VwGH vom 28.04.2003, 2003/17/0026
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der P Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-V-01114/01, betreffend Rückzahlung einer Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eichgraben, 3032 Eichgraben), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1690/02-3, ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Jahre 1997 eine näher bezeichnete Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde erworben. Dem Voreigentümer war mit Bescheid vom vom Bürgermeister der mitbeteiligten Partei eine Aufschließungsabgabe in der Höhe von S 187.926,-- gemäß § 14 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 vorgeschrieben worden; diese wurde von ihm auch bezahlt. Die beschwerdeführende Partei hat dem Voreigentümer die Aufschließungsabgabe im Zuge des Liegenschaftskaufes ersetzt.
1.2. Nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei habe die Behörde (gemeint offenbar die mitbeteiligte Marktgemeinde) in weiterer Folge keinerlei Aufschließungsarbeiten erbracht, weshalb sämtliche diesbezüglichen Arbeiten von der beschwerdeführenden Partei selbst geleistet worden seien. Diese Arbeiten hätten insbesondere die Errichtung einer Brücke als auch die Errichtung einer Zufahrtsstraße samt Beleuchtung umfasst. Der gesamte Anschluss zum öffentlichen Gut sei allein durch die beschwerdeführende Partei hergestellt worden, weshalb dieser dadurch Kosten in der Höhe von etwa 2,5 Mio. S entstanden seien. Die beschwerdeführende Partei habe sodann versucht, die bereits bezahlte Aufschließungsabgabe mit weiteren von der mitbeteiligten Marktgemeinde vorgeschriebenen Abgaben (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, Kanaleinmündungsabgabe) aufzurechnen und habe auch den der nunmehrigen Beschwerde zu Grunde liegenden Antrag auf Rückzahlung der Aufschließungsabgabe eingebracht. Zur Abwendung exekutiver Maßnahmen seien die übrigen Abgaben, welche aufgerechnet hätten werden sollen, infolge der langen Verfahrensdauer von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung der mit dem erwähnten Bescheid vom vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe abgewiesen.
1.4. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.
1.6. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1690/02-3, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, dass - soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde - ihr Vorbringen, das übersehe, dass es sich bei der Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung 1986 um einen Interessentenbeitrag gemäß § 15 Abs. 1 Z. 13 FAG 2001 handle, bei dem die Abgabenpflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem einzelnen daraus erwachsenen Vorteilen zu stehen habe (Hinweis auf VfSlg. 10 947/1986), lasse die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
1.7. In ihrer - ergänzten - Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihren Rechten gemäß § 38 Abs. 3 und § 38 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996 verletzt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Nach dem ersten Satz des § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0 in der Fassung durch die 2. Novelle LGBl. 8200-6, ist die Aufschließungsabgabe eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996. § 38 Abs. 7 leg. cit. schreibt vor, dass frühere Leistungen für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung einer an den Bauplatz grenzenden Straße auf die Aufschließungsabgabe anzurechnen sind, wenn sie 1. als Geldleistung auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde oder 2. als Arbeits- oder Materialleistung mit Zustimmung der Gemeinde erbracht worden sind.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1976 dargetan (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0144, mit weiteren Nachweisen), dass die Abgabepflicht nicht notwendigerweise von der Erbringung der Aufschließungsarbeiten durch die Gemeinde in Hinsicht auf das jeweilige Grundstück abhängig ist. Zwar seien die nach § 14 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1976 als Aufschließungsbeiträge bezeichneten Gemeindeabgaben im Rahmen des Haushaltes der Gemeinde zweckgebunden, müssten aber keineswegs dem betreffenden Grundstück zu Gute kommen. Die Verpflichtung zur Erbringung von Aufschließungsbeiträgen sei grundsätzlich von der tatsächlichen Durchführung der Aufschließung unabhängig.
Im Hinblick auf die unveränderte Rechtsnatur dieser Abgabe hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest.
Ausgehend von dieser Rechtslage besteht keine "Zug-um-Zug-Verpflichtung" der Gemeinde zur Vornahme von Aufschließungsarbeiten gegen Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen, wie sie der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebt.
2.3. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass § 38 Abs. 7 der NÖ Bauordnung 1996 eine Anrechnung von erbrachten Leistungen auf die Abgabe vorsehe, und die Auffassung vertreten wird, diese müsse auch stattfinden, wenn nach der Abgabenfestsetzung (und Abgabenentrichtung) Leistungen durch den Abgabenschuldner erbracht würden, kann dem der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Sachgeschehens im Beschwerdefall nicht folgen. Zunächst ergibt sich aus der Schilderung des Sachverhalts nicht, dass die beschwerdeführende Partei das Einvernehmen mit der Gemeinde gesucht hätte, wie dies die erwähnte Bestimmung vorsieht, weshalb schon deshalb keine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. Selbst dann aber, wenn man vom Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhaltes ausgehen wollte, ist dem Gesetz eine Verpflichtung zur Rückzahlung nicht zu entnehmen, sodass das Beschwerdevorbringen auch aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag. Das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung ist aber auch aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. hiezu den bereits erwähnten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1690/02).
2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am