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VwGH vom 04.10.2001, 97/08/0143

VwGH vom 04.10.2001, 97/08/0143

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/08/0400 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in F, vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in 2460 Bruck an der Leitha, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VII/2-6679/2-1996, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Parteien:

1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, 2. Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2-Personalamt, 1082 Wien, Rathaus), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.

Begründung

Die als Sozialarbeiterin ausgebildete Beschwerdeführerin steht seit in einem pragmatischen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war in der Zeit vom bis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. In diesem Zeitraum war sie als Angestellte der Volkshilfe Wien in der arbeitsmarktpolitischen Beratungsstelle für Wohnungslose SAMBAS beschäftigt. Sie entrichtete (weiterhin) monatliche Pensionsbeiträge an die Pensionskasse der Stadt Wien und bezahlte gleichzeitig monatliche Beiträge zu ihrer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Am trat sie den Dienst als Beamtin wieder an.

Auf Grund eines Antrages der Stadt Wien gemäß § 308 Abs. 4 ASVG vom setzte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 15.120,-- gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für 43 Beitragsmonate - unter Zugrundelegung von je 7 % der Berechnungsgrundlage = S 1.058,40 - einen Überweisungsantrag in Höhe von S 45.511,20 fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem dagegen gerichteten Einspruch der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 2444/96, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die belangte Behörde, die die Verwaltungsakten vorlegte, und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Abs. 6 der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Nach § 308 Abs. 4 ASVG ist die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichzuhalten. Im Beschwerdefall ist Stichtag daher der .

§ 308 Abs. 1 und 4 ASVG in der zu diesem Stichtag anzuwendenden, am in Kraft getretenen Fassung nach Art. XVII der BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, lauten:

"(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften

a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z. 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z. 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,


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b)
...
c)
...
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(...)

(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn

1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder

2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet."

Die Anerkennung von Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung einerseits eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG sowie andererseits die (alle Pensionsanwartschaften entfertigende) Erstattung von Beiträgen für nicht angerechnete Versicherungsmonate nach dem (früheren) § 308 Abs. 3 ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit der Dienstnehmer (nach § 54 Abs. 3 PG 1965 in der bis zum geltenden Fassung) die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten (vgl. Slg. Nr. 7223, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0246).

Zu dem einen Überweisungsbetrag bei Beurlaubung während eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses regelnden, mit der 23. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 17/1969, eingefügten (durch die BDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, nur unwesentlich geänderten) § 308 Abs. 4 ASVG führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1059 BlgNR 11. GP, aus:

"In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehende Dienstnehmer für längere Zeit gegen Entfall der Bezüge beurlaubt werden und während dieses Karenzurlaubs zum Beispiel als Vertragslehrer bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber tätig sind. Während der Zeit dieser Tätigkeit unterliegen sie der Pflichtvers. nach dem ASVG. Für den Fall der Anrechnung der während des Karenzurlaubes in der PV nach dem ASVG erworbenen Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhe(Versorgungs)genusses erhält der öffentlich-rechtliche Dienstgeber mangels Erfüllung der bezüglichen Voraussetzungen keinen Überweisungsbetrag. (...) Erhält der Bund aber für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sv.- rechtlichen Bestimmungen, so hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten (siehe im einzelnen § 56 PensionsG. 1965). Um diesen unbefriedigenden Rechtszustand zu beseitigen ..., ist es notwendig, die Wiederaufnahme der Tätigkeit im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Anschluss an die Beendigung des Karenzurlaubes der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 1 ASVG gleichzusetzen. (...) Die Gleichstellung hat nur den einzigen Zweck - unabhängig von der sonstigen rechtlichen Beurteilung des Falles - , die während der Karenzierung erworbenen Beitragszeiten für den Ruhe(Versorgungs)genuss gegen Leistung des Überweisungsbetrages berücksichtigen zu können."

Im Hinblick auf die Einführung des § 308 Abs. 4 ASVG (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 57 BlgNR 12. GP S 19) ergänzte der Gesetzgeber mit der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970, den § 22 Abs. 3 GG 1956 (zum Stichtag als Abs. 5 und heute als Abs. 11 im Wesentlichen unverändert in Geltung stehend) dahin, dass der Beamte, der während des Urlaubs unter Entfall der Bezüge Pensionsbeiträge entrichtet hatte, bei Zahlung eines Überweisungsbetrages diese Pensionsbeiträge zwar nicht - wie das den dem § 308 Abs. 1 ASVG zu Grunde liegenden pensionsrechtlichen Rahmenbedingungen entspräche -

zur Gänze, aber in einer dem Überweisungsbetrag entsprechenden Höhe zurück erhält (eine entsprechende Bestimmung enthält z.B. auch § 7 Abs. 3 Wiener Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55).

Der Beschwerdeführerin wurde (so das nicht strittige Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskörperschaft) zusammengefasst vom bis zum ein Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge gemäß § 44 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56, bewilligt und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Karenzurlaub als ruhegenussfähige Dienstzeit zähle und die Beschwerdeführerin gemäß § 6a Abs. 1 der Wiener Besoldungsordnung 1967 bzw. § 7 Abs. 1 der Wiener Besoldungsordnung 1994 dafür Pensionsbeiträge zu entrichten habe.

Die mitbeteiligte Gebietskörperschaft rechnete "nach für sie geltenden dienstrechtlichen Vorschriften" die der Zeit der Karenzierung entsprechenden Beitragsmonate als ruhegenussfähige Dienstzeit an (§ 308 Abs. 1 ASVG) und forderte nach Abs. 4 dieser Bestimmung vom mitbeteiligten Sozialversicherungsträger die Leistung eines Überweisungsbetrages für den entsprechenden Zeitraum (vgl. das im Zusammenhang mit § 308 Abs. 4 ASVG ebenfalls auf die bloße Deckung der ruhegenussfähigen Dienstzeit mit den Beitragsmonaten abstellende Erkenntnis vom , Zl. 98/08/0399; im Gegensatz dazu steht das allerdings zu § 308 Abs. 1 ASVG ergangene Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0002, wonach es für die Leistung des Überweisungsbetrages für Ruhegenussvordienstzeiten auf die sozialrechtliche Wertung der konkret herangezogenen dienstrechtlichen Anrechnungsvorschrift ankomme).

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch benachteiligt, dass der Überweisungsbetrag nur einem Bruchteil der von ihr eingezahlten (ASVG) Beiträge entspreche.

Bis zur 29. Novelle zum ASVG war sowohl in Bezug auf die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nach § 308 Abs. 1 ASVG als auch auf die Anrechnung der Karenzurlaubszeiten nach § 308 Abs. 4 ASVG vorgesehen, dass die tatsächlich in den Versicherungszweig eingezahlten Beiträge an den Dienstgeber zu überweisen waren (vgl. § 308 Abs. 3 der Stammfassung des ASVG BGBl. Nr. 189/1955).

Zur Neufassung der §§ 308ff ASVG durch die 29. Novelle und zur Pauschalierung des Überweisungsbetrages führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 404 BlgNR 13. GP S. 120ff, aus:

"In den vorangegangenen Beratungen wurde eine vom Standpunkt der Verwaltungsvereinfachung erstrebenswerte Lösung darin erblickt, dass auf die Berechnung und wechselseitige Bezahlung von Überweisungen überhaupt verzichtet werden könnte, weil alle Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG Anspruch auf Bundesmittel haben und daher zumindest beim Wechsel von Dienstnehmern zwischen Pensionsversicherung und Bundesdienst die Zahlung von Überweisungsbeträgen vom Standpunkt des Bundes nur eine überflüssige Verwaltungsarbeit darstellt.

(...) Gegen die vom Standpunkt der Verwaltungsvereinfachung erstrebenswerte Lösung, auf die Berechnung und wechselseitige Bezahlung von Überweisungsbeträgen überhaupt zu verzichten, sprach das Ergebnis nachstehender Überlegungen.

Nach dem geltenden Versorgungsrecht der Beamten ist eine Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten entweder gegen Leistung des Überweisungsbetrages oder gegen Leistung des besonderen Pensionsbeitrages möglich. (...)

Die Übernahme von Vordienstzeiten kann nur in einem bestimmten Ausmaß (ganz oder zu einem bestimmten Teil) erfolgen. Hiefür ist es aber notwendig, dass vom Versicherungsträger festgestellt wird, welche Zeiten und in welchem Ausmaß diese vorhanden sind. Auf eine derartige Feststellung könnte der Dienstgeber jedenfalls nicht verzichten. Aber auch der Versicherungsträger muss wissen, welche bei ihm erworbenen Versicherungszeiten nunmehr von einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber in dessen Versorgungssystem übernommen werden. Nur dann ist es möglich, durch 'Löschung' dieser Zeiten ungerechtfertigte Doppelleistungen in Hinkunft zu vermeiden. Es ist also notwendig, dass der Versicherungsträger den Umfang der vorhandenen Zeiten feststellt, diese Zeiten dem öffentlichrechtlichen Dienstgeber bekannt gibt, dieser wieder dem Versicherungsträger mitteilt, welche Zeiten er in sein Versorgungssystem übernimmt, und auf Grund dieser Mitteilung der Versicherungsträger endgültig feststellt, welche Zeiten nun als gelöscht - weil in ein anderes Versorgungssystem übernommen - gelten und welche Zeiten dem Dienstnehmer (nach dem durch Art. 34 Z 136 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ab aufgehobenen § 308 Abs. 3 ASVG) zu erstatten sind.

(...)

Im Allgemeinen wäre zu den Bestimmungen der §§ 308 ff ASVG

Folgendes zu bemerken:

(...)

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages wird praktisch eine Versicherung liquidiert. (...) Auf die Anrechenbarkeit der Versicherungszeiten nach dem ASVG wurde verzichtet (...). Erworbene Versicherungszeiten werden ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung honoriert. Damit im Zusammenhang steht auch die, eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung darstellende Neuerung, keine Bemessungsgrundlage zu ermitteln, sondern einen Hundertsatz der geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage ... zu fixieren.

(...)

Zu § 308 Abs. 6:

Für die Berechnung des Überweisungsbetrages wird nicht mehr die auch sonst im Leistungsrecht übliche Bemessungsgrundlage nach § 238 herangezogen, sondern es werden in Hinkunft, unterteilt nach männlichen und weiblichen Angestellten und Arbeitern, festgelegte Hundertsätze der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.

Für die vier Beschäftigungstypen 'männliche Arbeiter', 'weibliche Arbeiter', 'männliche Angestellte' und 'weibliche Angestellte' wurden aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen der Grundzählungen für die Jahre 1969, 1970 und 1971 durchschnittliche Bemessungsgrundlagen errechnet. Die so gewonnenen Bemessungsgrundlagen stehen für jeden untersuchten Typ in einem konstanten Verhältnis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Es beträgt die Bemessungsgrundlage

für männliche Arbeiter rund 50.0 % der Höchstbeitragsgrundlage,

für weibliche Arbeiter rund 30.0 % der Höchstbeitragsgrundlage, für männliche Angestellte rund 62.5 % der Höchstbeitragsgrundlage,

für weibliche Angestellte rund 42.5 % der Höchstbeitragsgrundlage.

Im Hinblick darauf, dass das Durchschnittsalter der bei den Grundzählungen erfassten Versicherten zwischen 33 und 38 liegt, erscheint eine etwa 10 %ige Reduktion der obigen Hundertsätze notwendig, weil man annehmen kann, dass die Durchschnittsalter bei der Pragmatisierung kleiner sind.

Für das Jahr 1972 ergeben sich für die vorgeschlagene Regelung nachstehende Beträge:


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Berechnungsgrundlage
Betrag für einen angerechneten Beitragsmonat (7 % der Berechnungsgrundlage)
männliche Arbeiter ...
3915 S
274.05 S
weibliche Arbeiter ...
2610 S
182.70 S
männliche Angestellte ...
4785 S
334.95 S
weibliche Angestellte ...
3480 S
243.60 S

Gemessen am durchschnittlichen Monatsbeitrag des Versicherten im Jahre 1972 liegt der Überweisungsbetrag für einen angerechneten Beitragsmonat zwischen 52 % und 60 %."

Die Pauschalierung des Überweisungsbetrages durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Slg. Nr. 9908, und das die Ruhegenusszulage im Rahmen der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0166).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls den Karenzurlaub einer Lehrerin betreffenden Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15382, die dort unter dem Gesichtspunkt der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung, der Schlechterstellung der Frauen, der Entwicklung der Höchstbeitragsgrundlage und der Verschiebung des durchschnittlichen Pragmatisierungsalters relevierte Frage der Verfassungswidrigkeit des § 308 ASVG wegen mangelnder Präjudizialität offen gelassen. Zwar bildet hier - anders als im eben genannten Erkenntnis - der die Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 4 ASVG festsetzende Bescheid den Gegenstand der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch nicht die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes widerspricht es dem Gleichheitssatz nicht, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (z.B. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 11615/1988 u. v.a.) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg. 9258/1981, 10089/1084). Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (z.B. VfSlg. 3568/1959, 9908/1983, 10276/1984).

Die allenfalls unterschiedlichen Prämissen bei der Ermittlung der tatsächlich entrichteten Beitragszahlungen in den Fällen einer Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten und in den Fällen eines Karenzurlaubes (mögliches höheres Durchschnittsalter bei Antritt des Karenzurlaubes und damit möglicherweise durchschnittlich höhere Beitragszahlungen), und die seit der oben dargestellten statistischen Einkommensbetrachtung im Jahre 1972 möglicherweise eingetretenen Veränderungen (Veränderung der Einkommensrelation zwischen Männern und Frauen in der Gruppe der im Karenzurlaub versicherungspflichtig Beschäftigten; EDV-bedingt leichtere Ermittelbarkeit der tatsächlich vorgenommenen Beitragszahlungen) lassen kein Ausmaß erkennen, dass die Sachlichkeit der verfassungsrechtlich für unbedenklich erachteten Regelung des § 308 Abs. 1 ASVG nicht auch für § 308 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 ASVG angenommen werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin selbst einräumt, dass es "statistisch wohl zutreffen" dürfte, dass männliche Angestellte grundsätzlich höhere Pensionsbeiträge leisten als Frauen. Dass die Pauschalierungsregel aber in einer den Gleichheitsgrundsatz verletzenden Weise (vgl. ) der Erfahrung des täglichen Lebens widerspräche oder von einem Ausnahmefall ausginge, der von den Durchschnittsfällen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise abwiche, ist nicht erkennbar.

An der Unbedenklichkeit der Regelung kann auch der Umstand nichts ändern, dass - anders als in Bezug auf Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung - dem Dienstnehmer, der während des Karenzurlaubes versicherungspflichtig beschäftigt war, keine Möglichkeit der Verhinderung der Leistung eines Überweisungsbetrages und damit einer Entfertigung des ASVG Versicherungsverhältnisses offen steht (§ 308 Abs. 1 letzter Satz ASVG; vgl. die oben zitierten Erkenntnisse des Slg. Nr. 7223, und des Zl. 89/08/0246), denn der Dienstnehmer kam durch seine Versicherungsbeiträge jedenfalls während der Zeitspanne seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in den Genuss eines Versicherungsschutzes (z.B. Anspruch auf Invaliditätspension als Folge Arbeitsunfall: ohne Wartezeit). Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin vor, ihren Dienstgeber unmittelbar nach Dienstantritt zur "Rückforderung von Pensionsbeiträgen" sogar bevollmächtigt zu haben. Infolge der Prävalenz des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken in der Sozialversicherung wäre der Versicherungsträger von Verfassungs wegen z.B. auch nicht verpflichtet, Beiträge rückzuerstatten, die aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten zu einer Beitragsleistung führen, die insgesamt die Beitragsleistung auf Grund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt (vgl. zuletzt ), sodass die Beschwerdeführerin dadurch, dass ihr (bei ohnedies angestrebter Entfertigung der Pensionsanwartschaft nach dem ASVG) wenigstens der pauschalierte Überweisungsbetrag zu Gute kam, nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise beschwert sein kann. Gegen den § 308 Abs. 4 ASVG bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sieht, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu initiieren.

Auf dem Boden der geltenden Rechtslage entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Den nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen

mitbeteiligten Parteien steht kein Kostenersatzanspruch zu (vgl. z. B. das hg Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0439). Wien, am