereinfachte Vorgangsweise bei der Unterfertigung der Berichte über die Überprüfung der "Zurichtnormen Rinder" erfolgt wäre. Aus dieser vereinfachten Vorgangsweise könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer nicht als Beitragsschuldner einzustufen wäre. Eine vereinfachte Vorgangsweise bei der Unterfertigung der Prüfberichte wäre daher im Rahmen der Zurichtnormenüberprüfung nach dem Qualitätsklassengesetz zu beanstanden.

Auch die Verpachtung des gegenständlichen Schlachtbetriebes per ändere nichts an der Qualifikation des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner. Das Rechtsverhältnis ab und die Qualifikation des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner wären in einem anderen (späteren) Verfahren zu beurteilen.

Wie weit andere Schlächter eine andere Vertragsbeziehung mit dem Magistrat Klagenfurt hätten und daher nicht zur Entrichtung der Agrarmarketingbeiträge herangezogen würden, sei im Beschwerdefall nicht zu beurteilen. Diese Frage sei bereits mit Bescheid vom beurteilt und entschieden worden. Die nunmehr vorgebrachten Tatsachen (Unterfertigung der Prüfberichte durch Mitarbeiter des Magistrats Klagenfurt beziehungsweise Verpachtung des gegenständlichen Schlachthofes per ) seien im Hinblick auf die unterschiedlichen anzuwendenden Rechtsbestimmungen beziehungsweise mangels Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers als Lohnschlächter nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 (§ 21c und § 21e idF BGBl. I Nr. 154/1999), lauten:

"§ 21c. (1) Bei ...

3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel, (...)

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu

entrichten. ...

Beitragshöhe

§ 21d. (1) Die AMA hat bis Ende Oktober jedes Jahres für das nächstfolgende Kalenderjahr durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

...

(2) Der Höchstbeitrag beträgt für


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Euro je Bezugseinheit
...3. Rinder, zum Schlachten bestimmt...............
10,90 EUR je Stück geschlachtetes Rind
4. Kälber, zum Schlachten bestimmt...............
2,18 EUR je Stück geschlachtetes Kalb
5. Schweine, zum Schlachten bestimmt..........
2,18 EUR je Stück geschlachtetes Schwein
6. Lämmer, Schafe, zum Schlachten bestimmt...
2,18 EUR je Stück geschlachtetes Lamm, Schaf

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist: ...

3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden; ..."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach er als Betriebsinhaber im Sinne des AMA-Gesetzes 1992 und somit als Beitragsschuldner hinsichtlich der gegenständlichen Agrarmarketingbeiträge zu qualifizieren wäre. Er sei ausschließlich als Lohnschlächter für die Landeshauptstadt Klagenfurt tätig gewesen, Inhaber des Betriebes sei jedoch die Landeshauptstadt Klagenfurt gewesen.

2.3. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 21e Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 hat der Inhaber des Schlachtbetriebs für die Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern und Schafen den Agrarmarketingbeitrag zu entrichten. Entscheidend ist somit die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Organisation des Schlachtvorganges.

Beitragsschuldner ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr die Schlachtung erfolgt, der den unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus der Schlachtung der im AMA-Gesetz 1992 genannten Tiere zieht und den das wirtschaftliche Risiko trifft.

Die belangte Behörde hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, wen das wirtschaftliche Risiko trifft.

Entscheidend ist daher im Beschwerdefall, welche Rechtsbeziehungen diesbezüglich bestanden.

Wie sich aus den Verwaltungsakten und dem von der belangten Behörde zitierten Bescheid vom , welcher dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs ausdrücklich vorgehalten wurde, ergibt, erhielt der Beschwerdeführer für die Schlachtung von der Landeshauptstadt Klagenfurt kein Entgelt, sondern wurde ein solches von den Betrieben, die die Tiere zur Schlachtung brachten, an den Beschwerdeführer direkt entrichtet (vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen in der Berufung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Tätigkeit selbst als "gewerbliche Lohnschlächterei", auch im mit der Beschwerde vorgelegten Antrag an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt betreffend die Bestellung des Beschwerdeführers zum Lohnschlächter ist davon die Rede, dass der Vorgänger des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, "sein Gewerbe" an den Beschwerdeführer "übergeben" zu haben. Es ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob diese Bezeichnung zutreffend ist bzw. ob die Verbindung des Adjektivs "gewerblich" mit dem Hauptwort "Lohnschlächter", die eine Verknüpfung einer selbstständigen Tätigkeit mit einer solchen gegen Lohn bedeutet, überhaupt sinnvoll ist. Ausschlaggebend sind vielmehr wie betont die tatsächlichen Vertragsbeziehungen. Diese sind nun dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Klagenfurt stand, wie dies für einen Lohnschlächter charakteristisch wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0175, und vom , Zl. 99/09/0028). Es deutet auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Einstufung als "gewerblicher Lohnschlächter" schon darauf hin, dass der entscheidende Aspekt in seiner Tätigkeit die selbstständige Ausübung der Tätigkeit war.

Mit dieser Beurteilung stimmt im Beschwerdefall auch die Feststellung überein, dass nicht die Landeshauptstadt Klagenfurt Vertragspartner der die Schlachtungen durchführen lassenden Unternehmen war.

Da die Verträge hinsichtlich der Schlachtung zwischen den Auftraggebern und dem Beschwerdeführer bestanden und dieser ein Entgelt für die Schlachtung erhielt, ist er als Inhaber des Betriebes im Sinne des § 21e AMA-Gesetz 1992 anzusehen. Die Schlachtungen wurden von ihm auf seine Rechnung durchgeführt. Dass auch die Betriebsmittel (der Schlachthof und die für die Schlachtung erforderlichen Geräte) im Eigentum des Betriebsinhabers stehen müssen, setzt das AMA-Gesetz 1992 nicht voraus (dies wäre auch insoferne lebensfremd und unzweckmäßig, als dadurch in jedem Fall der Durchführung von Schlachtungen in Gebäuden, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen bzw. mit Geräten, die nicht im Eigentum des Betriebsinhabers stehen, Zweifel an der Stellung als "Betriebsinhaber" bestünden, was im Hinblick auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Wirtschaftslebens, wie insbesondere dem Leasing oder dem Erwerb von Geräten unter Eigentumsvorbehalt, die Abgabeneinhebung unnötig erschweren bzw. nahezu unmöglich machen würde).

Daran ändert auch die Einhebung eines Entgelts durch die Landeshauptstadt Klagenfurt für die Bereitstellung von Einrichtungen und Geräten des Schlachthofes von den die Tiere zur Schlachtung bringenden Betrieben nichts. Maßgeblich ist, dass der Beschwerdeführer für das Schlachten der Tiere, welches den Abgabentatbestand im Sinne des § 21c AMA-Gesetz 1992 begründet, Entgelte vereinnahmte, die er nicht an den Magistrat oder die Landeshauptstadt Klagenfurt abzuführen hatte und somit das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trug. Ob das Vertragsverhältnis zwischen der Landeshauptstadt und dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Entgelt für die Benützung der Anlagen des Schlachthofes vorsah oder nicht, ist für die Beurteilung der Stellung des Betriebsinhabers des Schlachtbetriebes nicht ausschlaggebend. Ob die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder nicht, ist für die Frage, wer den Betrieb führt, nicht von Bedeutung (vgl. neuerlich die Möglichkeit des Einsatzes geleaster Betriebsmittel). Die Schlachtungen erfolgten auf Rechnung des Beschwerdeführers, weshalb er auch als Beitragsschuldner im Sinne des § 21e AMA-Gesetz 1992 zu qualifizieren ist.

Der Unterfertigung der Prüfberichte kommt in diesem Zusammenhang hingegen keine Bedeutung zu, da sie an der bestehenden - für die Beurteilung des Beschwerdefalles ausschließlich maßgeblichen - rechtlichen Situation nichts zu ändern vermögen.

Ebenso wenig steht die Verpachtung des gegenständlichen Schlachtbetriebes an Dritte ab ohne Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers der von der belangten Behörde getroffenen rechtlichen Beurteilung entgegen. Die Verpachtung erfolgte erst für einen nach dem gegenständlichen Beitragszeitraum gelegenen Zeitraum und kann daher keine Rechtswirkungen für die Beitragspflicht hinsichtlich vorangegangener Beitragszeiträume entfalten.

Es ist schließlich bei diesem Ergebnis auch nicht näher auf den Hinweis im angefochtenen Bescheid einzugehen, dass ein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als Abgabepflichtiger bestehe.

2.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen, weil die Einvernahme von Zeugen zur Vorstellung von Organen der Landeshauptstadt Klagenfurt über die Stellung der Landeshauptstadt als Inhaber des Schlachtbetriebs nichts an der oben dargestellten Rechtslage ändern hätte können.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-61352

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