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VwGH vom 28.09.2006, 2003/17/0009

VwGH vom 28.09.2006, 2003/17/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der S-Genossenschaft in Dornbirn, vertreten durch Dr. Mai Scherbantie und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 8, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-212.076, betreffend Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für den Zeitraum April 1997 bis Februar 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Stauanlage, welche 1900 genehmigt und errichtet wurde, um den unterliegenden Kraftwerken von Gewerbebetrieben gleichmäßig Betriebswasser zuzuführen.

Am besichtigten Vertreter des Landesabgabenamtes für Vorarlberg gemeinsam mit dem Obmann der Beschwerdeführerin die Stauanlage.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diesen Lokalaugenschein aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen die Naturschutzabgabe mittels beiliegenden Vordrucken für den Zeitraum ab April 1997 bzw. hinkünftig laufend zu erklären und zu entrichten, weil die am Stausee vorgenommenen Stein- und Kiesentnahmen abgabepflichtig seien.

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin Naturschutzabgabeerklärungen für April 1997 bis März 2001 ein und beantragte die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe.

Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin mit, sie habe in ihren Abgabeerklärungen durchgängig den Abgabesatz für Steine, das seien Felsgesteine, Findlinge, Bachsteine, Bachgeröll, Überlauf und ähnliche Steine mit einer Korngröße von mehr als 63 mm auf den auf dem Stauweiher abgebauten Schotter angewendet. Wie sich aber bei der gemeinsamen Besichtigung am gezeigt habe, handle es sich beim abgebauten Material überwiegend um solches mit einer Korngröße von weniger als 63 mm, für welches der doppelt so hohe Abgabesatz anzuwenden sei. Das Landesabgabenamt beabsichtige daher, bei der Festsetzung der Naturschutzabgaben ein Aufteilungsverhältnis von 15 % Steinen und 85 % Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art anzusetzen. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ein Gutachten eines neutralen Institutes beizubringen, das zur Erlangung repräsentativer Durchschnittswerte mehrere Proben gezogen und ausgewertet habe.

Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom der Abgabenbehörde mit, der verfahrensgegenständliche Stauweiher befinde sich in einem Talkessel, dessen Flankenoberflächen stark rutschungsgefährdet seien. Mit einem Feststoffbewirtschaftungskonzept und einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft sei der Beschwerdeführerin aufgetragen worden, die eingeschwemmten Feststoffe in den Stauweiher schadlos abzuleiten. Dazu sei es notwendig, mittels Baggereinsatz die Fließgeschwindigkeit so zu erhöhen, dass der aufgestaute Fluss im Rahmen der Ökologieverträglichkeit diese Materialien weiter transportiere. Nur jene Feststoffe, die nicht mehr transportiert werden könnten, müsse die Beschwerdeführerin entfernen lassen. Bei dieser Entnahme würden nur Steine (d.h. größer als 63 mm) und nur im absolut notwendigen Ausmaß entnommen. Nachdem die Straße, welche (zu einem oberhalb des Stausees gelegenen) Kraftwerk führe, sehr rutschgefährdet sei und höhere Belastungen (LKW-Fahrten) nicht vertrage, sei die Beschwerdeführerin nicht interessiert, diese Materialien in einem großen Umfang aus dem Stausee und über die Straße wegzuführen. Die Einnahmen aus dem Kiesverkauf würden nur einen Bruchteil der Instandhaltungskosten betragen (S 650.000,-- an Einnahmen in den Jahren 1999 bis 2001 gegenüber Instandhaltungskosten von S 1,2 Mio). Es werde daher ersucht, die bescheidmäßige Festsetzung bei der nächsten Kiesentnahme, die witterungsabhängig zwischen November 2001 und März/April 2002 stattfinden werde, durchzuführen. Es werde vorgeschlagen, der Abgabenbehörde den nächsten Kiesentnahmezeitpunkt bekanntzugeben, um einen Lokalaugenschein vorzunehmen.

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin Naturschutzabgabe für den Zeitraum April 1997 bis Februar 2002 von EUR 15.008,05 sowie Säumniszuschlag von EUR 129,79 und Verspätungszuschlag von EUR 529,47 für die Abgabenzeiträume April 1997 bis März 2001 vorgeschrieben. Dabei ging die belangte Behörde von einer Zusammensetzung des Aushubmaterials von 85 % Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art und 15 % Steinen aus.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, die Stauanlage habe ihre ursprüngliche Funktion weitestgehend verloren, wobei die Erhaltungsverpflichtung der Beschwerdeführerin auf Grund der einstigen Bewilligungen geblieben sei. Der Stausee habe weiterhin eine Funktion als Geschiebepuffer und diene auch dem Hochwasserschutz für das Stadtgebiet von Dornbirn. Bei der Besichtigung des Stausees am habe festgestellt werden können, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragte Firma H. den Kies entnehme und dass es sich dabei überwiegend um Material mit einer Korngröße von weniger als 63 mm handle. Die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit der Vorlage eines Gutachtens keinen Gebrauch gemacht. Mit Telefonat vom sei auch vereinbart worden, dass der Obmann der Beschwerdeführerin den nächsten Kiesentnahmetermin bekannt gebe, damit ein gemeinsamer Ortsaugenschein durchgeführt werden könne. Diesem Versprechen sei er aber nicht nachgekommen. Auf Grund des Ergebnisses des Ortsaugenscheines, den Erfahrungen des Landesabgabenamtes bei anderen Materialentnahmen aus Gewässern, der offenkundigen Tatsache, dass bloß Steine in der Regel nur in Steinbrüchen anfielen und dem Umstand, dass der Obmann keine anderen Beweismittel als seine unsubstantiierten Aussagen vorgelegt habe, erweise sich die Selbstbemessung als nicht richtig. Die Abgabe sei daher mit Bescheid festzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die unterlassene Mitwirkung habe die Beschwerdeführerin allenfalls die Unbilligkeit der Korngrößenschätzung von 85 % Sand, Kies und Schuttmaterial und 15 % Steine auf sich zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ausführte, sie sei auf Grund eines näher genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verpflichtet, die in den Stauweiher eingeschwemmten Feststoffe aus öffentlichen Interessen schadlos abzuleiten. In diesem Geschiebe befänden sich nicht nur Feinanteile, sondern auch Kies und Steine, sodass es deshalb auch notwendig sei, mittels Baggereinsatz die nicht mehr über das Gewässer transportierbaren Feststoffe wie Steine und Kiese abzutransportieren. Die aus dem Erlös des Verkaufes des Kieses sowie der Steine erzielten Einnahmen stellten lediglich einen Bruchteil des damit verbundenen Aufwandes dar. Der Abtransport sei mit erheblichem Aufwand betreffend die Straßeninstandhaltung verbunden, welcher auch von der Beschwerdeführerin mitzutragen sei. Bereits beim Lokalaugenschein sei darauf hingewiesen worden, dass lediglich die Grobkornablagerungen und Steine mit einer Korngröße von mehr als 63 mm entnommen und verkauft würden. Das seien jene Fraktionsbereiche, die sich an der Stauwurzel ablagerten, während die Sand- und Kiesfraktionen sich eher im Mittelseebereich ablagern würden. Die Kies- und Sandfraktionen würden im Gerinnebereich in Haufenformation gelagert und bei den nächsten Hochwässern jeweils über das Gerinne abtransportiert. Auch davon habe sich die Behörde beim Lokalaugenschein überzeugen können. Das im Bescheid vorgenommene Aufteilungsverhältnis gehe offenbar auf den beim Lokalaugenschein vorgefundenen Kieshaufen zurück. Dieser Kieshaufen sei für den Abtransport mittels zukünftiger Hochwässer vorbereitet und tatsächlich beim nächsten Hochwasser abtransportiert worden. Sofern die Behörde der Stellungnahme vom nicht habe folgen können, wäre es ihre Aufgabe gewesen, entsprechend begründete Gutachten eines neutralen Instituts beizubringen, weil sie von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht wesentlich seien, ermitteln müsse. Der Hinweis auf die Erfahrungen des Landesabgabenamtes bei anderen Materialentnahmen aus Gewässern sei völlig verfehlt und in keiner Weise nachprüfbar. Auch sei die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages sowie eines Säumniszuschlages völlig überzogen.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, sie sei durch die Entnahme der gegenständlichen Materialien unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach Durchführung der Entnahmemaßnahmen gesamthaft wirtschaftlich besser gestellt als zuvor. Die Aufteilung des entnommenen Materials in Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art bzw. Steine entspreche den Ergebnissen des Ortsaugenscheines und den Erfahrungen des Landesabgabenamtes bei anderen Materialentnahmen. Da von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die ein anderes Ergebnis beweisen könnten, gehe die belangte Behörde von einem Aufteilungsschlüssel laut Abgabenvorschreibung aus.

Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , die Behörde habe sich beim Lokalaugenschein selbst überzeugen können, dass die im Bescheid vorgenommene Aufteilung völlig an den Tatsachen vorbeigehe. Der Leiter des Ortsaugenscheines habe offenbar irrtümlich die Aufteilung an einer Kiesfraktion vorgenommen, die dazu bestimmt gewesen sei, beim nächsten Hochwasser natürlich abtransportiert zu werden. Diese Kiesfraktion sei keineswegs repräsentativ für das entnommene Material gewesen. Der Hinweis auf Erfahrungen des Landesabgabenamtes bei anderen Materialentnahmen stütze sich vielleicht auf gewerbliche Kiesentnahmen, entspreche jedoch nicht den Gegebenheiten im vorliegenden Falle. Es werde daher beantragt, das Landeswasserbauamt dazu zu hören und einen neuerlichen Lokalaugenschein unter Beiziehung von Sachverständigen durchzuführen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Naturschutzabgabe für April 1997 bis Februar 2002 sowie der Verspätungszuschlag entsprechend der erstinstanzlichen Abgabenvorschreibung festgesetzt. Der Säumniszuschlag wurde auf insgesamt EUR 42,25 herabgesetzt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der relevanten Abgabenvorschriften ausgeführt, auf Grund der Materialentnahmen durch technische Hilfsmittel sowie des Ausmaßes des insgesamt entnommenen Materials (34.639,85 Tonnen) sei davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin betriebenen Entnahmestelle um eine Bodenabbauanlage im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. j Vbg NSchG handle. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin dem Stausee das Material zum Zwecke des Hochwasserschutzes entnommen habe. Dennoch entfalle die Abgabepflicht nicht nach § 13 Abs. 3 leg. cit., weil das gewonnene Material zur wirtschaftlichen Verwertung geeignet gewesen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Entnahme gesamthaft besser gestellt sei, seien dem Erlös aus dem Verkauf des Materials (nur) jene Kosten gegenüberzustellen, die durch die unmittelbare Entnahme (Aufbereitung, Baggerung) entstünden und nicht auch jenen Kosten, die im Rahmen des Gesamtprojektes (z.B. Erhaltung von Zufahrtswegen) anfielen. Da die Beschwerdeführerin von der Firma H, die den Materialabbau durchgeführt habe, S 55,-- je Kubikmeter erhalten habe, sei sie durch die Entnahme des Materials gesamthaft besser gestellt. Auf Grund der Mitteilung des Obmannes der Beschwerdeführerin anlässlich des Lokalaugenscheines am , wonach das abgebaute Material vor allem für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung taleinwärts verkauft worden sei, bestehe kein Zweifel, dass das abgebaute Material für Bauzwecke geeignet gewesen sei.

Da die Beschwerdeführerin keinen sachverständigen Zeugen habe benennen können, sei am vereinbart worden, dass diese die belangte Behörde verständige, wenn wieder Material abgebaut werde, um dann bei einem Ortsaugenschein gemeinsam die Korngrößen zu bestimmen. Diese Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie habe mit Eingabe vom mitgeteilt, dass sie nur Steine entnommen habe, und dass sie der belangten Behörde zum Zwecke eines Lokalaugenscheines den Zeitpunkt der nächsten Kiesentnahmen, die je nach Wetter zwischen November 2001 und März/April 2002 stattfinden würden, mitteilen werde. Auch diese Zusage habe die Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Bei dem genannten Sachverhalt wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, das von ihr behauptete Aufteilungsverhältnis entsprechend darzulegen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und indem sie den Zeitpunkt der Entnahme trotz wiederholter Zusagen nicht mitgeteilt habe, habe sie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 54 Vlbg AbgVG verletzt. Das Landesabgabenamt sei daher gemäß § 80 leg. cit. berechtigt gewesen, das Aufteilungsverhältnis zu schätzen. Die vom Landesabgabenamt angewandte Schätzungsmethode sei schlüssig. Auf den Fotos sei ersichtlich, dass das gewonnene Material nicht nur aus Steinen mit einer Korngröße von mehr als 63 mm bestanden habe. Es könne aber auch auf Grund der Erfahrungen des Landesabgabenamtes bei anderen Materialentnahmen aus Gewässern davon ausgegangen werden, dass sich das abgebaute Material zu 15 % aus Steinen und zu 85 % aus Sand, Kies und Schuttmaterial aller Art zusammengesetzt habe. Da die Materialentnahme vor geraumer Zeit erfolgt (April 1997 bis Februar 2002) und das Material mittlerweile abtransportiert worden sei, stelle ein Lokalaugenschein nach Einbringung der Berufung (im August 2002) kein taugliches Beweismittel mehr dar.

Hinsichtlich der Entrichtung des Säumniszuschlages wurde ausgeführt, der gemäß § 90 Abs. 8 Vlbg AbgVG vorgesehene Mindestbetrag von EUR 5,-- pro Monat sei nur in den Monaten Jänner, Februar und März 2001 sowie im Februar 2002 erreicht worden. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei daher nur für diese Zeiträume zulässig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Abgabenverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13, § 14 und § 33 Abs. 1 lit. j der Stammfassung Vlbg NSchG

lauten:

"§ 13

Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe

(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.

(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
bei Steinen 2,85 S pro t,
b)
bei Sand, Kies und Schuttmaterial 5,70 S pro t.

(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.

(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. b ist auf einen vollen 10 Groschenbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. a hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Abs. 2 lit. b zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt zu verlautbaren.

§ 14

Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche dem Landesabgabenamt anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats beim Landesabgabenamt zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die vom Landesabgabenamt bestimmte Zahlstelle zu entrichten.

(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen dem Landesabgabenamt.

§ 33

Bewilligungspflichtige Vorhaben

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von

...

j) Steinbrüchen und Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies, Lehm- und Ziegeleitongruben sowie Torfgewinnungsstätten und sonstigen Bodenabbauanlagen,"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2001 wurde in § 13 Abs. 2 lit. a Vlbg NSchG der Schillingbetrag durch 20,70 Cent und jener in lit. b leg. cit. durch 41,40 Cent ersetzt. Durch dieselbe Novelle wurde auch in § 13 Abs. 4 Vlbg NSchG die Wortfolge "10 Groschenbetrag" durch "Centbetrag" ersetzt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, keine Bodenabbauanlage iSd § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG zu betreiben, weil mit dem Abbau kein negativer Eingriff in die Umwelt verbunden sei. Es handle sich nämlich um einen nicht sichtbaren und überdies notwendigen Eingriff zur Vermeidung von Hochwässern und zum Erhalt des Erholungsgebietes.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Materialentnahmen aus der Stauanlage der Beschwerdeführerin seien in einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j Vlbg NSchG erfolgt. Diese Gesetzesbestimmung definiert als "Bodenabbauanlage" u.a. "Entnahmestellen von Schuttmaterial aller Art sowie von Sand und Kies". Um eine solche handelte es sich aber bei dem hier in Rede stehenden Ort der Entnahme. Auf eine spezifische Beeinträchtigung oder Schädigung von Natur oder Landschaft durch diese Maßnahme stellt weder der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 Vlbg NSchG noch jener des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. ab (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0223, mwN). Ob die Entnahme die Gewinnung des Materials bezweckt oder ob sie primär anderen Zwecken dient, ist für die Abgabenpflicht nach dem Vlbg NSchG ebenso wenig maßgeblich wie die Frage, ob sie in der Absicht erfolgt, (durch das entnommene Material) Gewinn zu erzielen bzw. ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0316). Abgesehen von der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG wird der Abgabentatbestand bereits durch das Faktum des Abbauens verwirklicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0194). Daher kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abbaumaßnahme nur eine vorübergehende oder eine dauerhafte Materialentnahme zum Zweck hat.

Der Entstehung des Abgabentatbestandes steht auch der Umstand, dass das Material über einen Zeitraum von rund fünf Jahren und nicht in einem einheitlichen Abbauvorgang entnommen worden ist, nicht entgegen. Dass bei den jeweiligen Abbauvorgängen Materialentnahmen stets nur in einem Ausmaß erfolgt seien, wie dies bei "kleinen Baustellen" bzw. ohne technische Hilfsmittel der Fall sei, sodass von einer Bodenabbauanlage im Verständnis des § 33 Abs. 1 lit. j leg. cit. nicht gesprochen werden könne (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0146, mwN), wird in der Beschwerde nicht behauptet. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der Verwertbarkeit des Aushubmaterials nicht nur die Kosten, die durch die unmittelbare Entnahme entstünden, sondern auch Instandhaltungs- und Investitionskosten, Kosten für die Erhaltung des Zufahrtsweges und Kosten hinsichtlich der Automatisierung von Fallenanlagen (mit welchen erreicht werden solle, dass möglichst viel an angeschwemmtem Material über den See abgeleitet werden könne) berücksichtigen müssen.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Kosten im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Verwertbarkeit des Aushubmaterials zu berücksichtigen gewesen wären, weil eine solche Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 Vlbg NSchG nur dann zu erfolgen hat, wenn - unabhängig von der Frage des Vorliegens des kumulativen Tatbestandserfordernisses des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz leg. cit. - die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben dient. Dafür, dass eine solche unmittelbar drohende Gefahr, etwa dergestalt, dass - in bestimmten Phasen des Abbaues - die Anschwemmungen bereits ein Ausmaß erreicht hätten, welches die Sicherheit der Staumauer in Ermangelung dazwischentretender Sofortmaßnahmen unmittelbar gefährdet hätte, bestanden hätte, bietet der Beschwerdefall auch nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte.

Es kann auch nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bzw. ihrer eigenen Statuten verpflichtet ist, die Stauanlagen zu erhalten und zu bedienen und somit auch das Aushubmaterial zu entnehmen, keine Bedeutung beigemessen hat. Dem Vlbg NSchG kann nämlich nicht entnommen werden, dass eine Materialentnahme auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung nicht zum Entstehen der Abgabenschuld führen würde, zumal es nach den obigen Ausführungen - anders als beim Vlbg LSchG - auf den Zweck der Materialgewinnung nicht ankommt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich schließlich gegen den von der belangte Behörde angewendeten Aufteilungsschlüssel von 85 % (Sand, Kies und Schuttmaterial) und 15 % (Steine).

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsansicht, nach der nicht nur das dauerhaft entnommene Aushubmaterial, sondern auch jener Teil an Steinen, Sand, Kies und anderem Schuttmaterial, welcher nur vorübergehend dem Gewässer entnommen wurde, der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legen gewesen wäre, gelingt es jedoch der Beschwerdeführerin nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels für eine Verletzung ihrer Rechte darzutun.

Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht (es handelt sich um eine Abgabensache), konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am