VwGH vom 30.10.1996, 94/13/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der L AG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IIIa, vom , GZ 6/2-2266/92-17, betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent zum , 1988, 1989 und 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wies in den Bilanzen zum Bilanzstichtag 30. September jeweils "Skontorückstellungen" aus. Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens jeweils für zu gewährende Skonti Rückstellungen als Schuldposten, und zwar am S 4,149.039,--, zum S 3,564.000,--, zum S 4,220.000,-- und zum S 5,000.000,--, abgezogen worden waren.
Der Prüfer anerkannte diese "Rückstellungen" nicht als Verbindlichkeiten, da seiner Auffassung nach zu gewährende Skonti nur dann zu einer Minderung der Forderungen führen, wenn deren Begleichung innerhalb des einen Skontoabzuges einräumenden Zeitraumes erfolgte. Dieser Zeitraum sei aber ausnahmslos erst nach dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt gelegen gewesen.
In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Einheitswertbescheide zu den angeführten Stichtagen wurde auf die Bestimmung des § 14 Abs. 1 BewG verwiesen. Bei der Auslegung des Begriffes der "besonderen Umstände" in dieser Gesetzesstelle sei auf die Erfahrungen des täglichen Lebens Bedacht zu nehmen. Die vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. die durchschnittlichen Zahlungsgewohnheiten der Kunden müßten daher als besondere Umstände berücksichtigt werden. Im Feststellungszeitpunkt sei bekannt, daß ein gewisser Teil der Forderung auf Grund der vereinbarten Zahlungskonditionen nicht eingehen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat dabei die Meinung, bei den Erlösschmälerungen durch Skonti handle es sich um Umstände, die erst nach dem jeweiligen Bewertungsstichtag eintreten. Außerdem sei die Gewährung von Skonti im Wirtschaftsleben allgemein anzutreffen, weshalb die dadurch bedingten Erlösschmälerungen nicht als besondere Umstände i. S.d. § 14 Abs. 1 BewG anzusehen seien. Die zum Abzug gebrachte Rückstellung entspreche auch nicht einer Verbindlichkeit, die bereits zu den streitgegenständlichen Bewertungsstichtagen bestanden habe.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "gesetzmäßige Bewertung von Forderungen bzw. Anerkennung der Skontorückstellung im Rahmen der Einheitsbewertung und ... auf gesetzmäßige Feststellung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalentes zum , 1988, 1989 und 1990" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von der Beschwerdeführerin wird im Rahmen des Beschwerdepunktes zunächst sinngemäß die Auffassung vertreten, die zum jeweiligen Stichtag bestandenen Kundenforderungen seien bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nur mit einem um (nach dem Stichtag vom Kunden abgezogene) Skonti verminderten Betrag anzusetzen. Dieses Vorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, dem Beschwerdestandpunkt zum Erfolg zu verhelfen, weil es mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen ist. Bei den von der Beschwerdeführerin relevierten Beträgen handelt es sich nicht um die Skontoabzüge, die von den konkreten Kunden von den jeweils aushaftenden Forderungen geltend gemacht wurden; vielmehr handelt es sich um die nach ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten als Rückstellung für Skonti pauschal eingestellten Beträge in den Bilanzen zu den einzelnen Stichtagen.
Selbst im Falle einer Einzelwertberichtigung der jeweiligen zum Feststellungszeitpunkt aushaftenden Kundenforderungen könnte aus der Bestimmung des § 14 Abs. 1 BewG - nach welcher Vorschrift Kapitalforderungen bei der Einheitsbewertung zu bewerten sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 889/75, Slg. 5129/F) - für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Nach dieser Bestimmung sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Als solche besondere Umstände sind dabei solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 1093/73, Slg. Nr. 4677/F, verstärkter Senat, und vom , Zl. 93/16/0045).
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß der Skontoabzug erst durch die Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist realisiert wird, also durch ein Ereignis, das erst nach dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt gelegen ist. Bei der zeitgerechten Bezahlung der Forderung durch den Kunden handelt es sich somit nicht um einen am Bewertungsstichtag vorgelegenen Umstand. Überdies ist die Inanspruchnahme eines Skontoabzuges in weiten Bereichen des Wirtschaftslebens durchaus üblich und weicht keineswegs von den durchschnittlichen Konditionen erheblich ab. Die Einräumung und die Inanspruchnahme des eingeräumten Skontoabzuges stellt somit nicht einen besonderen Umstand i. S.d. § 14 Abs. 1 BewG dar (vgl. Thormann, Die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens, 279).
Der weitere von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschwerdepunkt betreffend die Anerkennung einer Rückstellung für Skontoabzüge steht im Widerspruch zu den übrigen Ausführungen der Beschwerde, wonach die Finanzverwaltung zu Unrecht vom Vorliegen einer - im Hinblick auf § 6 BewG nicht als Verbindlichkeit zu berücksichtigenden - Rückstellung für Skontoabzüge ausgegangen sei.
Die von der Beschwerdeführerin schließlich monierte Verletzung des Rechts auf gesetzmäßige Festsetzung der Vermögensteuer und des Erbschaftssteueräquivalents wurde in der Beschwerde nicht näher begründet. Einwendungen gegen die Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent sind dabei schon deswegen unbegründet, weil ein Bescheid, dem Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen wurden, gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden kann, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.