VwGH vom 24.09.1996, 94/13/0240
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom , GZ. 6/1 - 1154/94-02, betreffend Einkommensteuer 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer unterhält für seine (nebenberufliche) Tätigkeit als Schriftsteller, Wirtschaftsforscher und -historiker ein häusliches (steuerlich anerkanntes) Arbeitszimmer, für das er im Jahr 1992 zur Aufbewahrung der für die berufliche Tätigkeit notwendigen Literatur eine Bücherwand zu einem Preis von S 180.000,-- anschaffte. Bei dieser Bücherwand handelt es sich um ein Möbelstück aus der Biedermeierzeit und das Finanzamt anerkannte die dafür geltend gemachte AfA (angenommene Nutzungsdauer von 20 Jahren) und den beanspruchten Investitionsfreibetrag nicht, weil es (zuletzt in der Berufungvorentscheidung vom ) die Auffassung vertrat, Antiquitäten würden durch Gebrauch nicht abgenutzt und es komme daher eine AfA sowie ein Investitionsfreibetrag nicht in Betracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung in der Frage der steuerlichen Berücksichtigung der angeschafften Bücherwand ebenfalls keine Folge und vertrat hiezu (erstmals) den Standpunkt, bei der im häuslichen Arbeitszimmer befindlichen Bücherwand, bei der es sich unbestritten um ein antiquarisches Stilmöbel handle, sei schon Angemessenheit dem Grunde nach nicht gegeben. Vor einer Angemessenheitsprüfung der Höhe nach (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988) sei zu untersuchen, ob die Aufwendungen oder Ausgaben nicht schon gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 lit. a oder Z. 3 leg. cit. steuerlich unbeachtlich seien. Eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe sei somit ebenso entbehrlich, wie das Eingehen auf die Frage, ob Abnutzbarkeit im Sinne des § 7 EStG vorliege oder nicht.
In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anerkennung der "Absetzung für Abnutzung und des Investitionsfreibetrages für eine von mir angeschaffte Bücherwand" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat zusammen mit der Anzeige eines Vollmachtswechsels zur Gegenschrift eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine Absetzung für Abnutzung kommt, wie sich aus der in § 7 Abs. 1 EStG 1988 normierten Verteilung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt, nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Betracht. Nach § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nur bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Der Abnutzung unterliegen nur solche Wirtschaftsgüter, deren Wert durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt wird, sei es, daß sie durch den Verbrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich gänzlich aufgebraucht werden oder daß sie durch ihre Verwendung und Nutzung bzw. den Zeitablauf in ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden, bis sie schließlich die Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maße eingebüßt haben, daß ihre weitere betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es sind dies somit Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0110).
Zwar unterliegen auch Antiquitäten grundsätzlich einer technischen (physikalischen) Abnutzung, diese vollzieht sich aber in der Regel, zumal bei Nutzung einer Antiquität als Bücherwand, unter Bedachtnahme auf ihren historischen Wert und der damit verbundenen praktisch unbegrenzten Bereitschaft zur werterhaltenden Pflege in so großen Zeiträumen und ist dementsprechend im jeweiligen Veranlagungszeitraum so geringfügig, daß sie steuerlich vernachlässigt werden kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz. 13 zu § 7). Erleiden sie durch unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung eine Werteinbuße, so ist dieser allenfalls im Wege der Herabsetzung auf den niedrigeren Teilwert bzw. durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen. Fallen Kosten für Pflege und Erhaltung an, um die Antiquität in ihrer Substanz und ihrem Wert zu erhalten, so kann dies im Wege der Anerkennung von Instandhaltungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Damit kann aber in bezug auf die geltend gemachte Rechtsverletzung die Frage auf sich beruhen, ob die belangte Behörde zu Recht hinsichtlich der angeschafften Bücherwand bereits "Angemessenheit dem Grunde nach" verneint hat. Eine Absetzung für Abnutzung und ein Investitionsfreibetrag wäre für die Antiquität nämlich jedenfalls nicht zuzuerkennen gewesen.
Damit erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.