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VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0293

VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0293

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des W G in V, vertreten durch Dr. Elfriede Dämon, Rechtsanwalt in Vorchdorf, Bahnhofstraße 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl RV 474/1-6/1999, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob das mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom abgeschlossene Verfahren betreffend die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 1994 entsprechend einem Antrag vom gemäß § 303 Abs 1 BAO wiederaufzunehmen war (Ansicht des Beschwerdeführers) oder nicht (Ansicht der belangten Behörde).

In dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei im Wesentlichen vorgebracht worden, laut einer angeschlossenen Bestätigung einer K-GmbH sei der Beschwerdeführer ca 5 Monate als freier Arbeitnehmer in Deutschland tätig gewesen. Er habe kein eigenes Gewerk ausgeführt, sondern nur die von der genannten Gesellschaft geforderten Leistungen unter Aufsicht einer anderen Firma auf Baustellen in Deutschland ausgeführt. Er könne hiemit beweisen, dass er keine selbständige Leistung erbracht habe bzw nicht als Unternehmer tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer ging daher davon aus, dass seine diesbezügliche Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 (somit als Einkünfte aus Auslandsmontagen) von der Einkommensteuer befreit sei.

Mit der erwähnten, an den Beschwerdeführer gerichteten Bestätigung bescheinigte die K-GmbH am , dass der Beschwerdeführer vom bis bei ihr tätig gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages gerichtete Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht darzulegen vermocht, weshalb er den Sachverhalt in der nunmehr präsentierten Form nicht schon im abgeschlossenen Verfahren hätte erklären können. Nur der Beschwerdeführer hätte wissen können, unter welchen Umständen er in Deutschland tätig gewesen sei. Im Beschwerdefall liege lediglich der Wunsch des Beschwerdeführers auf eine geänderte rechtliche Beurteilung vor. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen hingegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist zunächst entweder eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt aber nur dann zur Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei (§ 303 Abs 1 BAO), wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. So liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB ein "Verschulden" vor, wenn die Partei wegen eines Irrtums im Tatsachenbereich, wegen mangelnder Information über die Auswirkungen einzelner Sachverhaltselemente oder wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel nicht vorbrachte. Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmsgrund berufen (vgl das hg Erkenntnis vom , 695/80).

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde nicht, dass ihm tatsächliche Umstände, die der Beurteilung seiner Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit zu dienen geeignet waren oder auch die erwähnte Bestätigung der K-GmbH im abgeschlossenen Verfahren unbekannt geblieben seien. Der Beschwerdeführer bestreitet ein entsprechendes Verschulden lediglich damit, dass er sich berufsbedingt um seine Behördenangelegenheit nicht habe entsprechend kümmern können und deswegen andere Personen (seinen Vater und eine Steuerberatungsgesellschaft) mit der Wahrung seiner Angelegenheiten betraut habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ist in einer Verwaltungsangelegenheit ein Vertreter bestellt, so hat der Vertretene für Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 2052/78). In seinem Erkenntnis vom , 91/14/0018, 0042 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass der Abgabepflichtige gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur seine eigenen, sondern auch die Handlungen und Unterlassungen jener Personen zu vertreten hat , deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient.

Ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen auf, er hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht wissen können, dass die Vorlage der Bestätigung der K-GmbH beim Finanzamt "notwendig" sei, weil damit nicht dargetan wird, durch welchen Umstand der Beschwerdeführer nach Abschluss des Einkommensteuerverfahrens mit Bescheid vom in einer für die Wiederaufnahme des Verfahrens relevanten Weise in die Lage versetzt wurde, die angenommene "Notwendigkeit" der Vorlage der Bestätigung der K-GmbH zu erkennen. Eine andere rechtliche Beurteilung gegenüber dem vorangegangenen Verfahren stellt - wie oben ausgeführt - einen solchen Umstand jedenfalls nicht dar.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am