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VwGH vom 11.08.1993, 91/13/0150

VwGH vom 11.08.1993, 91/13/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. N in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , GZ. 6/4-4270/88-01, betreffend Einkommensteuer 1983 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als (damaliger) Universitätsassistent auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese Einkünfte setzten sich in den Jahren 1983 bis 1985 aus Einkünften als Lehrbeauftragter für Mathematik in Österreich und aus Einkünften als Visiting Assistent Professor an der Purdue University (USA) zusammen. Im Jahre 1986 bezog der Beschwerdeführer an selbständigen Einkünften nur solche als Lehrbeauftragter für Mathematik in Österreich.

Der Beschwerdeführer machte bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit folgende Beträge als Betriebsausgaben geltend:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den USA

1983 1984 1985

S S S

Tages- und

Nächtigungsgelder 36.496,80 80.308,80 35.839,20

Wohnungsmiete USA 23.400,-- 52.080,-- 21.240,--

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Lehrtätigkeit) in

Österreich

1983 1984 1985 1986

S S S S

Tages- und

Nächtigungs-

gelder 8.126,46 ---- 4.382,40 8.310,--

Pensions-

beiträge 10.500,-- 12.000,-- ---- ----

Das Finanzamt versagte den gesamten Tages- und Nächtigungsgeldern sowie den Mietaufwendungen in den USA die Anerkennung als Betriebsausgaben und erließ die entsprechenden Sachbescheide.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Forschungstätigkeit in den USA erfolgte aufgrund einer Einladung der Purdue University. Während dieser Zeit sei er von der österreichischen Universität karenziert worden. Er habe seinen Wohnsitz in Österreich jedoch in den Jahren 1983 bis 1986 nicht aufgegeben, sodaß unbeschränkte Steuerpflicht vorliege. Die Wohnungsmieten in den USA seien als Betriebsausgaben angesetzt worden, weil ihm durch den amerikanischen Wohnsitz zusätzliche Kosten entstanden seien.

Aus einem beglaubigten Schreiben der Purdue University geht hervor, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 15 % der akademischen Lehre gewidmet gewesen sei. Im Hinblick darauf beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung des begünstigten Einkommensteuersatzes gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 für 15% des in den USA erzielten Gewinnes.

Aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheiden des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung geht hervor, daß ihm in der Zeit vom bis zum ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 bewilligt wurde. Die Zeit dieses Karenzurlaubes wurde gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe gemäß § 22 Abs. 1 GG 1956 den Pensionsbeitrag weiterhin monatlich zu entrichten.

Auf Vorhalt des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer weiters vor, daß er für Vorlesungen, Vorträge und Publikationen in den USA und in anderen Ländern keine gesonderten Beträge erhalten habe. Das Stipendium sei jedoch auch für diese Tätigkeiten gewährt worden; für die Purdue University sei es wesentlich, daß er auch an anderen Universitäten Vorlesungen und Vorträge halte und selbständig publiziere. Es sei dies eine Voraussetzung, um das Stipendium zu erhalten. Der 15 % Anteil des Stipendiums sei daher als Entgelt für urheberrechtlich geschützte Leistungen bezahlt worden. Die bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben beantragten Pensionsaufwendungen betreffen die Pensionsbeiträge an die BVA für die Zeit seiner Karenzierung. Da ihm diese Aufwendungen nur erwachsen seien, weil er eine selbständige Tätigkeit aufnahm, die seine Karenzierung notwendig machte, dienen diese Aufwendungen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit.

In einem weiteren Schreiben gibt der Beschwerdeführer bekannt, daß er irrtümlich bei den Einkünften als Lehrbeauftragter in Österreich 1986 Nebengebühren in der Höhe von S 5.312,-- nicht angeführt habe. Diese Einnahmen seien am Lohnzettel gesondert ausgewiesen. Es handle sich dabei um Kollegiengeld für Dozentenvorlesungen und Prüfungstaxen. Im Hinblick darauf werde auch dafür der Hälftesteuersatz gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 beantragt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Tages- und Nächtigungsgelder in den USA und der "Wohnungsmiete USA" ab. Darüberhinaus versagte sie die Anerkennung der Tarifbegünstigung gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 für die 1986 erzielten Einkünfte von S 5.312,-- sowie für den 15 % Anteil an den Einkünften aus dem Stipendium der Purdue University. Weiters wurden die Pensionsbeiträge nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sondern gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 EStG 1972 in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Die Berufungsbehörde führte dazu folgende Begründung an:

1. Die als Tages- und Nächtigungsgelder geltend gemachten Aufenthaltskosten könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil der Aufenthalt an der Purdue University keine "Reise" im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1972 sei. Da zu dieser Zeit der Mittelpunkt der Tätigkeit in den USA liege, könne daher nicht von einer täglichen Verrichtung beruflicher Obliegenheiten in größerer Entfernung vom Mittelpunkt der Tätigkeit gesprochen werden.

2. Der Beschwerdeführer sei seit den "siebziger Jahren" als Mitbewohner der elterlichen Wohnung in Baden gemeldet. Die Mietaufwendungen für die Wohnung in den USA seien keine Betriebsausgaben, weil diese Kosten einerseits gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 zu den Ausgaben zählen, die die Privatsphäre betreffen und daher nicht betrieblich veranlaßt sind, und andererseits keine doppelte Haushaltsführung vorliege, weil der Beschwerdeführer nur Mitbewohner der elterlichen Wohnung sei.

3. Die Aufwendungen für die freiwillig weiterbezahlten Pensionsbeiträge seien nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben anzusehen. Bei den Pensionsbeiträgen fehle darüberhinaus auch der Kausalzusammenhang mit der laufenden Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sodaß diese Kosten nur Sonderausgaben sein können.

4. Die Begünstigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 EStG 1972 komme für die 1986 erzielten Einnahmen in der Höhe von S 5.312,-- nicht zum Tragen, weil diese Kollegiengelder und Prüfungstaxen darstellen. Die Begünstigung für den 15 %igen Anteil an den Einkünften aus dem Stipendium der Purdue University könne nicht gewährt werden, weil die Bezahlung des Stipendiums in einem einheitlichen Betrag erfolgte und aus der beglaubigten Bestätigung der Purdue University nur ersichtlich sei, daß die Tätigkeit zu 15 % aus Lehre bestand, nicht aber, daß damit urheberrechtlich geschützte Leistungen unmittelbar abgegolten wurden.

In der Beschwerde gegen diese Berufungentscheidung wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad. 1. Tages- und Nächtigungsgelder in den USA

Gemäß § 4 Abs. 4 1. Satz EStG 1972 sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, daß die Aufenthalte des Beschwerdeführers an der Purdue University nicht als Reise im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1972 zu qualifizieren sind. Eine Reise liegt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom , 90/13/0101; vom , 90/13/0199 und vom , 87/13/0129) nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, ohne daß dadurch der Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird. Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf mehrere Orte in der Weise, daß jeder Ort - für sich betrachtet - Mittelpunkt der Tätigkeit sein könnte, dann ist jeder dieser Orte als Mittelpunkt der Tätigkeit zu werten und der Aufenthalt an ihm keine Reise.

Im Beschwerdefall wird durch den viersemestrigen Aufenthalt in den USA ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die mit den pauschalen Sätzen im Sinn des § 26 Z. 7 EStG 1972 geltend gemachten Tages- und Nächtigungsgelder nicht als Reisekosten anerkannt.

In Rechnung ist allerdings zu stellen, daß der Beschwerdeführer in den USA einen Zweitwohnsitz mit eigenem Haushalt führte. Zwar können die daraus resultierenden Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden, weil ja eine Vielzahl von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen genötigt ist, sich (teilweise) außer Haus zu verköstigen, ohne daß damit die ÜBLICHEN Kosten der Verpflegung berufsbedingt überschritten würden (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , 85/13/0069 und vom , 87/13/0195). Diese Aussage kann aber sinnvoll nur auf das Inland bezogen werden. Liegen hingegen im Ausland die Verpflegungsmehraufwendungen wegen des höheren Niveaus erheblich über den Kosten der inländischen Verpflegung, dann können nicht mehr die üblichen Kosten der Verpflegung unterstellt werden (vgl. das Erkenntnis vom , 90/13/0199). Abzugsfähig sind demnach Verpflegungskosten, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben. Denn dieser Verpflegungsmehraufwand läßt sich auch dann nicht vermeiden, wenn der Steuerpflichtige am ausländischen Wohnsitz die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt (vgl. Taucher, Forschungsbedingter Wohnsitz, Österreichische Hochschulzeitung 3/1990, 25).

Dadurch, daß die belangte Behörde diese ausschließlich durch die ausländische Tätigkeit veranlaßten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt hat, obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die Kaufkraftdifferenz hingewiesen hat, verletzte sie das Gesetz. Im fortgesetzten Verfahren werden daher jene Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen sein, die sich aus dem Kaufkraftunterschied zwischen dem Inland und den USA im streitgegenständlichen Zeitraum ergaben. Dies kann beispielsweise durch Ansatz der im § 21 GG 1956 genannten Kaufkraft-Ausgleichszulage bzw. durch Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955 erfolgen (vgl. Taucher aaO).

ad. 2. Wohnungsmiete USA

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1983 bis 1985 neben seinen Einkünften als Lehrbeauftragter an einer inländischen Universität auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Tätigkeit an einer amerikanischen Universität erzielt. Bei einem derartigen, beruflich bedingten vorübergehenden Aufenthalt stellen die dem Steuerpflichtigen erwachsenen Kosten des Aufenthalts Aufwendungen dar, die durch den Betrieb (die Berufsausübung) veranlaßt sind. Somit sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietkosten für die von ihm während seines Amerikaaufenthaltes genutzte Wohnung Betriebsausgaben, die mit der Berufsausübung an der amerikanischen Universität im Zusammenhang stehen.

Bei dieser Sachlage kommt entgegen der Meinung der belangten Behörde der Frage, ob beim alleinstehenden Beschwerdeführer in den Jahren 1983 bis 1985 eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen ist, keine Bedeutung zu.

ad. 3. Pensionsbeiträge

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß die von ihm für die Zeit seines Karenzurlaubes geleisteten Pensionsbeiträge Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 darstellen. Dadurch, daß die belangte Behörde diese Pensionsbeiträge im angefochtenen Bescheid demgegenüber als in unbegrenzter Höhe absetzbare Sonderausgaben behandelt hat, wurde der Beschwerdeführer jedoch in einem subjektiven Recht nicht verletzt, weil das Einkommen als Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer damit nicht anders zu berechnen gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird für das fortzusetzende Verfahren jedoch folgendes bemerkt: Zu den Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 zählen unter anderem Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften.

Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Pflichtbeiträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 und als Sonderausgaben in Betracht kommenden freiwilligen Beiträgen ist, ob die Beitragsleistungen Zwangscharakter haben oder ob sie auf einem freiwilligen Entschluß des Steuerpflichtigen - insbesondere im Interesse seiner Zukunftssicherung - beruhen, der in der Außenwelt (z.B. durch Abschluß eines Vertrages oder Stellung eines Antrages) manifestiert wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0172, mit weiteren Hinweisen).

Gemäß § 22 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 hat der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen.

Gemäß § 75 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist die Zeit des Kranzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

Im Falle des Beschwerdeführers hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in den beiden Bescheiden vom , GZ 206.412/8-110/83, und vom , GZ 206.412-110 A/84, jeweils ausgesprochen, daß die Zeit des bewilligten Karenzurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt wird. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 zur Entrichtung des Pensionsbeitrages (auch) während des Karenzurlaubes verpflichtet gewesen ist. (Auf diese Beitragspflicht ist auch in den genannten Bescheiden hingewiesen worden.)

Die vom Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Gehaltsgesetz 1956 geleisteten Pensionsbeiträge sind damit als Pensionspflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 - und nicht als Beiträge zu einer freiwilligen Weiterversicherung nach Abschnitt I Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 251/1985 - zu verstehen.

ad. 4. Tarifbegünstigung für selbstgeschaffene Urheberrechte:

Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs. 1 EStG 1972 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Einkünfte liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des 1. Satzes neben anderen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1972 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.

4. a) Kollegiengeld 1986

Die Berufungsbehörde verweigerte die Begünstigung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 EStG 1972 für die 1986 erzielten Einkünfte in der Höhe von S 5.312 mit der Begründung, diese stellten Kollegiengelder und Prüfungstaxen dar.

Mit diesen Ausführungen verkennt die belangte Behörde hinsichtlich der Versagung der Begünstigung für die Kollegiengelder die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 88/14/0020, ausgesprochen hat, sind Kollegiengelder, die einem Universitätsdozenten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gewährt werden, regelmäßig nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 begünstigt. Der Vortragstätigkeit eines Universitätsdozenten, die auf der Ebene der staatlichen Bildungsstätte höchster Stufe, nämlich einer Universität entfaltet wird, kann insgesamt die Qualifikation einer eigentümlichen geistigen Schöpfung, deren Ergebnis die Entstehung eines selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechtes ist, nicht versagt werden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2360/76, und vom , 87/13/0227, 0242). Die Kollegiengeldabgeltung für die Vortragstätigkeit ist das unmittelbar auf diese Tätigkeit entfallende Entgelt.

Im Zuge des Verwaltungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, daß im Betrag von S 5.312,-- sowohl Kollegiengelder für Dozentenvorlesungen als auch Prüfungstaxen beinhaltet sind. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als sie die Entschädigungen für die Prüfungstätigkeiten nicht begünstigt, weil damit keine Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten verbunden ist. Jedoch versagte sie unzulässigerweise den Abzug der darin enthaltenen Kollegiengeldabgeltung. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird daher zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Kollegiengelder für die Vorlesungstätigkeit bezahlt wurden.

4. b) 15 % Anteil an den Einkünften von der Purdue University

Der Beschwerdeführer rügt die Verweigerung der Begünstigung gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 für den 15 % Anteil am Stipendium der Purdue University. Da aus der Bestätigung der Purdue University hervorgehe, daß der Beschwerdeführer das Entgelt zu 15 % für die akademische Lehre beziehe und die Gewährung der Tarifbegünstigung nicht von der Form der Entlohnung, sondern vom Leistungsinhalt abhänge (vgl. Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch

2. Auflage, 1985, § 38 Tz. 16), sei die Versagung des Hälftesteuersatzes für diesen Anteil zu Unrecht erfolgt.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, daß die Gewährung bzw. Verweigerung der Tarifbegünstigung nicht von der Entlohnung, sondern vom Leistungsinhalt, für den eine Person entlohnt wird, abhängt. Die Tarifbegünstigung gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 setzt jedoch voraus, daß überhaupt Einkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte vorliegen. Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten sind nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte anzunehmen sind. Dies ist nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 84/14/0006, sowie die weiteren Erkenntnisse vom , 90/13/0085, und vom , 89/13/0133).

Im Zuge des Berufungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, es sei für die Purdue University wesentlich, daß er auch an anderen Universitäten Vorlesungen und Vorträge halte und selbständig publiziere; es sei dies eine Voraussetzung, um das Stipendium überhaupt zu erhalten. Aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, daß das Stipendium nicht als Abgeltung für urheberrechtlich geschützte Leistungen gewährt wurde, sondern die Abhaltung von Vorlesungen, Vorträgen und Publikationen in Fachzeitschriften vielmehr Voraussetzung für die Erlangung des Stipendiums war. Da die genannten Tätigkeiten somit Bedingung für den Erhalt des Stipendiums waren, kann nicht davon gesprochen werden, das Entgelt von der Purdue University sei unmittelbar für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen gezahlt worden. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch zu nehmen.

Im Hinblick auf diese Sachverhaltsfeststellungen ändert auch der Hinweis auf das beglaubigte Schreiben der Purdue University nichts an dieser Beurteilung. Aus dieser Bestätigung geht lediglich hervor, daß die Tätigkeit zu 15 % aus akademischer Lehre bestand; jedoch kann daraus nicht entnommen werden, das Stipendium sei für die Abgeltung urheberrechtlich geschützter Leistungen bezahlt worden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Behörde hätte eruieren müssen, ob mit dem 15 % Anteil an den in den USA erzielten Einkünften eine unmittelbare Abgeltung urheberrechtlich geschützter Leistungen verbunden war.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß bei Begünstigungstatbeständen - wie dies auf § 38 Abs. 4 EStG 1972 zutrifft - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , 91/14/0052; Stoll, Bundesabgabenordung-Handbuch,

1980, 270). Der Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 1.814/69). Da der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren nichts vorbrachte, aus dem zu schließen ist, daß Einkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte vorliegen, kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe wesentliche Verfahrensvorschriften außer acht gelassen.

Die Ausführungen zu den Punkten 1., 2. und 4.a) zeigen, daß die belangte Behörde die Rechtslage verkannte. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich daher auf die in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Der Schriftsatzaufwand wurde im angesprochenen Umfang zuerkannt. Der Aufwand an Stempelgebühren (§ 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG) war außer für die Beschwerde (in dreifacher Ausfertigung) für die Beilagen und für die Stellungnahmen zur Gegenschrift nur insoweit zuzuerkennen, als die Vorlage dieser Schriftstücke entweder im Gesetz vorgesehen ist oder der zweckmäßigen Rechtsverfolgung dient. Dies trifft nur für die beigelegte Ausfertigung der Berufungsentscheidung (jedoch nur bezüglich eines Betrages von S 180,--; vgl. § 14 TP. 5 Abs. 1 letzter Halbsatz GebG 1957) zu.