VwGH vom 18.10.2005, 2003/16/0498
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dr. H in K, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III., gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 13043 - 33/02, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 342,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit Urteil vom , 18 Cg 93/01b, wies das Landesgericht Innsbruck die Klage des Hans S gegen den Beschwerdeführer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von S 3,165.102,66 ab. Hans S erhob Berufung. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab dieser mit Beschluss vom Folge, hob das erstinstanzliche Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO mit der Begründung für zulässig, veröffentlichte Entscheidungen zur Treuhand seien "rar" und die Lehre vertrete nicht uneingeschränkt den Standpunkt, dass eine Treuhandklausel nicht völlig isoliert vom Grundgeschäft zwischen den Treugebern gesehen werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Rekurs an den Obersten Gerichtshof und entrichtete dafür eine Pauschalgebühr in Höhe von S 116.890,--. Der Kläger Hans S erhob ebenfalls Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof die Rekurse beider Parteien zurück und führte begründend aus, er sei an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Nach § 519 Abs. 2 iVm § 502 Abs. 1 ZPO sei der Rekurs nämlich nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweiche oder eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei. Das Berufungsgericht sei den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen insgesamt gefolgt und habe sie beachtet. Zweck des Rekurses bei einem Aufhebungsbeschluss sei immer nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz. Sei diese - wie im Beschwerdefall - richtig, könne der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung auch tatsächlich notwendig sei. Zufolge Unzulässigkeit beider Rekurse seien deren Kosten von den Parteien jeweils selbst zu tragen. Da keine der Parteien auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen habe, haben diese auch die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Mit Schriftsatz vom an das Landesgericht Innsbruck beantragte der Beschwerdeführer mit der Begründung die Rückerstattung der für die Erhebung des Rekurses beim Obersten Gerichtshof entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von S 116.890,--, dass es zur Behandlung des Rekurses gar nicht gekommen sei und somit die Pauschalgebühr (rückblickend) nicht habe anfallen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gebührenpflicht hinsichtlich der Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz werde mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Die Pauschalgebühr sei ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handle. Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Eine Rückerstattung der entrichteten Gebühr habe daher nicht erfolgen können.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1636/02-3, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-V dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinem Recht verletzt, als dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben und die im Betrag von S 116.890,-- "frustriert" entrichteten Pauschalgebühren nicht rückerstattet worden seien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 GGG lautet:
"§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs."
Gemäß § 2 Z 1 lit. c leg. cit. wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In TP 3 GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse geregelt. Die - im Gesetzesrang stehenden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, § 1, E 10) - Anmerkungen zu dieser Tarifpost lauten auszugsweise:
"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
..."
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Aussage der Anmerkungen zur Tarifpost 3 teleologisch dahingehend zu reduzieren wären, dass damit jedenfalls Rechtsmittel nicht umfasst werden können, die vorerst vom Berufungsgericht zugelassen, dann aber vom Obersten Gerichtshof als unzulässig erklärt und schlussendlich (inhaltlich) gar nicht behandelt würden. Es sei nämlich bloß eine rechtliche Divergenz zwischen dem Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ausgetragen worden. Es sei nicht einsichtig, warum für einen derartigen Vorgang Gebühren (noch dazu in einer Höhe von S 116.890,--) anfallen sollten. Schließlich habe das Gemeinwesen dem Beschwerdeführer damit keine Gegenleistung erbracht.
Damit ist aber der Beschwerdeführer, der mit der Erhebung seines Rekurses die Tätigkeit des Obersten Gerichtshofes in Anspruch genommen hat, nicht im Recht. Wie nämlich dem eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Anmerkung 2 zu entnehmen ist, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, bei der Entstehung des Gebührenanspruches auf Grund eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof allein auf dessen Einbringung abzustellen. Das weitere Schicksal eines erhobenen Rekurses hat nach dieser Gesetzesbestimmung außer Ansatz zu bleiben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde hinsichtlich des Vorlageaufwandes war - soweit es den pauschalierten Aufwandersatz gemäß § 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003 überstiegen hat - abzuweisen. Hinsichtlich des begehrten Schriftsatzaufwandes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind zu verweisen; dies findet auch dann Anwendung, wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wird (vgl. Mayer, B-VG2, § 59 VwGG I).
Wien, am