VwGH vom 03.06.1992, 91/13/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. J in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat X, vom , GZ. 6/4-4094/91-02, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Generaldirektor der R-Bank B. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1989 erklärte er unter anderem Einkünfte als Aufsichtsratsmitglied verschiedener Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. In einer Beilage zu dieser Abgabenerklärung machte er neben anderen Aufwendungen einen Betrag in Höhe von 5 Prozent der Betriebseinnahmen (S 7.595,20) als Betriebsausgaben geltend. Weiters erklärte der Beschwerdeführer Funktionsgebühren als Kammerfunktionär. Neben Mitgliedsbeiträgen machte er hinsichtlich dieser Funktion folgende Beträge als Aufwand geltend:
Freizeitzentrum Hirm S 5.460,--
Geschenke S 1.526,--
Taxi S 100,--
Bewirtung S 170,--
Bewirtung S 344,--
Bewirtung S 1.113,--
Pressefotos S 130,--
Bewirtung S 903,--
Trinkgelder S 1.000,--
Fachliteratur (glaubhaft gemacht) S 3.000,--
Summe S 13.746,--
Nach einem fernmündlichen Vorhalt gab der Beschwerdeführer
in einer ergänzenden Eingabe bekannt, er treffe in seiner
Funktion als Generaldirektor der R-Bank B. bei verschiedenen
"Weinkosten und Messen" mit Kunden zusammen. Er lade diese ein,
wobei eine Rechnungslegung nicht möglich sei. Im Jahre 1989
habe es sich um folgende Veranstaltungen gehandelt:
Fest der 1000 Weine ca. S 2.000,--
Inform Oberwart ca. S 2.000,--
Golser Volksfest ca. S 2.000,--
Winzerkirtag Kleinhöflein ca. S 1.500,--
Bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1989 wurden die angeführten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 wurde hinsichtlich der Aufwendungen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Meinung vertreten, es handle sich bei diesen Beträgen um "werbeähnliche Maßnahmen". Es sei jedoch ein Nachweis mit Rechnungen nicht möglich. Die Kammerfunktion aber stelle eine "gewählte Funktion" dar, zu deren Erhalt der Kontakt zu den Wahlberechtigten gehöre. Die Pflege der Kontakte zu diesem Personenkreis stehe mit der Wiederwahl bzw. weiteren Ausübung der Funktion im Zusammenhang.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung insoweit, als darin die Anerkennung der angeführten Aufwendungen beantragt wurde, keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß Aufwendungen für Bewirtung, für das Freizeitzentrum Hirm (das seien Ausgaben für sportliche Betätigungen wie Tennis und Fußball) und für Geschenke typische Repräsentationsaufwendungen seien. Hinsichtlich der Aufwendungen für "Fachliteratur" sei nicht mitgeteilt worden, um welche Art von Fachliteratur es sich gehandelt habe.
In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird sinngemäß inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden NACHWEIS von zwei Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus.
Der Beschwerdeführer hat den bei den Einkünften als Aufsichtsrat strittigen Betrag zunächst - offensichtlich in Anlehnung an den für das Streitjahr nicht mehr anzuwendenden Pauschbetrag nach § 4 Abs. 6 EStG 1972 - mit 5 Prozent der Einnahmen ermittelt. Auch im weiteren Abgabenverfahren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die einzelnen Aufwendungen, die ihm seinem Vorbringen nach erwachsen sind, konkret anzuführen. Vielmehr gab er an, bei drei Veranstaltungen je S 2.000,-- und bei einer S 1.500,-- aufgewendet zu haben. Der Beschwerdeführer hat damit weder nachgewiesen, daß ihm die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, noch hat er einen Beweis dafür erbracht, daß mit der EINZELNEN Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers sind bei einem bloß werbeähnlichen Aufwand die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben. Es erübrigt sich daher, auf die - überwiegend ein neues Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof darstellenden - Ausführungen des Beschwerdeführers über Einladungen von Kunden und von Mitarbeitern von Winzergenossenschaften auf den bezeichneten Veranstaltungen näher einzugehen.
Auch hinsichtlich jener Bewirtungsausgaben, die vom Beschwerdeführer bei den Einkünften als Funktionär einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgesetzt wurden und deren Höhe im Abgabenverfahren durch Vorlage von Rechnungskopien nachgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer einen Nachweis des Werbezweckes und der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung hinsichtlich der einzelnen Ausgabe nicht erbracht. Hinsichtlich der übrigen, von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anerkannten Beträge enthält die Beschwerde keine näheren Ausführungen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.