VwGH vom 18.05.2006, 2003/16/0501
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde 1. des F und
2. der S, beide in Gunskirchen, beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wels vom , Zl. Jv 477 -33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Niederschrift vom schlossen die Ehegatten Franz und Ingeborg W einerseits und die beschwerdeführenden Parteien andererseits vor der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich ein Parteienübereinkommen, aufgrund dessen die beschwerdeführenden Parteien näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 92.901 m2 gegen eine Geldabfindung in Höhe von EUR 420.927,81 erwarben. Als Gegenstand der Niederschrift wurde "Flurbereinigung H; Beurkundung eines Abtretungsverzichtes" ausgewiesen. Weiters wurde festgehalten, dass die gegenständliche "Maßnahme" der "Zielsetzung der Flurbereinigung H" entspreche.
Punkt XII des genannten Übereinkommens lautet:
"Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass dieses Rechtsgeschäft als Bodenreformmaßnahme (zur Agrarstrukturverbesserung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes die Erwerber) durchgeführt wurde. Die Parteien nehmen daher für dieses Rechtsgeschäft die Abgabenbefreiung gem. § 15 Agrarverfahrensgesetz in Anspruch."
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom genehmigte die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich das mit Niederschrift vom beurkundete Übereinkommen über die Flurbereinigung H. Weiters wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass die Kopie der Niederschrift vom einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 19 und 90 Abs. 1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, idgF angeführt.
Mit Grundbuchseingabe vom ersuchte die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich im Rahmen der Flurbereinigung H das Grundbuch entsprechend den vorgelegten Urkunden von Amts wegen richtig zu stellen.
Die Eintragung wurde vom Grundbuchsgericht mit Beschluss vom bewilligt und am vollzogen.
Mit Zahlungsauftrag vom wurde den beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand Eintragungsgebühr nach TP 9b/1 GGG, (Bemessungsgrundlage EUR 421.696,--) in Höhe von EUR 4.217,--, zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6 GEG von EUR 7,27, insgesamt somit EUR 4.224,27 zur Zahlung vorgeschrieben.
In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag führten die beschwerdeführenden Parteien aus, gemäß § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz seien die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlichen Grundbuchseintragungen von den Gerichtsgebühren befreit. Ausgenommen seien lediglich die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes. Im Beschwerdefall sei das Flurbereinigungsverfahren H zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur von Amts wegen mit Bescheid eingeleitet worden. Es liege kein Fall eines Flurbereinigungsübereinkommens nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (§ 30 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979) vor, sondern ein im anhängigen Flurbereinigungsverfahren H nach § 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FLG 1979) festgestellter Abfindungsverzicht. Ein Abfindungsverzicht sei nach den Regeln der vor der Agrarbezirksbehörde abzuhaltenden Verhandlung zugleich ein Parteienübereinkommen, weshalb von der Agrarbezirksbehörde auch nach der Bestimmung des § 90 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, vorzugehen gewesen sei. Der Zahlungsauftrag sei daher dahingehend zu berichtigen, dass keine Grundbuchseintragungsgebühr vorgeschrieben werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab und führte im Wesentlichen aus, das landwirtschaftliche Anwesen der Ehegatten Franz und Ingeborg W sei aufgelöst und auf drei andere landwirtschaftliche Anwesen, darunter jenes der beschwerdeführenden Parteien, aufgeteilt worden. Bei dem Übereinkommen zwischen Franz und Ingeborg W und den beschwerdeführenden Parteien handle es sich um ein Flurbereinigungsübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, für welches nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen sei. Die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich habe am in einer Niederschrift dieses Parteienübereinkommen (Flurbereinigungsübereinkommen) beurkundet und dieses Übereinkommen schließlich am bescheidmäßig genehmigt. Es sei zwar keine bescheidmäßige Feststellung, dass diese Maßnahme zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich wäre, erfolgt, aber auch eine solche Feststellung hätte im konkreten Fall keine Gebührenbefreiung bewirkt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 15 AgrVG zur Zahlung von EUR 4.224,27 verpflichtet zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 15 Agrarverfahrensgesetz (im Folgenden: AgrVG 1950) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 lautet:
"§ 15.
(1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung,
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an
agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder
Regulierung, Flurbereinigung) oder
2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
3. ...
...
erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) ...
(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der
in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."
Die Zusammenlegung ("Kommassierung") land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist in den Flurverfassungsgesetzen (Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951 und Ausführungsgesetze der Länder, zB Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979) geregelt. Es ist darunter eine behördliche Neuordnung der rechtlichen Verhältnisse an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu verstehen.
Zum Zwecke einer Zusammenlegung hat die Behörde durch Verordnung Zusammenlegungsgebiete zu bestimmen. Die Eigentümer der Grundstücke des Zusammenlegungsgebietes bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welche Parteistellung im Verfahren besitzt. Zur Feststellung des Besitzstandes (über Eigentum und sonstige Rechtsverhältnisse) hat regelmäßig ein "Besitzstandsausweis" in Form eines Bescheides zu ergehen. Die Bewertung der Grundstücke hat entweder aufgrund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien oder im Wege einer amtlichen Schätzung zu erfolgen, und zwar mit einem eigenen Bescheid ("Bewertungsplan"). Dieser schafft die Grundlage für die Abfindungsansprüche. Nach Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die Zusammenlegung durch Bescheid ("Zusammenlegungsplan") zu verfügen. In diesem können auch Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte begründet werden. Eigentümer der Grundstücke, die in das Verfahren der Grundstückszusammenlegung einbezogen wurden, haben einen Anspruch auf Realabfindung. Mit Zustimmung der Betroffenen können Abfindungsansprüche auch durch eine Geldabfindung abgegolten werden (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts2, 267 ff).
An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann gemäß § 49 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ein vereinfachtes Verfahren, nämlich das Flurbereinigungsverfahren, durchgeführt werden, wenn dadurch beispielsweise die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe verbessert oder neu gestaltet werden oder um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Nach § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz bestehen zwei Möglichkeiten, dieses Flurbereinigungsverfahren durchzuführen. Diese unterscheiden sich durch verschieden gewichtete Einflussnahmemöglichkeiten der Parteien auf die inhaltliche Ausgestaltung des Verfahrensergebnisses.
§ 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 103/1951 idF BGBl. Nr. 301/1976, lautet:
"§ 50. (1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. | (Aufgehoben) | |||||||||
4. | Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst. | |||||||||
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen. |
(2) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden."
Die belangte Behörde hat die Gebührenbefreiung mit der Begründung verweigert, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Übereinkommen um ein Flurbereinigungsübereinkommen im Sinne des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 handle, für welches nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen sei.
Dagegen wenden sich die beschwerdeführenden Parteien mit dem Vorbringen, dass das Übereinkommen mit Bescheid vom genehmigt worden sei und die Agrarbezirksbehörde dabei als Rechtsgrundlage die §§ 19 und 90 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 angeführt habe. Dies bedeute, dass die Vereinbarung im Rahmen des behördlichen Zusammenlegungsverfahrens und nicht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens getroffen worden sei, weil letzteres erst in § 30 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geregelt wäre.
Das I. Hauptstück des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes ("Zusammenlegung und Flurbereinigung") regelt in seinem
1. Abschnitt "Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke" (§§ 1 bis 27) das Verfahren bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
§ 19 leg. cit. regelt die Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Nach Abs. 1 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Mit Zustimmung der Partei ist nach Abs. 2 der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abzugelten, wenn die Personen damit einverstanden sind, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen. Die Zustimmungserklärungen müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift festzuhalten (Abs. 4).
Im 2. Abschnitt (§§ 28 bis 30) des I. Hauptstückes des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes, welcher mit "Flurbereinigung" überschrieben ist, finden sich die Bestimmungen über die (in § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz vorgesehenen) vereinfachten Verfahren ("Flurbereinigungsverfahren"), welche an Stelle des Zusammenlegungsverfahrens nach dem 1. Abschnitt durchgeführt werden können.
Gemäß § 30 leg. cit. sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Nach § 90 Abs. 1 leg. cit. bedürfen Parteienerklärungen, die während des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben werden, und Vergleiche, die mit ihrer Genehmigung abgeschlossen werden, weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommissbehörden.
Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Inhalt der Niederschrift vom , dass die beschwerdeführenden Parteien ein Parteienübereinkommen in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen haben, das der in Aussicht genommenen Flurbereinigung zu Grunde gelegt wurde (lt. Bescheid vom ). Damit liegt aber bereits ein Übereinkommen iSd § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (bzw. § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979), für das nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen ist, vor.
An dieser Beurteilung vermag auch der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass die Agrarbezirksbehörde in ihrem Bescheid vom , mit welchem sie dieses Übereinkommen genehmigte, als Rechtsgrundlage die §§ 19 und 90 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 angeführt hat. Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde entfaltete nämlich für die Beurteilung des genannten Übereinkommens keine Bindungswirkung. Zudem sind nach § 29 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 idF LGBl. Nr. 3/1995 im Flurbereinigungsverfahren auch die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit näher ausgeführten Änderungen sinngemäß anzuwenden, sodass aus der bloßen Zitierung der genannten Bestimmungen noch keine Rückschlüsse auf das angewendete Verfahren gezogen werden können.
Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde das genannte Übereinkommen als solches nach § 30 Abs. 1 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 bzw. § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz angesehen und die Befreiung von den Gerichtsgebühren nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 versagt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am