VwGH vom 17.03.1999, 94/13/0241
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der Mag. Dr. E in W, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien I, Riemergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl 6/3-3149/94-05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Abtretungsvertrag vom trat die Beschwerdeführerin, eine Alleingesellschafterin einer GmbH, ihre Geschäftsanteile an zwei andere Personen um einen Preis von S 5,5 Mio ab, wobei dessen Bezahlung in vier Raten vereinbart wurde. Die erste Rate sollte 1988 in Höhe von S 1 Mio, die drei Folgeraten in Höhe von jeweils S 1,5 Mio in den Jahren 1989 bis 1991 bezahlt werden. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß die Beschwerdeführerin für nachträglich hervorkommende Schulden persönlich haften solle, da die gesamten Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht ersichtlich gewesen seien und die Erwerber höchstens bis zur Höhe der bekannten Verbindlichkeiten in Höhe von S 3,5 Mio bei Festlegung des oben erwähnten Abtretungspreises haften wollten.
In der Folge ergab sich zwischen der Beschwerdeführerin und den Erwerbern der Anteile ein Rechtsstreit, der in eine bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht entschiedene gerichtliche Auseinandersetzung mündete, in welcher die Erwerber eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises oder eine Aufhebung des Rechtsgeschäftes und die Beschwerdeführerin den Ersatz der ihr durch den Rechtsstreit erwachsenen Kosten und den bisher noch nicht zugeflossenen Teilkaufpreis aus der ersten Rate geltend machen.
Unstrittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß an die Beschwerdeführerin in den Jahren 1988 bis 1991, somit in den Streitjahren, Zuflüsse in Höhe von S 4,646.220,-- erfolgt sind. Ebenso unstrittig sind die der Beschwerdeführerin in diesen Jahren jeweils erwachsenen Kosten und daß darüber hinaus in den Jahren 1992 und 1993 weitere Kosten erwachsen waren. Insgesamt waren in den Jahren 1988 bis 1993 Kosten in Höhe von rd S 2,18 Mio angefallen. Per Ende 1993 bezifferte die Beschwerdeführerin den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen einerseits und den Anschaffungs- und Werbungskosten andererseits mit rd S 2,47 Mio.
In den (jeweils vorläufig erlassenen) Einkommensteuerbescheiden 1988 bis 1991 wurde die Differenz der ziffernmäßig unstrittigen Zuflüsse und Kosten (als Werbungskosten) der Jahre 1988 bis 1991 erfaßt, während die Beschwerdeführerin in Beilagen zu ihren Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre jeweils den geschilderten Sachverhalt offengelegt, aber die Ansicht vertreten hatte, daß der Verkaufserlös im Hinblick auf den Rechtsstreit noch nicht abschließend festgestellt werden könne und daher (noch) nicht zu erfassen sei. In einer gesonderten Begründung zu den Einkommensteuerbescheiden 1988 bis 1991 hielt das Finanzamt fest, daß die Einkünfte aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach dem Zuflußprinzip zu versteuern seien. Auch wenn die Gesamthöhe des Veräußerungspreises (etwa wegen Wertsicherung) der Höhe nach noch nicht exakt bestimmt werden könne, seien die bisherigen Zuflüsse dessenungeachtet ohne weiteres festzustellen. In der Folge wird hinsichtlich der Berechnung auf eine Beilage verwiesen. (Worum es sich bei dieser "Beilage" handelt, ist den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen, da der in den Akten enthaltenen Ausfertigung der Bescheidbegründung keine Beilage angeschlossen ist.)
In einer Ergänzung der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß sich im Beschwerdefall eine infolge der spezifischen Besonderheit der Gesetzeslage für sie ganz wesentliche Problematik dadurch ergebe, daß § 31 Abs 5 EStG ein absolutes Ausgleichsverbot für Verluste aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen normiere. Die in den Jahren 1992 und 1993 bereits angefallenen und die - je nach Ausgang des Rechtsstreites - allenfalls darüber hinausgehenden Kosten wären dadurch steuerlich nicht zu erfassen. Dies widerspreche aber dem Postulat der synthetischen Gesamtbesteuerung eines Rechtsgeschäftes. Es sei daher verfehlt, bei der Veranlagung lediglich jene Werbungskosten gewinnmindernd in Abzug zu bringen, die in den Jahren angefallen seien, in denen auch ein Zufluß des Veräußerungserlöses stattgefunden habe. "Der Verweis auf das absolute Verlustausgleichsgebot," (gemeint wohl: Verlustausgleichsverbot) "normiert in § 31 Abs 5 EStG 1988", sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin unzutreffend, da lediglich ein einziges Veräußerungsgeschäft vorliege und somit der Unterschiedsbetrag als steuerpflichtige Einkünfte zwischen dem Verkaufserlös abzüglich der Anschaffungskosten und aller Werbungskosten nur jenen Betrag umfassen könne, der sich nach dem Abzug aller Werbungskosten von den zugeflossenen Erlösen ergebe.
In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr strittigen Punkt - die Aufhebung der angefochtenen sowie die Erlassung neuer Bescheide für die Jahre 1988 bis 1991 im Sinne der eingereichten Steuererklärungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ua in diesem Punkt ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche die Folgejahre der Streitjahre beträfen, am "Thema, die Veranlagung mit den jetzt, die Streitjahre im Sinn des § 31 Abs 3 EStG betreffenden Beträgen nicht durchzuführen, vorbeigehen, unabhängig davon, was der Ausgang des Rechtsstreites mit dem Käufer der Anteile mit sich bringt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "ordentliche Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung einer bestimmten Beteiligung gemäß § 31 Abs 3 EStG 1988 durch Abzug der Werbungskosten in vollem Umfang" verletzt.
Die Beschwerde räumt ein, daß bei der Veräußerung bestimmter Beteiligungen die Einkünfte nach Maßgabe des § 19 EStG steuerlich zu erfassen sind. Die Beschwerdeführerin behauptet auch nicht, daß die Rechtsordnung ein Recht normiere, daß in einem bestimmten Jahr angefallene Werbungskosten in einem anderen Jahr abgezogen werden könnten. Vielmehr normiert § 19 Abs 2 EStG 1972 und 1988, daß Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß im angefochtenen Bescheid die im Jahr 1992 und 1993 geleisteten Ausgaben bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 1988 bis 1991 nicht zum Abzug zugelassen wurden.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt die Beschwerdeführerin aber mit ihrem auf § 31 Abs 5 EStG 1988 bezogenen Vorbringen ebenfalls nicht auf, weil die belangte Behörde darin in keiner Weise über die Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes aus der Veräußerung von Beteiligungen abgesprochen hat. Auch aus der Aktenlage ist nicht zu erkennen, in welcher Form - wie die Beschwerdeführerin wiederholt ausführt - sich die Behörde, sei es das Finanzamt im angefochtenen erstinstanzlichen, sei es die belangte Behörde im nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid zur Beurteilung der jeweiligen Rechtssache hinsichtlich der Streitjahre auf § 31 Abs 5 EStG 1988 gestützt hätte. Selbst die in der Beschwerde erwähnte und ihr angeschlossene "Beilage 1", welcher nicht zu entnehmen ist, ob es sich dabei um ein vom Finanzamt oder von der Beschwerdeführerin (oder ihrem steuerlichen Vertreter) erstelltes Schriftstück handelt, weist lediglich hinsichtlich der von den Streitjahren verschiedenen Jahre 1992 und 1993 einen - hinsichtlich seines Urhebers ebenfalls nicht zuordenbaren - Vermerk "nicht ausgleichsfähig, § 31/5 EStG 1988" auf. Ob die Sorge der Beschwerdeführerin begründet ist, nachträgliche Aufwendungen aus einem nicht mit Verlust abgeschlossenen Veräußerungsgeschäft könnten unter die Bestimmung des § 31 Abs 5 EStG 1988 subsumierbar sein, kann im konkreten Fall daher dahingestellt bleiben.
Da das Beschwerdevorbringen somit eine vom Beschwerdepunkt erfaßte Rechtsverletzung nicht aufzeigt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am