VwGH vom 24.08.2006, 2003/17/0087

VwGH vom 24.08.2006, 2003/17/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des RE in L, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524124/3-2000-Gt, betreffend Wasserleitungs-Anschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Steyregg, Weißenwolffstraße 3, 4221 Steyregg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom gab das Ehepaar N. und N. S.-R. "entsprechend TOP 7 der Gemeinderatssitzung vom " folgende Erklärung ab:

"N. und N. S.-R. erklären als Grundeigentümer rechtsverbindlich, dass sie der Stadtgemeinde Steyregg im Fall einer positiven Entscheidung über das ergänzende Umwidmungsansuchen betreffend die südliche, westliche und nördliche Seite der bereits umgewidmeten 'Meierei-Gründe' die Aufschließungskosten für Wasserleitungs- und Kanalbauten abzüglich der der Stadtgemeinde Steyregg gewährten Förderungsmittel in voller Höhe ersetzen werden.

(...)

Das Recht der Grundeigentümer, sämtliche Aufschließungskosten

auf die Bauwerber zu überwälzen, bleibt von dieser Erklärung

unberührt.

(…)."

Mit an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichtetem Schreiben vom änderte das Ehepaar N. und N. S.-R. den Wortlaut der Erklärung vom im Wesentlichen dahingehend ab, dass die Bezugnahme auf das Umwidmungsansuchen entfiel.

Am schlossen sich diverse Personen, darunter der Beschwerdeführer, in ihrer Eigenschaft als bücherliche bzw. außerbücherliche Eigentümer der Parzellen der "Meierei-Gründe" zum Zwecke der Aufschließung derselben (u.a. Herstellung des Wasseranschlusses bis zur jeweiligen Grundgrenze) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Aufschließungsgemeinschaft") zusammen. Die Mitglieder erklärten, mit der Durchführung der Aufschließungsmaßnahmen ein näher bezeichnetes Unternehmen zu beauftragen und verpflichteten sich, die auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Aufschließungskosten in Höhe von öS 340,-- je m2 (einschließlich Umsatzsteuer) an das beauftragte Unternehmen zu entrichten.

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Beschwerdeführer vom Ehepaar N. und N. S.-R. ein näher bezeichnetes Grundstück der Liegenschaft "Meierei-Gründe" im Ausmaß von 1.020 m2 um öS 754.800,--, wobei laut Kaufvertrag in diesem Kaufpreis u.a. die Kosten für den Anschluss des Kaufgegenstandes an die örtliche Wasserleitung nicht enthalten waren und der Käufer zur Kenntnis nahm, dass er als Mitglied einer "Aufschließungserrichtergesellschaft" diese Aufschließungsmaßnahmen zu beauftragen und zu bezahlen habe.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer mit, es werde eine Anschlussgebühr von öS 24.750,-- vorgeschrieben werden.

Mit Schreiben vom wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr mit dem Vorbringen, bereits im Vorfeld des käuflichen Erwerbes der jeweiligen Grundstücke der "Meierei-Gründe" sei klar gestellt worden, dass sich die jeweiligen Käufer zu einer Aufschließungsgesellschaft zusammenzuschließen hätten, deren Zweck die Beauftragung der Aufschließung gegenüber einem näher bezeichneten Unternehmen unter gleichzeitiger Kostenübernahme gewesen sei. Dies sei auch eine Bedingung der vorgenommenen Widmung gewesen. Tatsächlich seien die gesamten Aufschließungsmaßnahmen von den Grundeigentümern beauftragt und bezahlt worden, sodass der mitbeteiligten Stadtgemeinde diesbezüglich keinerlei Kosten entstanden seien. Nach Maßgabe dieser privatrechtlichen Vereinbarung, die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde mitinitiiert und akzeptiert worden sei, verbleibe somit kein Raum für die Vorschreibung einer Wasserleitungs-Anschlussgebühr.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer Wasserleitungs-Anschlussgebühr in Höhe von öS 24.750,00 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung nicht stattgegeben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe "eine eigene Wasserleitung PVC DN 100 vom Hochbehälter I und Drucksteigerung Bergsiedlung bis zur Grundstücksgrenze der sog. Meierei-Gründe errichten" müssen, um diesen Siedlungsbereich mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser versorgen zu können. Weiters erwüchsen der Gemeinde erhebliche Mehraufwände, weil die Drucksteigerungsanlage "Bergsiedlung" auf Grund der neu angeschlossenen Liegenschaften schon jetzt an die Grenze der Leistungsfähigkeit angelangt sei und die Gemeinde den Liegenschaften der sog. "Oberen Bergsiedlung" den erforderlichen Wasserleitungsdruck nur mehr erschwert liefern könne. Bei einem Vollanschluss der "Meierei-Gründe" werde die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Drucksteigerungsanlage unter dem Einsatz erheblicher Kosten verstärken müssen. Weiters stelle auch die Übernahme der Siedlungswasserleitung einen erheblichen Mehraufwand bezüglich der zukünftigen Wartungsarbeiten dar. Auch müssten die Aufwendungen des gesamten Wasserleitungsnetzes der mitbeteiligten Stadtgemeinde berücksichtigt werden, weil ohne dieses Leitungsnetz eine Versorgung der Liegenschaft mit Trinkwasser nicht möglich sei. Die Grundbedingung für die Umwidmung des gegenständlichen Grundstückes (u.a. Bau der erforderlichen Wasseranlage), welche zwischen den Vorbesitzern und der mitbeteiligten Stadtgemeinde vereinbart worden sei, stehe in keinem Zusammenhang mit der entstandenen Abgabenschuld (Anschluss an die Wasserversorgungsanlage). Es sei dem ehemaligen Grundbesitzer frei gestanden, die Aufschließungskosten auf die Bauwerber zu überwälzen. Dass dies durch Bildung einer Aufschließungsgemeinschaft geschehen sei, sei nicht im Einflussbereich der Behörde gelegen gewesen. Die Aufteilung von Interessentenbeiträgen nach einem objektiven Teilungsschlüssel sei mit Beschluss der Wassergebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom iVm dem Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom (Festsetzung der Gebühren und Hebesätze für gemeindeeigene Steuern für das Haushaltsjahr 1999) erfolgt. Da diese Bestimmungen keine einzelnen Beurteilungen vorsähen, sondern eine globale Beurteilung der einzuhebenden Anschlusskosten seien die Anschlusskosten für alle Liegenschaftseigentümer im Gemeindegebiet gleich.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er neben seinem bisherigen Vorbringen ergänzend ausführte, die von der Berufungsbehörde angeführten Maßnahmen seien ohnehin erforderlich gewesen und stünden mit den "Meierei-Gründen" in keinerlei Zusammenhang. Auch seien Wartungsarbeiten und Aufwendungen für das gesamte übrige Leitungsnetz für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr unmaßgeblich. Es sei faktisch zu einer doppelten Überwälzung von Aufschließungskosten auf die Bauwerber gekommen. Nach § 1 Abs. 3 Interessentenbeiträgegesetz könne eine Gemeinde, welche auf Grund der Überwälzung der Aufschließungskosten auf die Bauwerber keine oder nur geringfügige Leistungen zu erbringen habe, keine oder nur verminderte Interessentenbeiträge zur Vorschreibung bringen. Diese Sichtweise werde durch die - insoweit analog heranzuziehende - Neuregelung des Verkehrsflächenbeitrages gemäß § 20f Oö Bauordnung idF LGBl. Nr. 70/1998 gestützt. § 21 Abs. 1 Z 4 lit. a Oö Bauordnung sehe vor, dass ein derartiger Beitrag zu entfallen habe, wenn die Kosten für die Errichtung der Aufschließungsfläche im Wege einer Beitrags- oder Interessengemeinschaft finanziert würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, mit der Ansicht, dass die Gemeinde keine oder nur geringfügige Interessentenbeiträge zur Vorschreibung bringen dürfe, wenn die Aufschließungskosten bereits von den Bauwerbern übernommen worden seien, befinde sich der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Rechtsirrtum. Im Motivenbericht (Beilage 367/1973 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö Landtages, XX. Gesetzgebungsperiode) zum Landesgesetz LGBl. Nr. 57/1973, mit welchem das Interessenbeiträgegesetz 1958 die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung erhalten habe, sei zu § 1 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausgeführt worden, dass die Wortfolge "Beitrag zum Anschluss" in § 1 Abs. 1 lit. a bis c Interessentenbeiträgegesetz 1958 nicht nur auf Beiträge zu den Anschlusskosten, sondern auch auf Beiträge abstelle, die aus Anlass des Anschlusses an bestimmte gemeindeeigene Anlagen (Einrichtungen) zu entrichten seien. Es handle sich um Beiträge zu den Errichtungskosten der jeweiligen Anlage (Einrichtung), an welche angeschlossen werde.

Es bedürfe daher keiner Erörterung, ob und in welcher Höhe der mitbeteiligten Stadtgemeinde Kosten durch die Aufschließung der Meierei-Gründe entstanden seien, weil ja der Anschluss der in den Meierei-Gründen verlegten Leitungen an die Gemeindeanlage außer Streit stehe. Mit dem am erfolgten Anschluss an die Gemeindeanlage sei gemäß § 1 Abs. 4 Interessentenbeiträgegesetz 1958 die Anschlussgebühr fällig geworden. Die Ansicht des Beschwerdeführers würde dazu führen, dass eine Gemeinde nach Fertigstellung einer Wasserversorgungsanlage keine Anschlussgebühr vorschreiben dürfe, weil ihr durch einen späteren Anschluss eines Grundstückes keine Kosten mehr für die Anlage entstehen würden. Der Vorstellungswerber könne sich auch nicht darauf berufen, im Glauben gewesen zu sein, er habe durch seine Mitgliedschaft bei der Aufschließungsgesellschaft außer den Aufschließungskosten keine Anschlussgebühren zu zahlen, zumal schon im Kaufvertrag vom festgehalten worden sei, dass in dem Kaufpreis Kosten für den Anschluss des Kaufgegenstandes u.a. an die örtliche Wasserleitung nicht enthalten seien. Im Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wäre in der Vereinbarung eine Aussage über Anschlussgebühren enthalten, komme doch dem in Art. 18 B-VG normierten Legalitätsprinzip eine vorrangige Bedeutung gegenüber privatrechtlichen Vereinbarungen, noch dazu ohne dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde daran beteiligt gewesen sei, zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 2074/00, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete eine Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö Interessentenbeiträgegesetzes 1958, LGBl. Nr. 28/1958 (§ 1 idF LGBl. Nr. 57/1973 und § 2 idF LGBl. Nr. 55/1968), lauten:

"§ 1 (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

...

b) Den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage

- Wasserleitungs-Anschlussgebühr;

...

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

...

§ 2. Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist."

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Steyregg

vom lautet auszugsweise:

"§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer eines angeschlossenen Grundstückes. (...)

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr für bebaute Grundstücke und die Mindestanschlussgebühr für Gebührenflächen unter 150 m2 und unbebaute Grundstücke werden vom Gemeinderat jeweils mit dem Jahresvoranschlag festgesetzt.

Grundlage für eine Festsetzung ist der aus mehreren Gebarungsjahren errechnete durchschnittliche jährliche Investitionsaufwand für die öffentliche Wasserversorgungsanlage.

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet ...

(...)"

Im Jahresvoranschlag für das Finanzjahr 1999 vom wurde die Wasserleitungs-Anschlussgebühr (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) "mit öS 165,-- pro m2 Gebührenfläche, mindestens jedoch öS 24.750,--" festgesetzt.

Der Beschwerdeführer behauptet, auf Grund der - auch in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht näher bezeichneten - "Vereinbarung der Stadtgemeinde Steyregg mit den Voreigentümern der Liegenschaft" sowie der "Schaffung der Aufschließungsgemeinschaft" habe er zu Recht davon ausgehen können, dass außer den Aufschließungskosten von öS 340,--/m2 Grundfläche für ihn keine weiteren Kosten auflaufen würden.

Sollte der Beschwerdeführer mit der "Vereinbarung der Stadtgemeinde Steyregg mit den Voreigentümern der Liegenschaft" jene im Akt einliegenden Erklärungen des Ehepaares S.-R. vom bzw. meinen, so geht sein Vorbringen schon deswegen ins Leere, weil es sich dabei lediglich um einseitige Erklärungen des Ehepaares S.-R. handelt, durch welche Dritte, wie etwa die mitbeteiligte Stadtgemeinde, nicht verpflichtet werden können. Der Textierung dieser Erklärungen ist nur zu entnehmen, dass das genannte Ehepaar als Grundstückseigentümer sich damit verpflichtet, im Falle der Umwidmung eines Teiles der "Meiereigründe" der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Aufschließungskosten für Wasserleitungs- und Kanalbauten abzüglich der der mitbeteiligten Stadtgemeinde dafür gewährten Förderungsmittel in voller Höhe zu ersetzen, wobei das Recht der Grundeigentümer, sämtliche Aufschließungskosten auf die Bauwerber abzuwälzen, davon unberührt bleiben solle. Dass bzw. wodurch die mitbeteiligte Stadtgemeinde einen Verzicht auf die Erhebung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr erklärt haben soll, ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich (vgl. im Übrigen zu Vereinbarungen betreffend einen Abgabenverzicht beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0233).

Auch mit dem Hinweis auf die Aufschließungsgemeinschaft gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, kann doch eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümern nicht den Wegfall einer Abgabenschuld zu Lasten der Abgabengläubigerin bewirken.

Nicht nachvollzogen werden kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte in analoger Anwendung des § 21 Abs. 1 Z 4 lit. a Oö BauO von der Vorschreibung der Wasserleitungs-Anschlussgebühr zumindest teilweise Abstand nehmen müssen, weil die Voraussetzungen für eine Analogie - selbst unter der Annahme von deren Zulässigkeit - nicht vorliegen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am