VwGH vom 20.03.2003, 2003/17/0082

VwGH vom 20.03.2003, 2003/17/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des AM in P, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 17.274/1-I/7/03, betreffend Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom eine Zusatzabgabe in der Höhe von EUR 108.691,45 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom wurde die Aussetzung der Einhebung in der Höhe von EUR 108.691,45 bewilligt.

Nach Ergehen der Berufungsentscheidung in der Sache verfügte der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 212a Abs. 5 BAO aus, dass die Berufung gegen die Vorschreibung der Zusatzabgabe mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden sei. Auf Grund dieser Berufungsentscheidung sei von der erstinstanzlichen Behörde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Ergehen der Berufungsentscheidung zu verfügen sei, sei der eindeutigen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO zu entnehmen. Es sei entsprechend dieser Anordnung vorgegangen worden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung könne daher nicht erkannt werden. Soweit der Beschwerdeführer anführe, dass er eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt habe, werde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof obliege. Die Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließe jedoch die Verfügung der Aussetzung der Einhebung nicht aus und mache diese nicht rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden


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a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein."
Nach der hg. Rechtsprechung ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 genannten Erledigungen der Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0173, oder vom , Zl. 2000/17/0266).
Die belangte Behörde ist daher im Recht, wenn sie davon ausgegangen ist, dass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht. Der Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom entsprach somit dem Gesetz. Damit wird der Beschwerdeführer auch nicht durch die Abweisung seiner Berufung mit dem angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungserledigung hinaus (etwa im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Berufung gegen die Festsetzung der Abgabe eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) auszudehnen (vgl. auch Ritz , Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 212a, Rz 28).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird,
einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z. B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).
Wien, am